Verfahrensgang

LG Osnabrück (Aktenzeichen 18 O 222/17)

 

Tenor

  • 1. Die Berufung der Klägerin vom 23.03.2018 gegen das am 21.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück, Az. 18 O 222/17, wird zurückgewiesen.
  • 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
  • 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% desjenigen Betrags abwenden, der aufgrund des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Urteils vollstreckbar ist, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
  • 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • 5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.
 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Kranmieten und damit zusammenhängenden Nebenleistungen. Die Klägerin, die ihren Sitz in Belgien hat, betreibt ein Unternehmen u.a. zur Vermietung von Baukränen. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Die Beklagte hatte zusammen mit der HH GmbH die JJ Ort 3 (Im Folgenden: JJ) gegründet, die mit dem Neubau der ...anlage Ort3 beauftragt war. Die HH GmbH ist seit 2014 insolvent. Die JJ wurde aufgelöst. Die Klägerin nimmt die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin in Anspruch.

Die Klägerin bot der JJ mit Schreiben vom 26.4.2010 sowie 1.5.2010 unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Leistungen an (Mietangebote Nr.: 04-26-366, 04-26-367a-T, 04-26-367-T, 04-26-363-T, 04-26-364-T, 04-26-365-T; Anlagen B1 und 2). Die Klägerin unterhielt zu dieser Zeit eine durch den Herrn Dipl.-Ing. KK geleitete "Repräsentanz Deutschland" in Ort4. Über der Anschrift des Adressaten sowie in der Fußzeile enthielten die Angebote die belgische Anschrift der Klägerin. Rechts neben der Anschrift des Adressaten enthielten die Angebote den Hinweis auf die Repräsentanz Deutschland samt Kontaktdaten, bestehend aus einer Postanschrift in Deutschland, einer Telefon- und Telefaxnummer, einer Mobilfunknummer, einer E-Mail Anschrift und WWW-Adresse mit jeweils deutscher Länderkennung. Die Angebote waren in der deutschen Sprache verfasst.

Mit Schreiben vom 11.6.2010 (Anlage B3) erklärte die JJ "auf der Grundlage der Verhandlungen am 1.6.2010 zwischen Ihrem Herrn KK und dem Herrn LL vom JJpartner EE sowie den Herren MM und NN vom JJpartner HH" die Bestätigung des "bereits mündlich vorab geschlossenen Vertrages über die Anmietung von 3 Stück Turmdrehkranen". Das Schreiben enthielt unter dem Punkt "Mietdauer" den Passus: "Durch Schlechtwetter während des Schlechtwetterzeitraumes ausgefallene Arbeitstage bleiben mietfrei".

Die Klägerin stellte die Kräne in der Folgezeit zur Verfügung.

Hierfür stellte die Klägerin im Zeitraum vom 13.8.2010 bis 29.4.2013 gegenüber der JJ diverse Rechnungen (Anlagen K1 bis 22), die nur teilweise bzw. gar nicht beglichen wurden.

Mit Schreiben vom 6.12.2010 (Anlage B10) gerichtet an die "Repräsentanz Deutschland" widersprach die JJ der Rechnung der Klägerin Nr. 201003072 vom 19.11.2010 mit der Begründung, dass ein Quertransport vertraglich vereinbart und Kosten aus Wartezeiten nicht entstanden seien.

Mit weiterem Schreiben vom 5.1.2011 gerichtet an die "Repräsentanz Deutschland" erklärte die JJ die Kürzung diverser Rechnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 5.1.2011 Bezug genommen (Anlage B17).

Auf die Rechnungen Nr. 201003328, 201003329 und 201003330 mit einer Gesamtsumme von 13.500 EUR zahlte die JJ am 13.01.2011 wie im Schreiben 05.01.2011 angekündigt lediglich einen Betrag in Höhe von 90,61 EUR

Mit weiterem Schreiben vom 21.2.2012 (Anlage B26) teilte die JJ der Klägerin mit, dass die Arbeiten in der Zeit vom 1.2.2012 bis 13.2.2012 aufgrund der Witterung eingestellt gewesen seien und dieser Zeitraum daher gemäß Vertrag mietfrei zu stellen sei.

Die Rechnung Nr. 201200369 vom 1.2.2012 wurde um einen Betrag in Höhe von 694,83 EUR und die Rechnung Nr. 201301446 vom 29.5.2013 um einen Betrag in Höhe von 750,- EUR gekürzt.

Die Klägerin mahnte die JJ mit Schreiben vom 3.12.2013, 16.12.2013, 7.1.2014 und 14.1.2014 (Anlagen K24a bis d).

Im Sommer 2014 nahm die Klägerin die JJ vor dem Handelsgericht Gent, Belgien, in Anspruch. Die Zustellung der Klage erfolgte am 29.8.2014. Mit Entscheidung vom 15.12.2015 erklärte sich das Gericht für unzuständig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 15.12.2015 Bezug genommen (Deutsche Übersetzung, Bl. 112ff).

Mit Schriftsatz vom 13.7.2017 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO finde das belgische Recht Anwendung. Nach Art. 2262 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) verjähren Ansprüche erst nach zehn Jahren. Bei der "Repräsentanz Deutschland" der Klägerin handele es sich nicht um eine "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO. Auch sei der Vertrag nicht...

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