Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 18 O 174/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26.09.2018 wie folgt geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet Verbrauchern Gebrauchtfahrzeuge, bei denen es sich um sogenannte Mietrückläufer handelt, ohne Hinweis darauf anzubieten, dass das Fahrzeug zuvor als Selbstfahrervermietfahrzeug gewerblich genutzt worden ist, wie geschehen mit dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot auf mobile.de für den Opel Mokka X 1.4 Turbo Innovation*NAVI*/(...).
2. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 267,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger ist ein großer Wettbewerbsverband, die Beklagte ein Autohaus. Die Beklagte inserierte im November 2017 auf der Internetseite "mobile.de" einen Pkw Opel Mokka, wobei u.a. angegeben wurde: "Erstzulassung 03/2017, 11.400 km" und "Anzahl der Fahrzeughalter: 1". Das Fahrzeug war zuvor als sog. "Selbstfahrervermietfahrzeug" (Mietwagen) von einer spanischen Autovermietung in Spanien eingesetzt worden, worauf die Beklagte indes nicht hinwies. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Verbrauchern dadurch eine wesentliche Information vorenthalten hat.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe gegen § 5 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Gebrauchtfahrzeuge, bei denen es sich um sog. Mietrückläufer handele, ohne einen entsprechenden Hinweis anzubieten.
Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, bei dem unterbliebenen Hinweis handele es sich weder um eine Irreführung noch um das Vorenthalten einer wesentlichen Information.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte durch den fehlenden Hinweis auf die Vornutzung des Wagens als Mietfahrzeug keine wesentlichen Informationen i.S.d. § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten habe, die der Verbraucher benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Den Unternehmer treffe keine allgemeine Aufklärungspflicht, sondern eine Informationspflicht bestehe nur, soweit der Marktteilnehmer nach Treu und Glauben bzw. den gängigen Marktgepflogenheiten erwarten dürfe, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt werde. Danach sei ein Hinweis auf die Vornutzung als Mietfahrzeug nicht erforderlich gewesen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug gerade nicht als Jahreswagen angeboten worden sei. Entgegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (1. Senat) und München sei die Kammer auch nicht der Auffassung, die Angabe "Anzahl der Fahrzeughalter: 1" bringe zum Ausdruck, das Fahrzeug sei nicht von einem Autovermieter gehalten worden, sondern von einer privat agierenden Einzelperson. Zudem sei die Annahme des Oberlandesgerichts Oldenburg, dass vom Rechtsverkehr in einer ins Gewicht fallenden Nutzung als Mietfahrzeug eine negative Eigenschaft gesehen werde, die vom Regelfall und Durchschnitt abweiche, heute nicht mehr gerechtfertigt. Gerade wegen geänderter Gewährleistungsvorschriften werde der Gebrauchtwagenmarkt von Fahrzeugen mit relativ kurzer Nutzungsdauer dominiert. In der Praxis würden neben den Fahrzeugen von Werksangehörigen in beträchtlicher Anzahl sowohl Leasingrückläufer als auch Fahrzeuge der Vermieterflotten angeboten. Das Vermietergeschäft sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Mieter relativ neue Fahrzeuge zur Verfügung gestellt würden, die zuvor mit erheblichen Rabatten vom Hersteller gekauft worden seien. Diese Fahrzeuge würden bereits nach wenigen Monaten wieder in den allgemeinen Markt gebracht. Hierbei sei der Vermieter gerade darauf angewiesen, dass sich die Fahrzeuge in einem technisch wie optisch guten Zustand befänden. Auch der Mieter, der wisse, dass er bei der Rückgabe des Fahrzeugs für etwaige Mängel einzustehen habe, werde deshalb entgegen der Annahme des Klägers bemüht sein, Verschlechterungen des Fahrzeugs möglichst zu vermeiden. Auch der in der Sache richtige Hinweis auf lediglich einen Vorbesitzer habe keiner weiteren Ergänzung im Hinblick auf die Vornutzung bedurft. Der Begriff "Vorbesitzer" bezeichne bei Kraftfahrzeugen nicht die Zahl der Nutzer, sondern lediglich diejenige der Halter. Dementsprechend werde sich ein Durchschnittsverbraucher beim Kauf eines solchen Fahrzeugs durch den Hinweis auf lediglich einen Vorbesitzer nicht g...