Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 15 O 619/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18.05.2017, berichtigt durch Beschluss vom 10.08.2017, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin und der Berufung der Beklagten geändert und wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 175.129,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2013 zu zahlen.
2) Die Beklagten werden weiter wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.526,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 29%, die Beklagten als Gesamtschuldner 71%, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 24% und die Beklagten als Gesamtschuldner 76 %.
5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche für Gerüstbau- und Vorhaltemaßnahmen am Südflügel der (...)-Brücke in Ort4.
Die Beklagte zu 1), deren geschäftsführende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin durch Einheitspreisvertrag vom 30.06.2011 (Anlage K 1 = Bd. I Bl. 14 d. A.) mit der Durchführung von Gerüstbau- und Einhausungsarbeiten für das Bauvorhaben "Sanierung der (...)-Brücke Ort4 2. Bauabschnitt - Südseite" mit einer vorläufigen Vergütung von 252.966,31 EUR netto (abzgl. 2.000,00 EUR Nachlass). Neben dem an erster Rangstelle stehenden Vertrag sollten weitere Vertragsbestandteile und die VOB Teil B und C gelten. Als Anlage wurde der durch die Bauherrin, die HH GmbH (...), vorgegebene Bauzeitenplan überreicht. Die Klägerin führte die Arbeiten mangelfrei aus; ihre ersten elf Abschlagsrechnungen wurden weitgehend vereinbarungsgemäß gezahlt.
Im Zuge der Bauausführung erbrachte die Klägerin diverse Zusatzleistungen, die weder im ursprünglichen Leistungsverzeichnis enthalten waren, noch Nebenleistungen zu Positionen des Leistungsverzeichnisses darstellten. Inwieweit die von der Klägerin zusätzlich abgerechnete Leistungen von der Beklagten in Auftrag gegeben und in welchem Umfang solche Leistungen erbracht wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
Zwischen dem 27.08. und dem 19.11.2012 baute die Klägerin abweichend von und zusätzlich zu dem Gerüstbauvertrag vom 30.06.2011 das Hängegerüst1 auf, das sie am 19.11.2012 gemäß Übergabeprotokoll vom selben Tage (Anlage K2 = Bd. I, Bl. 19 d. A.) an die Klägerin übergab. Am 17.04.2013 erhielt die Klägerin die Freimeldung für den Abbau des Hängegerüstes1. Das Gerüst wurde daraufhin von der Klägerin zwischen dem 25.04. und dem 30.04.2013 abgebaut. Unter dem 23.11.2012 stellte die Klägerin für den Hängegerüstaufbau die 12. Abschlagsrechnung, die mit einem Gesamtbetrag von 78.927,39 EUR netto (= 93.923,59 EUR brutto) endete (Anlage K3 = Bd. I Bl. 20 d.A.).
Die 12. Abschlagsrechnung der Klägerin zahlten die Beklagten nicht. Stattdessen forderten sie die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2012 (Anlage K4 = Bd. I Bl. 27 d. A.) auf, zunächst weitere Nachweise zur Leistungserbringung (u.a. zum Beginn der Gerüstausführung und den Rückbauzeiten) vorzulegen. Auf den übersandten Fragenkatalog reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2013 durch Übersendung einer tabellarischen Aufstellung (Anlage K 5 = Bd. I Bl. 28 d. A.).
Nach Abschluss der Gerüstbauarbeiten am 30.04.2013 stellte die Klägerin unter dem 27.06.2013 die Schlussrechnung über eine Gesamtsumme von 205.941,14 EUR netto (= 245.069,96 EUR brutto). Die Schlussrechnung wurde durch die Beklagten geprüft und das geprüfte Schlussrechnungsexemplar (Anlage B 1 = Bd. I Bl. 80 d. A.) der Klägerin vorab mit E-Mail vom 20.08.2013 und im Nachgang per Post übermittelt. Die Schlussrechnungsprüfung endete mit einer Überzahlung in Höhe von 12.406,14 EUR. Eine Bezahlung der Schlussrechnung erfolgte nicht.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2014 waren die Sanierungsarbeiten an der unter Denkmalschutz stehenden (...)-Brücke abgeschlossen und die Brücke für den Verkehr vollständig freigegeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das von der Klägerin in Rechnung gestellte Gerüst dem beauftragten entsprach und mangelfrei war.
Die Klägerin hat behauptet, die Vorhaltezeit für das Gerüst sei von ihr zutreffend in den Aufmaßblättern zur 12. Abschlagsrechnung (Bd. I Bl. 23 d. A.) erfasst worden. Der Bauzeitenplan gebe nur die terminliche Planung des Bauvorhabens wider, ...