Leitsatz (amtlich)
In eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Einer gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Eine leichte Auffindbarkeit bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 2, § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 15 O 1852/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 15. Zivilkammer des LG Oldenburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 01.08.2014 wird (über ihren rechtskräftigen Umfang hinaus) insoweit aufrechterhalten, als der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,
im geschäftlichen Verkehr für Elektrogeräte, insbesondere die Geräte "Grundig Bodenstaubsauger VCC 7070", und/oder "Beem Aromagrill" mit der Wiedergabe von Testurteilen - wie geschehen in dem Magazin "Meisterhafter Sommer" (Ausgabe Juni 2014) auf den Seiten 15 und 19 - zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in leicht und eindeutig lesbarer Druckgröße wiederzugeben.
Der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Verfügungskläger zu 3/11 und die Verfügungsbeklagte zu 8/11.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Verfügungskläger zu 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Verfügungskläger macht gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend.
Die Verfügungsbeklagte bewarb in dem Bestellmagazin "Meisterhafter Sommer" (Ausgabe Juni 2014) auf den Seiten 15 und 19 verschiedene Elektrogeräte unter Angabe von Testurteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das (im Original vorliegende) Bestellmagazin bzw. die Anlage A 1 verwiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlagen A 5 und 6).
Die Parteien vertreten hinsichtlich der beworbenen Produkte "Grundig Bodenstaubsauger VCC 7070" und "BEEM Kontaktgrill Aromagrill" divergierende Auffassungen, ob die in den Testurteilen angegebenen Fundstellen (hinreichend) lesbar sind und insbesondere über eine ausreichende (Mindest-) Schriftgröße verfügen, oder als unlauter und damit wettbewerbswidrig zu beurteilen sind. Hinsichtlich des weiteren Produkts der Fa. T. (Nass- und Trockensauger) meint die Verfügungsklägerin, es fehle auch an einer sachgerechten Fundstellenangabe; die in der Anzeige enthaltene Internetadresse (Homepage) reiche nicht aus.
Auf den vom Verfügungskläger unter Ordnungsmittelandrohung gestellten Unterlassungsantrag, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Elektrogeräte, insbesondere für fünf von der Verfügungsklägerin bezeichnete Produkte, unter Nennung der konkreten Produkte mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in leicht und eindeutig lesbarer Druckgröße wiederzugeben, hat das LG mit Beschluss vom 01.08.2014 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Gegen diesen am 18.08.2014 zugestellten Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Teilwiderspruch eingelegt, der sich nur auf drei Geräte (T. Nass- und Trockensauger, Grundig Bodenstaubsauger VCC 7070 und Beem Aromagrill) bezieht.
Das LG hat mit dem am 15.01.2015 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen nebst dargestellten Anträgen inhaltlich verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die per Beschluss vom 01.08.2014 erlassene einstweilige Verfügung (insgesamt) aufrecht erhalten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Verfügungsbeklagte unter Bezugnahme ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen vor:
Das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend und weise Rechtsfehler auf. Die Bewerbung des Produkts der Fa. T. mit einem nur im Internet veröffentlichten Test sei nicht wettbewerbswidrig. Die Annahme des LG, eine Testfundstelle im Internet sei für den Verbraucher nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten auffindbar und damit grundsätzlich irreführend, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der beiden weiteren Geräte begründe das LG seine Entscheidung mit Behauptungen, ohne auf die obergerichtlich entwickelten Prüfgrundsätze zurückzugreifen. Die Werbebroschüre verfüge über die nach der Rechtsprechung relevanten ausgleichenden optischen Effekte.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des LG Oldenburg vom 15.01.2015 - Az. 15 ...