Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 13 O 1093/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.9.2001 verkündete Urteil des LG Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 51.116,68 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagten werden von der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen. Die Höhe der von der Klägerin beanspruchten Summe steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Mit Darlehensvertrag vom 30.12.1992 hatte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen i.H.v. 12.056,75 DM zum Zwecke der Finanzierung eines Appartements in dem sog. „Boardinghouse” S. gewährt. Für den Ankauf des Appartements stellte die …-Bank einen weiteren Kredit i.H.v. 130.000 DM zur Verfügung. Das Engagement der …-Bank war hierbei durch ein erstrangiges Grundpfandrecht, das der Klägerin durch ein zweitrangiges gesichert.
Die Beklagten waren im Jahre 1992 von einem Vermittler angerufen und für den Erwerb des Appartements als Steuersparmodell interessiert worden. Sie unterzeichneten daraufhin unter dem 10.12.1992 das notariell beglaubigte „Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages” mit der Firma V. GmbH, der u.a. der Erwerb des Appartements für die Beklagten obliegen sollte. Auf der Grundlage des angenommenen Treuhandvertrages erwarben die Beklagten das Appartement durch notariellen Kaufvertrag vom 22.12.1992. Zugleich wurde die Firma D.B.S. GmbH & Co. KG mit der Finanzierungsberatung betraut. Diese leitete die Darlehensunterlagen samt selbsterstelltem Finanzierungsplan der Klägerin zur Prüfung zu. Bei dem „Boardinghouse” S. handelt es sich um eine Art Hotelbetrieb für längere Aufenthaltsdauer, das von einem Unternehmen der Firmengruppe S. als Bauträger errichtet wurde. Die Klägerin finanzierte den Bau mit einem Kredit i.H.v. 10 Mio. DM. Das zur Errichtung des „Boardinghouse” benötigte Grundstück war im Jahr 1990 erworben worden. Seinerzeit hatte die Firma in S. das Alleinvertriebsrecht für die Appartements inne, welches später auf die Vertriebsfirma …-D. überging. Zugleich trat die Klägerin neben der …-Bank auch als Kreditgeberin der Anleger in Erscheinung. Bemühungen, die …-Bank sowie die H.-Bank und die G.-H.-Bank in die Endfinanzierung einzubinden, scheiterten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 83.645,66 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen europäischen Basiszinsssatz seit dem 20.3.2001 sowie rückständige Zinsen i.H.v. 16.329,88 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wehren sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin mit dem Argument, die Klägerin sei unter Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet, sie so stellen, als sei der zugrundeliegende Darlehensvertrag nicht geschlossen worden. Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe eigene Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Anbahnung des Anlagegeschäfts verletzt. Überdies müsse sie sich das Verhalten der Anlage- und Finanzvermittler zurechnen lassen. Eine Haftung folge zudem aus dem Inhalt des im Rahmen des Vertriebs der Anlage verwendeten Prospekts.
Die Beklagten behaupten, die Firmengruppe S. sei finanziell vollkommen von der Klägerin abhängig gewesen. Diese habe sich hinsichtlich des Projekts S. nicht zureichend abgesichert. Vor diesem Hintergrund habe sie ein eigenes Interesse an dem Absatz der Appartements und der Endfinanzierung gehabt, woraus ein Interessenkonflikt folge. Sie habe vor diesem Hintergrund zudem ihre Kreditgeberrolle überschritten, was auch nach außen sichtbar geworden sei. Dies ergebe sich aus dem für den Vertrieb der Appartements konzipierten und hierbei verwendeten Prospekt, in welchem die Klägerin mehrfach erwähnt werde. In dem Prospekt ist auch die Rolle der Klägerin als Doppelfinanziererin offengelegt. Aus der Sicht der Anleger erscheine das Projekt daher als von der Klägerin geprüft und „abgesegnet”. Der Klägerin falle zudem zur Last, dass sie um die prekäre Finanzierungssituation sowie um die Gesamtsituation der Anlage gewusst habe. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass der Kaufpreis für das Grundstück weit überteuert gewesen sei. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin den Verkehrswert der Anlage gekannt habe, wobei der Kaufpreis der Wohnung deren tatsächlichen Wert um mehr als 100 % überschritten habe. Weiter habe sie gewusst, dass das Unternehmen, welches die Appartements gepachtet hatte, von der Firmengruppe Scherz aus Kreditmitteln massiv bezuschusst worden sei. Die Klägerin habe zudem anhand der Darlehensunterlagen erkennen können, dass es sich bei den Beklagten um in Geldangelegenheiten ungewandte Personen gehandelt habe. Es habe sich ihr aufdrängen müssen, dass sie durch ihre Darlehenszusage im Begriff gewesen sei, die Beklagten erheblich zu schädigen.
Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Klägerin hafte auch im Hinblick darauf, dass sie durch die Vermittler des Anlagegeschäfts über dessen Rentabili...