Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 1 O 2223/20) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.02.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Beklagte, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Entwicklung und Veräußerung von Immobilien ist, ist Eigentümerin des im Grundbuch (...) eingetragenen Grundstücks Straße1 in Ort3. Auf dem Grundstück begann die FF GmbH - ein Bauunternehmen, dessen Geschäftsführer mit der Schwester der Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten verheiratet ist - mit der Errichtung von vier Doppelhaushälften (zwei Doppelhäusern). Zudem war es - vermittelt durch die Beklagte - zu Gesprächen zwischen der FF GmbH und den Geschwistern GG und HH über den Abschluss eines Bauvertrages hinsichtlich der Errichtung eines Doppelhauses auf dem vorgenannten Grundstück gekommen.
Im Zuge der Bauausführung erteilte die Beklagte der FF GmbH am 30.03.2020 ein Baustellenverbot. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Bauvorhaben in einem nicht fertiggestellten Rohbauzustand. Die Baustelle ruht seitdem.
Nachdem der von der FF GmbH beauftragte Privatgutachter JJ den Wert der bis dahin fertiggestellten Leistungen mit Gutachten vom 14.04.2020, wegen dessen Inhalts auf Bl. 12ff. der beigezogenen Akten 1 O 1099/20 (Landgericht Oldenburg) verwiesen wird, auf 310.432,79 EUR beziffert hatte, stellte die FF GmbH der Beklagten diesen Betrag mit Schreiben vom 27.04.2020, wegen dessen Inhalts auf Bl. 22 der beigezogenen Akten 1 O 1099/20 Bezug genommen wird, in Rechnung.
Die FF GmbH leitete sodann mit Antrag vom 30.04.2020 gegen die Beklagte ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Oldenburg (zum Aktenzeichen 1 O 1099/20) ein, in dem sie die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek begehrte. Das Verfahren endete mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 02.07.2020. Die zunächst am 04.05.2020 im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung - aufgrund derer am 29.05.2020 zugunsten der FF GmbH im Grundbuch (...) eine Vormerkung in der begehrten Höhe eingetragen worden war - wurde unter ihrer Aufhebung im Übrigen und entsprechender Teilzurückweisung des Antrags mit der Maßgabe bestätigt, dass zugunsten der FF GmbH als Verfügungsklägerin auf dem Grundstück der (Verfügungs-)Beklagten Straße1, Ort3, eingetragen im Grundbuch (...), an dem dort eingetragenen Bestand an Grundstücken und etwaigen Miteigentumsanteilen an rangbereiter Stelle, zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin aus der Rechnung vom 27.04.2020 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 123.000,00 EUR einzutragen ist.
Anschließend erfolgte die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in das Grundbuch.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 04.08.2020, wegen deren Einzelheiten auf die seitens der Klägerin zu den Akten gereichte Anlage 1 verwiesen wird, trat die FF GmbH "ihre Werkvertragsforderungen über EUR 310.432,70 gegen die (Beklagte) betreffend das Bauvorhaben Straße1 in Ort3" an die Klägerin ab, deren seinerzeitiger Geschäftsführer der frühere Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten war.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die FF GmbH mit der Erstellung der vier Doppelhaushälften beauftragt, wobei eine Vereinbarung über die seitens der Beklagten an die FF GmbH zu zahlende Vergütung nicht getroffen worden sei. Lediglich zu dem Zweck, Grunderwerbssteuer zu sparen, habe die Beklagte mit der FF GmbH abgesprochen, dass ein Bauvertrag zwischen den eigenkapital- und einkommensschwachen Bauinteresssenten - den Geschwistern GG und HH - und der FF GmbH abgeschlossen werden solle. Um keine Zeit zu verlieren, nachdem sich die Finanzierungsverhandlungen mit den Bauinteressenten GG HH immer weiter hingezogen hätten, habe die Beklagte dann die FF GmbH beauftragt, die Rohbauarbeiten durchzuführen.
Die Beklagte hat behauptet, eine Beauftragung der FF GmbH sei unmittelbar auf Veranlassung der Geschwister GG und HH erfolgt, die seinerzeit das Grundstück hätten erwerben wollen. Daraufhin habe die FF GmbH eigenmächtig und ohne Rücksprache mit ihr - der Beklagten - und letztlich auch ohne Abschluss eines Bauvertrages mit den potentiellen Erwerberinnen die Bauarbeiten aufgenommen. Dies verdeutliche auch die WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer d...