Leitsatz (amtlich)

1. Eine GbR ist zwar kein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. nimmt aber, zumindest bei größeren Bauvorhaben, bei denen sie Subunternehmerverträge abschließt, wie ein Kaufmann am Geschäftsverkehr teil.

2. Gegenüber einer GbR gelangen daher die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben zur Anwendung.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 27.02.2006; Aktenzeichen 17 O 3759/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 27.2.2006 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 69.220,52 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2004 zu zahlen.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit das LG die Beklagten zur weiteren Zahlung von 1.254,84 EUR verurteilt und es die weitergehende Klage abgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Berufungsinstanz - an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägeirn vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt die Zahlung von Werklohn für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten in einem neu errichteten Einkaufszentrum in D.

Für die erbrachten Arbeiten war die Klägerin als Subunternehmerin zum Teil zunächst von einer Firma R. als Generalunternehmerin beauftragt worden, die wiederum einen Bauvertrag mit den Beklagten hatte. Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der Firma R. war ein Werkvertrag vom 15.1.2004. Darin waren u.a. die VOB, Nachlässe und Skontoabzüge vereinbart, sowie ein vorläufiger Pauschalpreis von 301.700 EUR mit einem entsprechenden Zahlungsplan. Wenige Wochen nach Beginn der Arbeiten wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und der Firma R. gekündigt. Anlässlich einer ersten Besprechung am 8.3.2004 beauftragten die Beklagten sodann die Klägerin mit der weiteren Fertigstellung der begonnenen Arbeiten und in der Folgezeit mit Zusatzarbeiten an weiteren Gewerken. Die jeweiligen mündlichen Absprachen bestätigte die Klägerin mit Auftragsbestätigungen vom 9.3.2004, 16.3.2004 und zwei vom 30.3.2004. In der Auftragsbestätigung vom 9.3.2004 heißt es u.a.

"Bis zur Feststellung der neuen Pauschalsumme erfolgt die Abrechnung nach Aufwand auf Basis der Einheitspreise aus dem Angebot vom 21.11.2004."

In den anderen Auftragsbestätigungen heißt es nur:

"Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der Einheitspreise aus dem Angebot vom ..."

Bei Fortführung der Arbeiten der Klägerin für die Beklagten ist ein aktueller Bautenstand nicht festgehalten worden.

Die Klägerin behauptet, die ggü. den Beklagten mit Schlussrechnungen vom 22.7.2004 abgerechneten Leistungen seien sämtlichst für die Beklagten und nicht bereits für die Firma R. erbracht worden. Von einer Gesamtauftragssumme von 641.078,72 EUR macht sie noch eine Restforderung von 249.273,21 EUR geltend.

Die Beklagten behaupten, viele Leistungen seien von der Klägerin bereits für die Firma R. erbracht und deshalb abgerechnet worden. Außerdem sei mit der Klägerin anlässlich der Besprechung vom 8.3.2004 ausdrücklich abgesprochen worden, dass der Werkvertrag der Klägerin mit der Firma R. inklusive sämtlicher darin vereinbarte Bedingungen auch Grundlage für das neue Vertragsverhältnis sein sollte. Das gelte auch für die Pauschalpreisabrede. Ferner rügen sie zahlreiche Abrechnungs- und Baumängel.

Das LG hat der Klage i.H.v. 70.475,36 EUR stattgegeben und zwar für Zusatzarbeiten an 5 Gewerken. Die weitergehende Klage hat das LG abgewiesen mit der Begründung, zwischen den Parteien sei ein Einheitspreisvertrag mit Pauschalpreisabrede zustande gekommen auf Grundlage eines bereits zwischen den Beklagten und der Firma R. erstellten Zahlungsplanes. Die Klägerin habe nicht schlüssig differenziert zwischen Leistungen, die vom Pauschalpreis umfasst und bereits für die Firma R. erbracht worden waren und solchen, die für die Beklagten erbracht worden seien.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klagabweisung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt darüber hinaus die Nichtvernahme eines von ihr benannten Zeugen zum Beweis des Bautenstandes bei Vertragswechsel. Hinsichtlich des Gewerkes "Fitnesscenter" habe es eine einvernehmliche Reduzierung der Restforderung nicht gegeben. Soweit das LG hinsichtlich der Schlussrechnung Nr. ... bezüglich der Gewerke L./B./Fleischerei ihren Vortrag als unschlüssig zurückgewiesen habe, weil die abgerechnete Einheitspreise vom ursprünglichen Angebot abwichen, liege darin eine Rechtsverletzung. Den Mindestbetrag hätte das LG zusprechen müssen.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Das LG habe Nachlässe, vereinbarte Skontoabzüge und zahlreiche Mängel nicht berücksichtigt. Insbesondere seien Stunde...

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