Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei erkennbar unvollständiger Auskunftserteilung
Leitsatz (redaktionell)
Bei erkennbar unvollständiger Auskunftserteilung besteht kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Normenkette
BGB § 260 Abs. 2
Gründe
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Auf die weiter zwischen den Parteien umstrittene Frage der Pflichtteilsberechtigung des Klägers kommt es nicht an.
Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2314 BGB nicht dartun können. Die Beklagten haben einen bestimmten, aus einer Mehrheit von Gegenständen bestehenden Vermögensteil – den fiktiven Nachlaß – noch nicht in die Auskunft einbezogen und dem Kläger die Gründe dafür mitgeteilt. Das begründet nicht den Vorwurf unsorgfältigen Vorgehens, das von dem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorausgesetzt wird; vielmehr fehlt es insoweit an einem Verzeichnis, das der Gläubiger erst einmal erstreiten muß, bevor der Schuldner zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit dieses Verzeichnisses verpflichtet ist. Die Angriffe des Klägers gegen die Angaben zum realen Nachlaß sind spekulativ unsubstantiiert und erkennbar darauf gerichtet, Auskünfte über den fiktiven Nachlaß zu erhalten. Diese müßte er aber selbständig geltend machen.
In Fällen erkennbar unvollständiger Auskunftserteilung steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft zu; die Auskunftspflicht des Erben umfaßt auch die Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses der unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers (Senat-Urteil vom 19.12.1989 – 5 U 41/89 –). Ohne Erfolg versucht der Kläger demgegenüber die Sachlage so darzustellen, die Beklagten seien in Wahrheit der Auffassung, es gebe nichts zu ergänzen.
Die Beklagten haben durchgängig betont, daß sie weitere Auskünfte, die allesamt den fiktiven Nachlaß betreffen, erst erteilen würden, wenn seine Stellung als Pflichtteilsberechtigter feststehe. Die Nichtberücksichtigung eines aus einer Mehrheit von Gegenständen bestehenden Vermögensteils, auch wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruhen sollte, bedeuten, daß der Auskunftsanspruch noch nicht (ganz) erfüllt ist, er also als Erfüllungsanspruch noch fortbesteht. Dann fehlt es aber gleichzeitig an einem Verzeichnis, auf das sich die eidesstattliche Versicherung beziehen kann (allgemeine Ansicht, vgl. zusätzlich zu den in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Zitate Staudinger/Berg, BGB, 12. Aufl., § 2314 Rn. 32; MÜnchener Kommentar-Frank, BGB, 2. Aufl., § 2314 Rn. 8). Das ist insbesondere für das Ergänzungsverlangen anerkannt, wenn – wie in der zu beurteilenden Fallgestaltung – das Verzeichnis überhaupt keine Angaben über die fiktiven Nachlaßwerte oder die erfolgten Schenkungen enthält (BGB-RGRK-Johannsen, 12. Aufl., § 2314 Rn. 10 unter Berufung auf BGH – Urteil vom 27.11.1967 – III ZR 142/65 – nicht veröffentlicht).
Dem Pflichtteilsberechtigten fehlt in diesen Fällen insbesondere die Möglichkeit, sachgemäße Vorhalte zu machen. Der Kläger räumt insoweit selbst ein, daß die Beklagten nach der erklärten grundsätzlichen Bereitschaft zu ergänzenden Auskünften, wenn er definitiv erkläre, daß er Pflichtteilsberechtigter und nicht Miterbe sei, nicht nachgekommen sind. Damit erkennt er selbst, daß der Auskunftsergänzungsanspruch grundsätzlich noch besteht. Dann vermag aber – wie ausgeführt – der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, an dem er auch im Berufungsrechtszug festhält, keinen Erfolg zu haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1135336 |
NJW-RR 1992, 777 |