Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
Schadensersatz bei vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung durch Versicherungsagenten. Mitverschulden.
Leitsatz (redaktionell)
Schadensersatz bei vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung durch einen Versicherungsagenten.
Normenkette
BGB §§ 242, 254
Gründe
Das Landgericht hat zu Recht der Klage wegen eines Schadensersatzanspruchs der Erblasserin der Klägerin aus culpa in contrahendo in dem erkannten Umfang stattgegeben und dabei richtig der Klägerin einen Mitverschuldensanteil ihrer Erblasserin in Höhe von 1/3 zugerechnet (§ 254 BGB). Der Senat tritt der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und Bewertung bei (§ 543 Abs. 1 ZPO). Dagegen bringt weder die Beklagte mit ihrer Berufung noch die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung etwas Durchgreifendes vor.
I. 1. Die Beklagte bezweifelt zu Unrecht, daß der Abschluß beider Verträge auf eine unzureichende Belehrung durch ihre Mitarbeiter zurückzuführen ist. Der damalige Verkaufsleiter der Beklagten M hat als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, er habe der Erblasserin und der Beklagten erklärt, daß die Erblasserin die Rente auf jeden Fall lebenslänglich erhalte und die Garantiezeit nur Bedeutung für die Hinterbliebenen habe, die Verträge seien daraufhin abgeschlossen worden (Unterstreichungen vom Senat). Beide Verträge sind also aufgrund des maßgeblichen Gesprächs mit dem Zeugen zustandegekommen.
Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht auch zutreffend eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Verkaufsleiters M und der Beklagten angenommen. Der Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller zu Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt. Diese Pflichten erfüllt er durch den Agenten, der insoweit sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH VersR 1992, 217; BGH VersR 1986, 329).
Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen M, es sei angesprochen worden, was passiere, wenn die Erblasserin sterbe, zutreffend entnommen, daß insoweit seitens der Antragstellerin Zweifel bestanden haben und sie weitere Informationen gewünscht hat. Die dergestalt gewünschte und benötigte Auskunft hat M falsch erteilt, wie ebenfalls aus seiner Aussage folgt. Seine Angabe, „daß dann in jedem Fall das für die Rentenzahlungen nicht verbrauchte Geld zurückgezahlt wird”, war unstreitig unzutreffend; denn es kann bei einem frühen Ableben des Versicherungsnehmers – wie auch hier – durchaus der Fall eintreten, daß bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit die eingezahlten sogenannten Einmalbeträge nicht wieder ausgekehrt sind und der Restbetrag sodann dem Versicherer zufällt.
I. 2. Der Auffassung der Berufung, die Aussage des Zeugen M sei nur so zu verstehen, daß mit dem „nicht verbrauchten Geld” derjenige Betrag gemeint sei, der bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit hätte gezahlt werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Aus dem protokollierten Inhalt der Aussage kann eine solche Einschränkung nicht abgeleitet werden. Dem widerspricht insbesondere, daß der Zeuge erklärt hat, dann – das heißt nach dem Tode der Versicherungsnehmerin – werde „in jedem Fall” das nicht verbrauchte Geld zurückgezahlt. Von einer Begrenzung bis zum Ablauf der Garantiezeit war danach keine Rede. Zudem war der Agent O, der ebenfalls bei der Beklagten tätig war, die Verbindung zur Erblasserin hergestellt hatte und an den Verhandlungen teilgenommen hat, nach seiner Aussage seinerzeit ebenso der Auffassung, daß jedenfalls die Differenz zwischen den ausgezahlten Renten und den eingezahlten Beträgen ausgezahlt werden müsse; er ist erst anläßlich des vorliegenden Falls durch Telefongespräche mit der Hauptverwaltung der Beklagten eines anderen belehrt worden….
I. 3. Die Rechtsnachfolge der Klägerin i.S.v. § 1922 BGB hat das Landgericht zu Recht dem notariellen Testament vom 17.03.1992 entnommen, in dem die Versicherungsnehmerin die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt hat. Das Fehlen eines Erbscheins ist unschädlich; ein Erbe kann den Beweis der Rechtsnachfolge auch durch andere Beweismittel führen. Dazu reicht auch dem Senat vorliegend das – eröffnete – notarielle Testament aus; denn für eine konkrete Möglichkeit, daß auch jemand anders als Erbe der Versicherungsnehmerin in Betracht kommt, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
I. 4. Die Berufung bezweifelt schließlich zu Unrecht, daß der Erblasserin bereits ein Schaden entstanden ist. In einem Fall der vorliegenden Art geht der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, bei einer unrichtigen Auskunft ist der Geschädigte so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., Vorb. vor § 249 Rn. 18). In derartigen Fällen unrichtiger Auskunft ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Betreffende das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre, und etwas anderes trägt auch die Beklagte nicht vor. In diesem Fal...