Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Beweisführers, die Voraussetzungen für eine sachverständige Begutachtung zu schaffen

 

Normenkette

ZPO § 404a

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 1 OH 20/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 12.11.2001 wird der Beschluss des LG Schwerin vom 22.10.2001 zu Ziff. 1 aufgehoben.

 

Gründe

Das LG hat den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 26.1.2001 mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens gem. Beschluss vom 17.1.2000, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 1.3.2000 und ergänzt durch Beschluss vom 28.3.2000, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 6.4.2000, weiter ergänzt durch Beschluss vom 20.4.2001 beauftragt. Gegenstand der Begutachtung soll die Feststellung von Feuchtigkeit im Keller eines durch die Antragsteller von der Antragsgegnerin gekauften Einfamilienhauses sein sowie deren Ursachen und die erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen. Die Antragsgegnerin hat der mit der Einladung zum Ortstermin durch den Sachverständigen geäußerten Bitte, die zu begutachtenden Fundamentsbereiche zum Ortstermin zugänglich zu machen, nicht entsprochen.

Mit Schreiben vom 16.9.2001 hat das LG den Antragstellern aufgegeben, die erforderlichen Arbeiten zur Freilegung des Fundamentes rechtzeitig zum Ortstermin zu veranlassen und den Sachverständigen entsprechend benachrichtigt.

Auf die Gegenvorstellung der Antragsteller hat das LG den Sachverständigen unter Ziff. 1 des Beschlusses vom 22.10.2001 angewiesen, die erforderliche Freilegung der zu begutachtenden Bereiche am Haus der Antragsteller selbst vorzunehmen oder durch Beauftragung eines Dritten zu veranlassen. Zur Begründung hat es unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer fernmündlichen Anhörung des Sachverständigen, wonach er zur Veranlassung der notwendigen Arbeiten nicht bereit sei, weil ein Haftungsrisiko durch seine Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt werde, ausgeführt, dass die notwendigen vorbereitenden Arbeiten in den Aufgabenbereich des Sachverständigen fielen. Es bestehe keine Veranlassung, den Sachverständigen von dem allgemeinen Haftungsrisiko freizuhalten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen vom 12.11.2001. Zur Ausführung der Begutachtung sei es erforderlich, das Kelleraußenmauerwerk an mehreren Fußpunkten auf ca. 2m Tiefe freizulegen. Diese Arbeiten könne er selbst nicht durchführen. Es bestehe das Risiko der Beschädigung von Leitungen und auch einer anschließenden unzureichenden Verdichtung. Eine Rückfrage bei seiner Haftpflichtversicherung habe ergeben, dass er sich gegen die durch einen Drittbetrieb möglicherweise verursachten Schäden nicht versichern könne. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Drittbetriebes treffe ihn das volle Haftungsrisiko.

Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.12.2001 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Sachverständige ist weder zur Beauftragung externer Hilfskräfte oder Unternehmer verpflichtet, noch kann er durch eine Weisung vom Gericht hierzu gezwungen werden. Es obliegt vielmehr den Antragstellern, die für eine Begutachtung erforderlichen Vorarbeiten zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das zu begutachtende Objekt im Eigentum der Antragsteller steht.

Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bislang nicht entschieden.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 26.2.1998 (OLG Frankfurt v. 26.2.1998, NJW 1998, 2834 = BauR 1998, 1052) einem von ihm beauftragten Sachverständigen gem. § 404a Abs. 1 ZPO die Weisung erteilt, die von ihm zur Erstattung seines Gutachtens für erforderlich gehaltenen Bauteilöffnungen auf eigene Verantwortung vorzunehmen, wobei es ihm überlassen bleibe, ob er persönlich tätig werde oder Hilfskräfte einschalte. Unter Berufung auf OLG Düsseldorf v. 16.1.1997 – 23 W 47/96, MDR 1997, 886 = OLGReport Düsseldorf 1997, 198 = BauR 1997, 697, hat es zur Begründung ausgeführt, dass der Sachverständige dafür zu sorgen habe, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erledigung seines Gutachtenauftrages geschaffen würden und keine schädlichen Folgen seiner Tätigkeit zurückblieben. Dabei wurden dem Sachverständigen auch keine über den normalen Umfang der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten hinausgehenden Haftungsfolgen aufgebürdet. Insoweit hat sich das OLG Frankfurt mit Randbemerkungen einer Entscheidung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg v. 9.8.1995 – 8 W 125/95, OLGReport Brandenburg 1996, 41 = BauR 1996, 432 [435]) auseinandergesetzt, das es aus Rechtsgründen für bedenklich hält, den Sachverständigen für verpflichtet zu halten, die für die sach- und fachgerechte Ausführung von erforderlichen Bauarbeiten notwendigen Werkverträge abzuschließen und ihm die Haftungsfolgen solchen Vorgehens aufzuerlegen. Der Sachverständige werde sich regelmäßig im Rahmen seines Auftrages halten, wenn er die Anlegung und das Verschließen...

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