Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 12 O 43/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.10.2019 (12 O 43/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.10.2019 (12 O 43/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 21.928,49 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn über Putzarbeiten in Anspruch.
Durch Nachunternehmervertrag vom 15.06.2015 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Innenputzarbeiten für zwei Mehrfamilienhäuser in der A Str. 153 und 155 in B. Hinsichtlich des Leistungsumfanges wurde Bezug genommen auf das Leistungsverzeichnis für ein anderes Bauvorhaben, CStraße 33 in D, mit Leistungsbeschreibungen und Einheitspreisen. Die Vergütung sollte auf Einheitspreisbasis nach den tatsächlich erbrachten Mengen und Einheitspreisen erfolgen. In den Einheitspreisen sollten alle erforderlichen Nebenleistungen und besonderen Leistungen enthalten sein.
Nach Baubeginn kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten bzgl. des Ausgleichs von Stundenlohnarbeiten und der Verpflichtung der Beklagten, für die Aufstellung von Gerüsten durch die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe unter dem 15.06.2015 an die Beklagte eine Auftragsbestätigung versandt, in der unter Position 01.00017 "Stundenlohnarbeiten mit Stundennachweis für unvorhersehbare Arbeiten in Absprache mit der Bauleitung" zum Preis von 38,50 EUR pro Stunde verzeichnet gewesen seien. Die im Stundenlohn abgerechneten Arbeiten seien Sonderarbeiten, insbesondere Beiputzarbeiten gewesen. Diese seien erforderlich geworden, weil mangels ordentlicher Koordinierung der Gewerke der Elektriker in bereits fertig verputzte Innenwände Schlitze geschlagen habe.
Die Rollgerüste habe sie für Trockenbauarbeiten und sonstige Arbeiten, die sich nicht im Auftrag der Klägerin befanden, auf ausdrückliches Bitten der Beklagten zur Verfügung gestellt. Der Trockenbauer habe sie benutzt, um im Dachgeschoss die Dämmung anzubringen, er habe selbst keine Gerüste vorgehalten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.944,71 EUR nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 7.865,90 EUR seit dem 23.07.2016 und aus weiteren 14.078,81 EUR seit dem 27.04.2018 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von einer 1,3 Gebühr gemäß RVG zuzüglich Kostenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 1.171,67 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, Kosten für die Gestellung von Gerüsten habe sie nicht zu zahlen, weil sämtliche Nebenleistungen mit den Einheitspreisen abgegolten seien. Die von der Klägerin in Bezug genommene Auftragsbestätigung habe sie - die Beklagte - nie erhalten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.10.2019 die Klage als nur in geringem Umfang begründet, im Übrigen unbegründet, dabei in Höhe von 1.536,61 EUR als derzeit unbegründet angesehen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nach dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag Vergütung auf Stundenlohnbasis nicht verlangen könne. Der in der von der Klägerin Auftragsbestätigung vom 15.06.2016 enthaltene Passus über Stundenlohnarbeiten für unvorhersehbare Arbeiten in Absprache mit der Bauleitung sei nicht Vertragsinhalt geworden, denn der Zugang dieses Schreibens sei von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden.
Zudem sei das nachträgliche Schließen und Verputzen von Schlitzen und ausgesparten Öffnungen eine besondere Leistung gemäß 4.2. der DIN 18350 und damit ebenfalls durch die Einheitspreise abgegolten. Die Klägerin könne auch nichts aus der Tatsache herleiten, dass sie nach ihrem Vortrag die Stundenzettel bei der Beklagten abgegeben habe, und diese dort nicht zurückgewiesen worden seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie damit nach § 15 Nr. 3 VOB/B als genehmigt gälten, würde sich ein Anerkenntnis dem Grunde nach hieraus nicht ableiten lassen.
Die Klägerin könne auch keine Vergütung für die Gestellung der Gerüste für die eigenen Arbeiten verlangen, denn dabei handele es sich um Nebenleistungen oder besondere Leistungen im Sinne der DIN 18350 alter Form.
Letztlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Vergütung der Gestellung von Gerüsten für Drittunternehmer. Zwar sei die Gestellung von Gerüsten für weitere am Bau Beteiligte nicht als vom Einheitspreis umfasste Nebenleistung bzw. besondere Leistung nach VOB/C anzusehen. D...