Leitsatz (amtlich)
Der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder von diesem benannte Nachfolgepächter verpflichtet.
Verfahrensgang
AG Wildeshausen (Urteil vom 13.03.2006; Aktenzeichen 12 Lw 43/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Wildeshausen vom 13.3.2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines beendeten Landpachtvertrages darum, ob der Beklagte (Pächter) verpflichtet ist, die ihm auf der Grundlage der EG-VO 1782/2003 vom 29.9.2003 zugeteilten Betriebsprämien-Zahlungsansprüche auf den Kläger (Verpächter) bzw. den Nachpächter zu übertragen.
Die Parteien hatten am 27.10.2003 einen Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen zur Größe von ca. 30 ha geschlossen, die der Kläger seinerseits von verschiedenen Grundeigentümern gepachtet hatte. Dazu gehörten auch Flächen seines Vaters, den der Kläger ausweislich des Hoffolgezeugnisses des AG Wildeshausen vom 23.5.2006 - 12 Lw 14/06 - zwischenzeitlich beerbt hat. Als Vertragslaufzeit war der Zeitraum vom 1.7.2003 bis zum 31.6.2004 bestimmt. Das Pachtverhältnis sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn es "nicht mit einer einjährigen Frist bis zum Ende des Pachtjahres gekündigt wird". Seit März 2004 versuchte der Kläger vergeblich, das Pachtverhältnis vorzeitig durch diverse Kündigungen zu beenden. Diese Kündigungen waren Gegenstände der Verfahren 4 Lw 32/04, 33/04 und 49/04 AG Wildeshausen.
Zu 4 Lw 33/04 schlossen die Parteien am 20.9.2004 einen Vergleich.
Danach sollte der Pachtvertrag am 30.6.2005 als aufgehoben gelten. Dem Kläger wurde gestattet, vorher auf den Flächen noch einmal Futtermais anzubauen und diesen bis Mitte Oktober 2005 abzuernten. Schließlich gab der Beklagte dem Kläger die Pachtflächen im November 2005 zurück.
Zwischenzeitlich war allerdings am 1.1.2005 das Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft getreten. Der Beklagte hatte unter Berücksichtigung der Pachtflächen eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der EG-VO 1782/2003 beantragt und unter der Registriernummer 27603 453 005 1415 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 31.5.2006 erwirkt. Bereits im August 2005 hatte der Kläger von dem Beklagten erfolglos eine Übertragung der zugeteilten Zahlungsansprüche verlangt, was der Beklagte verweigerte. Weiterhin hat der Kläger (vorsorglich) am 30.3.2006 Widerspruch gegen die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an den Beklagten erhoben.
Der Kläger hat gemeint, die Bewirtschafterprämie sei rechtlich an die Pachtflächen gebunden (flächenakzessorisch), so dass eine Übertragungspflicht bereits aus dem Gesetz (§ 596 BGB) abzuleiten sei.
Jedenfalls ergebe sich eine entsprechende Pflicht des Beklagten aus der (weitergehende Pflichten erzeugenden) Regelung in § 6 des Pachtvertrages "Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus verpflichten sich Verpächter und Pächter, letzterer insb. durch Bewirtschaftung nach guter fachlicher Praxis, alles zu tun, um bei Pachtbeginn und bei Pachtende eine vorübergehende Ertragsminderung zu vermeiden und eine reibungslose Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen."
Dazu hat er vorgetragen:
Ihm sei eine Verpachtung der Pachtflächen ohne gleichzeitige Übertragung der Zahlungsansprüche auf den Nachfolgepächter zu angemessenen Bedingungen nicht möglich. Tatsächlich verlange auch sein neuer Pächter die Übertragung als Gegenleistung für die vereinbarte Pacht.
Ihm sei die EG-VO 1782/2003 weder bei Abschluss des Pachtvertrages mit dem Beklagten noch bei Abschluss des Vergleichs am 20.9.2004 bekannt gewesen; der Beklagte dagegen habe davon gewusst und seinen Wissensvorsprung treuwidrig ausgenutzt.
Jedenfalls erfordere eine personengebundene Ausgestaltung der Betriebsprämie bei laufenden Pachtverträgen eine (gesetzlich nicht vorgesehene) Übergangsregelung; dieser Mangel müsse mit Hilfe einer verfassungskonformen Interpretation bzw. Ergänzung beseitigt werden.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die auf den (im Einzelnen bezeichneten) Flurstücken in Großenkneten liegenden, anteiligen Zahlungsansprüche aus der Betriebsinhaberprämie gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.7.2004 in der jeweiligen Fassung ab dem Bewirtschaftungsjahr 2005 an ihn zur Übertragung an den Nachfolgepächter B., herauszugeben, hilfsweise festzustellen, dass der B...