Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 14 O 272/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 16.01.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer (= 2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen,
geschäftlich handelnd Versicherungsnehmern der Klägerin zu 1 und/oder der Klägerin zu 4 Kündigungs- und/oder Freistellungs- und/oder sonstige Erklärungen, die an eine der Klägerinnen gerichtet sind, zur Verfügung zu stellen und/oder Versicherungsnehmer der Klägerin zu 1 und/oder der Klägerin zu 4 auf sonstige Weise zu veranlassen, eine Kündigungs- und/oder Freistellungs- und/oder sonstige Erklärung gegenüber einer der Klägerinnen abzugeben, wenn eine solche Erklärung die folgende Klausel wörtlich oder sinngemäß enthält:
"außer der Kündigungsbestätigung bitte ich von weiteren Kontaktaufnahmen abzusehen. Etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe, E-Mails bzw. Vertreterbesuche widerrufe ich mit sofortiger Wirkung. Ferner widerrufe ich etwaige Einzugsermächtigungen und Datenschutz-Einwilligungserklärungen. Insbesondere unter sage ich Ihnen hiermit, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten (einschließlich selbstständigen Vermittlern Ihres Unternehmens) mitzuteilen oder zugänglich zu machen."
und/oder
"Außer der Kündigungsbestätigung bitte ich von weiteren Kontaktaufnahmen abzusehen. Etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe, E-Mails bzw. Vertreterbesuche widerrufe ich mit sofortiger Wirkung. Ferner widerrufe ich etwaige Datenschutz-Einwilligungserklärungen. Insbesondere unter sage ich Ihnen hiermit, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten (einschließlich selbstständigen Vermittlern Ihres Unternehmens) mitzuteilen oder zugänglich zu machen."
und/oder
"Außer der Kündigungsbestätigung bitte ich von weiteren Kontaktaufnahmen abzusehen. Etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe bzw. Vertreterbesuche Ihrer Gesellschaft widerrufe ich mit sofortiger Wirkung. Sollten Kontaktaufnahmen, z. B. Im Schadensfall notwendig sein, soll dieses schriftlich erfolgen. Ferner widerrufe ich etwaige Datenschutz-Einwilligungserklärungen. Insbesondere unter sage ich Ihnen hiermit, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten (einschließlich selbstständigen Vermittlern Ihres Unternehmens) mitzuteilen oder zugänglich zu machen."
und/oder
"Außer der Kündigungsbestätigung bitte ich von weiteren Kontaktaufnahmen abzusehen. Etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe bzw. Vertreterbesuche Ihrer Gesellschaft widerrufe ich mit sofortiger Wirkung. Sollten Kontaktaufnahmen, z. B. im Schadensfall notwendig sein, soll dieses schriftlich erfolgen. Ferner widerrufe ich etwaige Datenschutz Einwilligungserklärungen. Ferner unter sage ich Ihnen hiermit, Personen- und vertragsbezogene Daten jeglicher Art selbstständigen oder angestellten Vermittlern Ihres Unternehmens mitzuteilen oder zugänglich zu machen",
wie aus den mit diesem Urteil verbundenen Anlagen beispielhaft ersichtlich.
an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger (an Abmahnkosten) weitere 860,35 EUR (insgesamt also 1.029,35 EUR) zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Die Klägerinnen gehören der (...) Versicherungsgruppe (im nachfolgenden: (...)) an; die Klägerin zu 1 bietet Sachversicherungen und die Klägerin zu 4 Lebens-, Renten- und weitere Vorsorgeversicherungen der (...) an. Die Klägerin zu 3 verantwortet den Vertrieb der Versicherungsprodukte, während es sich bei der Klägerin zu 2 um die Holding-Gesellschaft handelt. Die Versicherungsprodukte der (...) werden insbesondere über angebundene Ausschließlichkeitsvertreter vertrieben.
Die Beklagte ist ein Vermittlungsunternehmen für Finanzdienstleistungen und Versicherungen, für die eine Vielzahl von freien Versicherungsmaklern tätig sind, die von der Beklagten vermittelten Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukte an die Kunden der Beklagten vertreiben.
Zwischen den Unternehmen der (...) sowie der Beklagten bestand bis zum Jahre 2014 eine langjährige Geschäftsbeziehung; nach deren Beendigung streiten die Parteien in zahlreichen lauterkeitsrechtlichen Verfahren. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hat die Beklagte gegenüber Kunden der (...) vorformulierte Kündigungsschreiben, in denen eine Kontaktverbotsklausel enthalten ist, systematisch und flächendeckend eingesetzt und damit beabsichtigt, die Unternehmen der (...) von de...