Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 3 O 2955/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16.04.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung von zwei Einträgen aus der von ihr betriebenen Datenbank in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Löschung der Einträge gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO. Die Speicherung der Daten sei weiterhin notwendig, damit die Beklagte ihren Vertragspartnern Auskunft über die Bonität des Klägers erteilen könne. Die angekündigte Löschung der Einträge nach drei Jahren widerspreche nicht der Regelung des Art. 5 Abs. 1 e) DS-GVO. Die in dieser Vorschrift begründete Voraussetzung der Erforderlichkeit der Speicherung werde konkretisiert durch die Regeln des sog. "Code of Conduct" für Wirtschaftsauskunfteien, der zwischen deren Verband und den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vereinbart worden sei. Danach sei eine Speicherung für drei Jahren regelmäßig zulässig. Diese Speicherfrist stehe nicht im Widerspruch zur Regelung des § 3 Abs. 1 InsoBekV, die einen anderen Anwendungsbereich habe und nicht auf die Speicherung durch die Beklagte übertragbar sei. Ein Löschungsanspruch des Klägers könne weiter nicht auf Art. 17 Abs. 1 d) DS-GVO gestützt werden, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO erfolgt sei. Schließlich ergebe sich ein Löschungsanspruch nicht aus Art. 17 Abs. 1 c) DS-GVO, da der Kläger keine besonderen in seiner Person liegenden Umstände dargetan habe, die sein Interesse an der Löschung das berechtigte Interesse der Beklagten an der weiteren Speicherung der Daten überwiegen ließen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe Ansprüche auf Löschung der Einträge gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a), c) und d) DS-GVO rechtsfehlerhaft verneint. Die Datenverarbeitung sei unrechtmäßig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO. Die Beklagte könne sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO berufen. Das Landgericht habe hinsichtlich der Eintragung der Restschuldbefreiung lediglich eine abstrakt generelle und keine am konkreten Fall ausgerichtete Interessenabwägung vorgenommen. Dazu habe es allgemeine Erwägungen zur Funktionsweise des Systems der Beklagten und seiner Wichtigkeit angestellt. Die im Tatbestand angeführten Interessen des Klägers hätten demgegenüber keine Berücksichtigung gefunden. Diesen komme vor dem Hintergrund der im europäischen Vergleich langen Dauer des deutschen Insolvenzverfahrens besonderes Gewicht zu. Obwohl das Landgericht weiter ausdrücklich festgestellt habe, dass es keine statistischen Aussagen dazu gebe, ob nach einer Restschuldbefreiung ein erhöhtes Risiko der Neuverschuldung bestehe, habe es gleichwohl ohne Beweisaufnahme ein "latentes Risiko" unterstellt. Ohne wissenschaftliche Belege für ein erhöhtes Ausfallrisiko habe ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO jedoch nicht bejaht werden dürfen. Bezüglich der von der Kreissparkasse Ort3 übermittelten Daten habe sich das Landgericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gar nicht auseinandergesetzt. Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Überwiegen ihrer Interessen an der Datenverarbeitung treffe, habe das Landgericht einen Löschungsanspruch des Klägers bejahen müssen. Ein solcher könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass nach einer Löschung der Eintragungen eine falsche Auskunft erteilt werde.
Für sein Begehren könne sich der Kläger weiter auf Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO stützen. Es fehle an der Notwendigkeit der weiteren Verarbeitung. Auch insoweit sei eine am konkreten Fall ausgerichtete Abwägung erforderlich. Statt die zahlreichen zu Gunsten des Klägers sprechenden Aspekte zu würdigen, habe sich das Landgericht auf den freiwilligen Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien zurückgezogen, der eine Löschung der Eintragungen nach drei Jahren vorsehe. Derartige Verhaltensregeln hätten jedoch keine erweiternde Erl...