Verfahrensgang

AG Jever (Aktenzeichen 3 F 457/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.12.2000 verkündete Urteil des AG – FamG – Jever geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August 2000 bis Mai 2004 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.700 DM zu zahlen, monatlich im voraus bis zum fünften Tag eines jeden Monats;die rückständigen Beträge sind sofort fällig. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die … geborene und als technische Zeichnerin ausgebildete Klägerin begehrt nachehelichen Unterhalt. Aus ihrer 1986 geschlossenen und durch Urteil des Senats vom 16.9.1999 (OLG Oldenburg v. 16.9.1999 – 14 UF 47/99) geschiedenen Ehe mit dem 1935 geborenen Beklagten, der bis zum 28.2.1999 Chefarzt der Urologie am R.-N.-Krankenhaus in Wilhelmshaven war, sind die Kinder R., geboren … und N., geboren am …, hervorgegangen, die bei der Mutter leben und für die der Beklagte monatlich zusammen 1.390 DM Unterhalt sowie Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 127 DM zahlt. Ein Sorgerechtsstreit, in dem beide Parteien jeweils für sich das Sorgerecht begehrten, endete mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt des Landkreises Friesland (14 UF 187/00).

Der Beklagte war zur Herbeiführung der Trennung am 3.8.1998 aus dem in seinem Alleineigentum stehenden Familienheim ausgezogen, die Klägerin räumte es erst entsprechend dem Senatsbeschluss vom 9.5.2000 zwangsweise am 15.6.2000 (OLG Oldenburg v. 9.5.2000 – 14 UF 53/00). Nach wechselnden provisorischen Unterkünften – auch im Ausland – ist sie nunmehr mit den Kindern, die über ein halbes Jahr nicht die Schule besuchten, in H. ansässig. Der Beklagte, der bis Ende Juni 2000 monatlich 2.000 DM einschließlich Kindesunterhalt gezahlt hatte, zahlt seit Juli nur noch diesen. Versuche der Klägerin, im Wege einer einstweiligen Verfügung Unterhaltszahlungen für sich zu erreichen, scheiterten aus prozessualen Gründen (AG Wilhelmshaven – 16 F 700/00; 14 UF 183/00 = AG Jever – 3 F 425/00).

Die Klägerin, die zunächst Auskunft und auch Kindesunterhalt verlangt hat, hat behauptet: Sie habe keine Einkünfte und sei – wie schon in der Ehe – nicht erwerbstätig. Der Beklagte verfüge neben seinen Versorgungsbezügen von 4.761 DM monatlich und dem Kindergeld noch über Einkünfte aus einem Mehrfamilienhaus in B. Unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle errechne sich daraus ein Unterhaltsanspruch von mindestens 1.810,50 DM.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.810,50 DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei nicht bedürftig, weil sie aus einem 1995 erhaltenen Betrag von 230.000 DM für ihren Hausanteil und über Einkünfte aus Hundezucht verfüge; sie fahre auch einen BMW im Wert von über 50.000 DM. Seine monatlichen Einkünfte betrügen einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen 4.831 DM. Das Haus in B. sei im April 2000 verkauft worden. Den nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbliebenen Erlös von 510.000 DM habe er i.H.v. 261.000 DM zur Ablösung der Verbindlichkeiten auf dem Familienheim verwendet. Einen evtl. rechnerischen Unterhaltsanspruch habe die Klägerin jedoch verwirkt, weil sie während der Ehezeit zahlreiche intime über Kontaktanzeigen begonnene Verhältnisse unterhalten habe und in erheblichem Umfang ihm gehörende Vermögensgegenstände, insbesondere seine Bibliothek und Schallplattensammlung, zerstört oder mutwillig beschädigt habe (Türen, Fenster, Teppiche insbesondere durch die in der Wohnung gehaltenen Boxer). Mit seinem Schadensersatzanspruch von 70.707,27 DM rechne er hilfsweise auf.

Das AG – FamG – Jever hat den Beklagten durch das am 20.12.2000 verkündete Urteil zur Zahlung von Unterhalt i.H.v. 1.810,50 DM ab August 2000 verurteilt. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 1570 BGB und sei nicht verwirkt, weil die Kontakte erst aufgenommen worden seien, nachdem der Beklagte das Haus verlassen gehabt und die Hundehaltung nicht erst mit dem Auszug des Beklagten begonnen habe. Im Übrigen sei der Schaden von rund 70.000 DM weder hinreichend dargelegt noch belegt. Der zugesprochene Unterhalt sei auch in Anbetracht des gezahlten Kindesunterhalts nicht zu hoch, weil der Beklagte die wegen des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung seiner Bezüge noch ändern lassen könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung.

Er macht geltend: Die Klägerin sei nicht bedürftig, weil sie noch über die 1995 gezahlten 230.000 DM verfüge, eine Doppelhaushälfte in H. vermietet habe und aus der Hundezucht im Jahr wohl rund 70.000 DM erwirtschafte; zudem sei sie seit Ende November 2000 in...

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