Verfahrensgang
LG Osnabrück (Entscheidung vom 27.01.1999; Aktenzeichen 9 O 226/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Januar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines an den Beklagten ausgezahlten Gesellschaftsanteils.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Hanseatischen Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk - und Umwelttechnik (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin wurde 1989 mit einem Aktienkapital im Nennwert von 100.000 DM gegründet. Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war das Betreiben von Heizkraftwerken in den neuen Bundesländern sowie in Asien. Die Aktivitäten der Gemeinschuldnerin wurden im wesentlichen unter Hinzuziehung von stillen Beteiligungen finanziert. Bis Ende 1996 akquirierte die Gemeinschuldnerin insoweit Beteiligungen in Höhe von fast 5 Millionen DM:
Die Grundlage einer jeden Beteiligung bildete jeweils ein Emmissionsprospekt. In diesem Emmissionsprospekt -Herausgabedatum vom 30. Juni 1993- heißt es auf Seite 13 (Bl. 119 d. BA 1 U 187/98) unter der Überschrift "Kündigungsfrist und vorzeitige Kündigung" -ebenso wie in dem Emmissionsprospekt vom 1. August 1994 auf Seite 14 dort (Bl. 34 R Bd. I der BA 1 U 1/99):
"Für alle Beteiligungsformen gilt, daß der Gesellschaftsvertrag nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von einer Woche erstmals zum 06. vollen Geschäftsjahr nach Vertragsabschluß kündbar ist. Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so schuldet der Gesellschafter gleichwohl die im Mittelverwendungsverfahren unter Kapitalbeschaffungs- sowie Beratung- und Treuhänderkosten ausgewiesenen Beträge (insgesamt 19,5%, nämlich 14,5% der Vertragssumme und das Agio)....".
Der Beklagte unterzeichnete am 07.12.1993 eine Beteiligungserklärung an der Gemeinschuldnerin des sogenannten Vertragstypes A, der eine garantierte jährliche Ausschüttung von 10% über 10 Jahre beinhaltete und als typische stille Beteiligung angeboten wurde. In der Beteiligungserklärung (Bl. 10 Bd. I d.A.) heißt es u.a.:
"Den Emmissionsprospekt der Hanseatischen AG, Herausgabedatum: 30. Juni 1993, einschließlich Gesellschaftsvertrag habe(n) ich/wir erhalten, zur Kenntnis genommen und anerkenne(n) sie als verbindlich an ..."
In dem Gesellschaftsvertrag ("Angebot zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als stiller Gesellschafter", Bl. 11 ff. Bd. I d.A.) ist u.a. bestimmt:
"§ 4
Gesellschaftsverhältnisse, Gesellschaftereinlage
1.
Die Hanseatische AG begründet mit jedem einzelnen Gesellschafter eine stille Gesellschaft, wobei sich der stille Gesellschafter mit seiner jeweiligen Einlage am Handelsgewerbe der Geschäftsinhaberin gem. § 2 Abs. 1 beteiligt. Die Geschäftsinhaberin ist berechtigt, stille Gesellschaft mit einer Gesamteinlage von bis zu DM 200 Mio. zu begründen....
6.
Den typisch stillen Gesellschaftern vom Vertragstyp A und KAP stehen die in §§ 230 ff. HGB für stille Gesellschafter verankerten Rechte zu...
§ 16
Kündigung
...
2.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sein Beteiligungsverhältnis durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum Ende des 6. vollen Geschäftsjahres nach Beteiligungsbeginn, ganz oder teilweise zu kündigen..."
Mit Schreiben vom 22.11.1996 (Bl. 14 Bd. I d.A.) verlangte der Beklagte von der Gemeinschuldnerin die Rückerstattung seiner Einlage "aus persönlichen Gründen". Daraufhin schlossen die Gemeinschuldnerin und der Beklagte am 16.12.1996/04.01.1997 eine Vereinbarung (Bl. 15 Bd. I d.A., im folgenden: Vertrag v. 04.01.1997), die als "Vertrag zur vorfristigen Auflösung der Beteiligung an der Hanseatischen Aktiengesellschaft" überschrieben worden ist und wonach die Beteiligung des Beklagten mit einem Betrag von 114.664,06 DM abgerechnet und dieser Betrag anschließend auf das Konto des Beklagten überwiesen worden ist.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 24.07.1997 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger focht mit Schreiben an den Beklagten vom 14.05.1998 die Rückerstattung des Beteiligungsbetrages an und forderte den Beklagten zur Rückzahlung auf.
Der Kläger hat behauptet, die zum Konkurs der Gemeinschuldnerin führenden Umstände hätten bereits vor der Rückzahlungsvereinbarung vom 04.01.1997 vorgelegen, sie seien in den garantierten Gewinnausschüttungen durch die Gemeinschuldnerin, in verlustträchtigen, nicht realisierbaren Projekten der Gemeinschuldnerin in Pakistan und Indien sowie in den neuen Bundesländern sowie schließlich in den hohen Liquiditätsabflüssen durch sogenannte Mittelverwendungsaufwendungen begründet gewesen. Überdies hab...