Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltskontrolle für Zinsberechnungsklausel in einem Formularschuldschein für ein Darlehen

 

Orientierungssatz

1. Die in einem Formularschuldschein für ein Darlehen enthaltene Zinsberechnungsklausel: "Die Zinsen werden nach Endvalutierung nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Kalenderjahres im voraus berechnet und sind mit den Leistungsraten zu zahlen", verstößt gegen AGBG § 9 und ist deshalb unwirksam. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer, indem die Zinsen jeweils bis zum Jahreslaufzeitende trotz zwischenzeitlich fortschreitender Tilgung noch nach dem Kapitalstand am Schluß der vorhergehenden Jahreslaufzeit berechnet werden und auf diese Weise der effektive Jahreszins erhöht wird, ohne dem Darlehensnehmer irgendeinen Vorteil als Ausgleich zu bieten (Anschluß BGH, 1988-11-24, III ZR 188/87, BGHZ 1065, 42).

2. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Nebenabrede, die nicht den zu zahlenden Zinssatz bestimmt, sondern die dazu getroffene Regelung ergänzt. Derartige preiserhöhende Nebenabreden können nur dann hingenommen werden, sofern ihre Auswirkungen für den Kunden hinreichend klar erkennbar, dh nicht verschleiert, sind (Anschluß BGH, 1990-07-10, XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115).

3. Eine solche Verschleierung ergibt sich vorliegend daraus, daß die Bedeutung der Zinsberechnungsklausel, nämlich die Abweichung von dem Grundsatz, daß bereits zurückgezahlte Darlehensbeträge bei der Zinsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden, sich erst aus einer Zusammenschau dieser Klausel mit einer - räumlich getrennten - Klausel erschließt, die lautet:

"Das Darlehen ist in monatlichen Raten zuzüglich der durch fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen".

 

Normenkette

AGBG § 6 Abs. 1-2, § 9 Abs. 1; BGB § 607 Abs. 1, §§ 608, 812 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 29.04.1991; Aktenzeichen 7 O 4039/90)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.05.1995; Aktenzeichen XI ZR 129/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538205

ZBB 1994, 274

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