Leitsatz (amtlich)
1. Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen.
2. Es kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 4 O 199/08) |
Tenor
Dem Kläger wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines weiteren Betrages von 1.581,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2004 bewilligt. Im Übrigen wird das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Mit seiner Berufung macht der Kläger weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ... 2004 geltend. Das LG hat ihm einen Betrag von 1.128,06 EUR nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen, wobei es eine Quote von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers zugrunde gelegt hat. Der Unfall ereignete sich im Bereich einer abknickenden Vorfahrtsstraße, die der Kläger befuhr. Der Beklagte wollte nach rechts auf die Vorfahrtsstraße einbiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Das LG hat Beweis erhoben zu der Behauptung des Klägers, er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger an seinem Pkw gesetzt gehabt, was es nach Vernehmung der Zeugen M. und L. verneint hat. Von dem Gesamtschaden i.H.v. 12.224,45 EUR hat das LG lediglich 1.128,06 EUR nebst Zinsen zugesprochen, nachdem die Beklagte 957,33 EUR und Anwaltskosten von 359,50 EUR gezahlt hatte. Die von dem Kläger an den Autovermieter und den Kfz-Gutachter abgetretenen Forderungen von insgesamt 2.098,78 EUR hat die Beklagte bislang nicht beglichen.
Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, gegen das der Kläger Berufung eingelegt hat. Mit seinem Rechtsmittel macht er die Zahlung von insgesamt 3.750,17 EUR nebst Zinsen geltend sowie Zahlung von 1.566,99 EUR an den Mietwagenunternehmer und von 688,49 EUR an den Sachverständigen.
II. Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F. i.H.v. weiteren 1.581,81 EUR zu.
Die Beklagte als Pflichtversicherung des von dem Zeugen L. gefahrenen Pkw Ford haftet i.H.v. 30 % des Schadens. Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. Rz. 43 zu § 8 StVO). Der Senat folgt bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren bei dem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge im Bereich einer abknickenden Vorfahrtsstraße der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 9.12.1976 (NJW 1977, 1245). Danach kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt. Deswegen haftet der Kläger vorliegend überwiegend i.H.v. 70 %. Das Verschulden des Unfallbeteiligten L. ist demgegenüber geringer. Er wollte zwar auf eine vorfahrtsberechtigte Straße auffahren und hatte demgemäß die Vorfahrt des Klägers zu beachten. Bei dem Einfahren in die Vorfahrtsstraße war daher Vorsicht geboten, obgleich der Zeuge der fehlenden Zeichensetzung des Klägers vertrauen durfte. Daran, dass der Kläger verpflichtet war, seine Richtungsänderung anzuzeigen, besteht seit der Entscheidung des BGH vom 16.11.1965 (BGHZ 44, 257) kein Zweifel mehr. Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung weitgehend gefolgt (OLG Zweibrücken DAR 1991, 68; OLG Oldenburg, DAR 1999, 179, OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Zu Lasten des Klägers ist die von seinem Fahrzeug ausgehende allgemeine Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Diese gewöhnliche Betriebsgefahr war durch verkehrswidrige Fahrweise des Klägers erhöht. Er verstieß gegen § 42 Abs. 2 StVO. Er hat sein linkes Blinklicht nicht gesetzt, bevor er abbog. Das folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug, insb. aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M.
An der Beweiswürdigung des LG hat der Senat nichts auszusetzen. Mit der Berufung setzt der Kläger lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle des Gerichts. Dies reicht nicht aus, einen Rechtsfehler darzutun.
Zu Lasten des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges ist die von diesem Pkw ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die durch verkehrswidrige Fahrweise des Zeugen L. erhöht wurde. Dieser verstieß gegen § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 41 Abs. 2 Nr. 1 BStVO, indem...