Leitsatz (amtlich)
1. Auslegung einer Skontoabrede
2. Rahmenvertrag zwischen (nur) zwei Parteien für eine Vielzahl abzuschließender Bauverträge hat AGB-Qualität
Normenkette
AGBG § 1 Abs. 1; BGB § 339; AGBG § 9; AGB § 1 Abs. 2
Gründe
1.) Der restliche Werklohnanspruch der Klägerin ist nicht aufgrund einer Skontovereinbarung zu kürzen. Die Parteien haben in dem am 16.06.1994 abgeschlossenen Grundlagenvertrag 2 % Skonto, bei Zahlung der Rechnungen innerhalb von fünf Tagen” vereinbart. Ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, diese Klausel sei mangels bestimmbaren Beginns der Zahlungsfrist unwirksam (so auch: LG Mainz in Schäfer/Finnern/Hochstein Nr. 35 zu § 16 Nr. 3 VOB/B; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdnr. 1278; a.A.: OLG München ZfBR 1988, 151; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., B § 16.5 Rdnr. 113; wohl auch Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 16 Nr. 5 Rdnr. 272) kann offen bleiben.
Selbst wenn man die Vereinbarung als wirksam ansehen wollte, wären ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach überwiegender und zutreffender Auffassung ergibt die Auslegung einer Skontovereinbarung wie der vorliegenden, daß Skonti mangels näherer Bestimmung nur bei der Schlußrechnung abgezogen werden dürfen, falls sämtliche Abschlagszahlungen und die Schlußzahlung fristgemäß erfolgen (OLG Stuttgart BauR 1990, 386; OLG München NJW-RR 1992, 790; OLG Düsseldorf BauR 1992, 783; Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O.; a.A.: OLG Hamm BauR 1994, 774; Werner/Pastor, Rdnr. 1278; Beck'scher VOB-Kommentar, § 16 Nr. 5 Rdnr. 19). Fehlt es nämlich an einer Vereinbarung über die einzelnen Modalitäten des Skontoabzugs, kann zu Lasten des Auftragnehmers nur diejenige Regelung im Wege der Auslegung herangezogen werden, mit der die Parteien einverstanden waren. Es ist mithin lediglich eine Einigung der Parteien über die Skontierfähigkeit der Leistungen nach den höchsten Anforderungen festzustellen. Diese Auslegung führt dazu, nur dann eine Skontierfähigkeit anzunehmen, wenn die Abschlagszahlungen und auch die Schlußzahlung fristgerecht geleistet worden sind. Dies ist vorliegend, wie sich aus den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, weder für das Bauvorhaben Elsfleth noch das Bauvorhaben Rodenkirchen der Fall; denn hinsichtlich beider Bauvorhaben sind die vom Landgericht ermittelten Restwerklohnansprüche der Klägerin nicht bezahlt.
2.) Die Beklagte kann gegenüber der Restwerklohnforderung der Klägerin nicht mit Ansprüchen aus einer Vertragsstrafevereinbarung in Höhe von 18.000,– DM bzw. 5.100,– DM auf rechnen. Das Landgericht hat zu Recht die im Grundlagenvertrag vom 16.06.1994 vereinbarte Vertragsstrafe mangels fehlender Begrenzung nach oben entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH BauR 1989, 327) gemäß § 9 AGBG für unwirksam gehalten. Es liegt insoweit eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 1 Abs. 1 AGBG vor. Die Berufung wendet sich vornehmlich gegen die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei den Klauseln im Grundlagenvertrag vom 16.06.1994 um Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert gewesen seien. Das Merkmal der Vielzahl ist dann zu bejahen, wenn die Vertragsbedingungen nicht nur für einen bestimmten Vertrag gelten, sondern für mehrere Verträge Verwendung finden sollen (Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 1 AGBG Rdnr. 6; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 14). Nicht erforderlich ist, daß die mehreren Verträge den Massengeschäften zuzurechnen sind oder mit verschiedenen Kunden geschlossen werden; denn auch die Durchsetzung vorformulierter Bedingungen in mehreren Verträgen mit demselben Vertragspartner ist grundsätzlich Ausdruck einseitiger Gestaltungsmacht (Wolf/Horn/Lindacher a.a.O.). Vorliegend haben die Parteien zwar nur einen so genannten Grundlagenvertrag geschlossen, und es mag auch die Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt werden, daß dieser Grundlagenvertrag nicht in einer Vielzahl von Fällen mit anderen Kunden abgeschlossen worden oder dies beabsichtigt gewesen ist. Der Grundlagenvertrag war aber ausweislich seines Inhalts dazu bestimmt, die Bedingungen für eine Vielzahl von noch im einzelnen abzuschließender Bauverträgen über den Bau von Einfamilienhäusern, Doppelhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern zwischen den Parteien festzulegen. Tatsächlich haben die Parteien auch mehrere eigenständige Bauverträge geschlossen und die Bedingungen im Grundlagenvertrag durch Bezugnahme jeweils zum Vertragsinhalt gemacht. Hinsichtlich seiner Allgemeinen Bedingungen hat der Grundlagenvertrag damit die Funktion, den Parteien bei Abschluß der jeweiligen einzelnen Bauverträge die Beifügung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu ersparen. Daraus folgt, daß sie in einer Vielzahl von Fällen Verwendung finden sollten und damit unter den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen.
Daß die Bedingungen des Grundlagenvertrags von der Beklagten im Sinn des § 1 Abs. 1 AGBG gestellt und vorformuliert worden sind, ist in der Beruf...