Leitsatz (amtlich)
Ein Mieter, der auf dem gemieteten Grundstück ohne vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume fällt, kann diesem schadensersatzpflichtig sein.
Normenkette
BGB §§ 278, 280 Abs. 1, § 535
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 1 O 901/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und des Streitverkündeten gegen das Urteil des LG Osnabrück vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte und der Streitverkündete als Gesamtschuldner.
Der Beklagten und dem Streitverkündeten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung im Umfang von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten Schadensersatzansprüche nach sog. Hiebarbeiten (Baumfällungen) auf ihrem Grundstück geltend.
Die Klägerin ist durch Erbfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann Eigentümerin des Flurstücks 58/3 der Flur 8 der Gemarkung Lathen zur Gesamtgröße von 5.434 m2. Von dieser Fläche hat die Beklagte, die die Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) betreibt, ca. 700 m2 aufgrund des 13 m breiten Streifens um die Trasse, die das klägerische Grundstück durchschneidet, gemietet. Dem liegt der Mietvertrag vom 7.5.1979 (Bl. 87 ff. Band I d.A.) zugrunde, der zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern der Parteien dieses Rechtsstreits geschlossen worden ist. § 9 des Mietvertrages regelt die Haftung für Schäden, die dem Vermieter oder Dritten bei der Errichtung, bei der Unterhaltung, bei dem Betrieb und bei dem Rückbau der Anlage erwachsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den Mietvertrag Bezug genommen.
Nach dem Transrapidunglück vom 22.9.2006 beabsichtigte die Beklagte die Sicherheitszone der Transrapidtrasse von 6,50 m auf 30 m auszuweiten. Zu diesem Zweck sollten höhere Bäume innerhalb dieser Sicherheitszone entfernt werden. Die Arbeiten führte der Streitverkündete Ende Januar/Anfang Februar 2007 aus, nachdem zuvor die Ausschreibung für diese Arbeiten von der Bundesforstverwaltung durchgeführt worden war. Dabei fällte der Streitverkündete auch auf dem Grundstück der Klägerin insgesamt 55 Bäume. Die Klägerin erfuhr von diesen Rohdungsarbeiten erst nach Abschluss einer Informationsveranstaltung am 7.2.2007, auf der die Beklagte alle Privateigentümer der betroffenen Grundstücke um ihr jeweiliges Einverständnis für die Arbeiten bitten wollte. Die Klägerin war mit den Fällarbeiten nicht einverstanden und beschwerte sich hierüber bei der Beklagten. Die Beklagte antwortete hierauf mit ihrem Schreiben vom 9.2.2007, in welchem sie sich für die nicht genehmigten Hiebarbeiten auf dem klägerischen Grundstück entschuldigte und zwecks Ermittlung des dadurch eingetretenen Schadens die Beauftragung eines Sachverständigen beabsichtigte. Die Parteien einigten sich im Weiteren auf den Sachverständigen H ..., der den Wert des Grundstücks nach den Hiebarbeiten auf 19.200 EUR taxiert hat (vgl. Gutachten H ... vom 22.7.2008) und in einem Ergänzungsgutachten vom 9.12.2008 den Wert des Grundstückes vor den Fällarbeiten mit 25.500 ermittelt hat. Des Weiteren einigten sich die Parteien darauf, dass der Wert des geschlagenen Holzes, welches die Klägerin erhalten hat, mit 400 EUR anzusetzen ist und von der Schadensersatzforderung der Klägerin 465,50 EUR für das nicht betroffene klägerische Grundstück mit der Flurbezeichnung 58/2 abzusetzen ist.
Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden mit 40.800 EUR beziffert. Hierzu hat sie vorgetragen, dass der Zeuge S. Ende 2006 fest entschlossen gewesen sei, das besagte Grundstück für 60.000 EUR zu erwerben. Es habe nur noch ein Beurkundungstermin vereinbart werden müssen. Über alle Einzelfragen habe man eine Einigung erzielt. Aufgrund der Rohdungsarbeiten sei der Zeuge S. jedoch nicht mehr bereit gewesen, das Grundstück zu kaufen, da er keinen Sichtschutz mehr auf die Transrapidtrasse gab. Ihr Schaden berechne sich somit aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis von 60.000 EUR und dem von dem Sachverständigen H. ermittelten Grundstückswert nach den Rohdungsarbeiten mit 19.200 EUR, mithin betrage dieser 40.800 EUR.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass nicht sie sondern die Bundesforstverwaltung die Arbeiten in Auftrag gegeben hätte. Der Streitverkündete sei dann von den Vorgaben abgewichen und hätte die Hiebarbeiten nicht nur auf den bundeseigenen Flächen sondern auch schon auf den Privatflächen, so auch auf dem klägerischen Grundstück, durchgeführt. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schaden zu hoch, da der Zeuge S. tatsächlich das Grundstück für 60.000 EUR nicht hätte kaufen wollen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9.7.2009 Herrn M. A. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das LG hat mit dem angegriffenen Urteil vom 26.11.2009 der Klage in der Hauptsache i.H.v. 39.934,5...