Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 18 O 819/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.783,02 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2017, abzüglich am 19. September 2017 gezahlter 549,41 Euro und am 7. November 2017 gezahlter 550,- Euro, zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1.) Die Parteien streiten um die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs nach der am 18. März 2016 verstorbenen Frau J..... T......
Frau T..... hinterließ eine Adoptivtochter, Frau R... R...... Diese verstarb ihrerseits am 7. April 2016 und wurde von den beiden Klägern, nämlich ihrem Ehemann und ihrem Sohn, beerbt.
Frau T..... wurde von den Beklagten beerbt.
Die Beklagten leisteten aus dem Nachlass der Frau T..... einen Betrag von 157.990,- Euro an die Kläger als Erben der pflichtteilsberechtigten Frau R......
In dem jetzigen Rechtsstreit ist es noch um die Bewertung einzelner Positionen
des Nachlasses bzw. um die Berechtigung zum Abzug bestimmter Passivposten von dem hinterlassenen Vermögen gegangen.
Die Kläger haben - nach anfänglicher Klageerweiterung und anschließender teilweiser Klagerücknahme im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des Landgerichts - letztendlich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.029,84 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29. Januar 2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 892,02 Euro zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Klägern einen Betrag in Höhe von 1.363,17 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,76 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.
Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, das Wertpapierdepot der Erblasserin sei entgegen dem Landgericht mit 206.514,- Euro zu bewerten. Zu Unrecht habe das Landgericht zudem Kosten für die Anforderung von Kontenauszügen durch die Erben in Höhe von 100,00 Euro als Passivposten berücksichtigt. Die Behandlung der auf das Depot erhobenen Abgeltungssteuer durch das Landgericht sei unzutreffend. Diese könne schon dem Grunde nach nicht vom Nachlass abgezogen werden. Jedenfalls seien aber Freibeträge der Beklagten in Höhe von 3.204,- Euro zu berücksichtigen, wodurch sich die Steuer unmittelbar um diesen Betrag vermindere. Die von den Beklagten vom Aktivvermögen abgezogenen Rechtsanwaltsgebühren der Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hätten außer Betracht zu bleiben. Schließlich sei auch die Berücksichtigung von Fahrtkosten des Beklagten zu 3.) unzutreffend.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.902,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2017 zu zahlen, und zwar abzüglich am 19. September 2017 gezahlter 549,41 Euro und am 7. November 2017 gezahlter 550,- Euro sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
2.) Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
II. Die Berufung hat teilweisen Erfolg.
1.) Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 1967 Abs. 1 und 2, 2303 Abs. 1, 421 BGB i. V. m. §§ 1922 Abs. 1 BGB über das angefochtene Urteil hinaus noch ein weiterer Betrag in Höhe von 1.419,85 Euro zu.
Ihre Forderung in der Hauptsache ist mithin in Höhe von insgesamt 2.783,02 Euro begründet.
Im Einzelnen:
a) Zu Unrecht hat das Landgericht die von den Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Form von Stundenhonoraren für zwei Rechtsanwälte in Höhe von insgesamt 2.839,71 Euro als abzugsfähige Positionen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses berücksichtigt.
aa) Die Abrechnung eines Stundenhonorars bedarf gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG einer vorherigen, ausdrücklichen Vereinbarung in Textform gemäß § 126b BGB. Die Kläger haben das Vorliegen von wirksamen Honorarvereinbarungen der Beklagten mit den Rechtsanwälten O...... und W..... bestritten. Honorar-
vereinbarungen in Text- bzw. Schrift...