Normenkette
BGB §§ 598, 601 Abs. 1, §§ 604, 741, § 741 ff, § 745 Abs. 2, §§ 994, 1361b Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Rostock (Beschluss vom 09.06.2015) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Rostock - Familiengericht - vom 09.06.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 774,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 233,00 Euro jeweils seit dem 04.04.2014, seit dem 04.05.2014 und seit dem 04.06.2014 sowie aus 75,16 Euro seit dem 04.07.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller und Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird bezogen auf die Entscheidung über Nutzungsentschädigungsansprüche ab dem 11.07.2014 zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die vormals gemeinsam genutzte Ehewohnung.
Die Beteiligten haben am.. 2006 geheiratet und sind aufgrund des am 11.01.2014 zugestellten Scheidungsantrages seit dem 11.07.2014 rechtskräftig geschieden; sie haben zwei gemeinsame, am ... 2004 bzw. am ... 2006 geborene Kinder.
Die Ehewohnung der Beteiligten befand sich im ersten Obergeschoss und dem Spitzboden eines Reihenhauses unter der Anschrift B. Straße, R., das im Eigentum der Eltern der Antragsgegnerin steht, welche ihrerseits das dortige Erdgeschoss bewohnen. Zum Ausbau des betreffenden Wohnraumes mit einer Größe von 120 m2 in den Jahren 2003 und 2004 hatten die Beteiligten einen gemeinsamen Kredit in Höhe von 20.000,00 Euro aufgenommen, der zwischenzeitlich zurückgezahlt ist; der Antragsteller hatte darüber hinaus die Guthaben zweier Sparverträge in einer Gesamthöhe von 15.000,00 Euro eingebracht und als gelernter Tischler einen Teil der Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt. Für die Nutzung der Ehewohnung zahlten die Beteiligten an die Eltern der Antragsgegnerin lediglich pauschal 200,00 Euro pro Monat für anfallende verbrauchsabhängige Betriebskosten. Im Zusammenhang mit der Trennung der Beteiligten zog der Antragsteller im August 2013 aus der Ehewohnung aus, während die Antragsgegnerin mit den beiden gemeinsamen Kindern in dieser zurückblieb. Die Antragsgegnerin trägt seither die monatliche Nebenkostenzahlung allein, während der Antragsteller für die beiden Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils 180,00 Euro pro Monat leistet.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos auf, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 420,00 Euro pro Monat an ihn zu zahlen, soweit das für die Ehewohnung bestehende Nutzungsverhältnis nicht durch ihren Auszug oder den Abschluss eines Mietvertrages mit ihren Eltern beendet würde.
Der Antragsteller hat Ansprüche auf Nutzungsentschädigung ab dem Monat April 2014 in der Folge gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, der Mietwert der Ehewohnung der Beteiligten belaufe sich auf 7,00 Euro/m2. Der Antragsteller hat nach Einreichung eines vorangegangenen Verfahrenskostenhilfegesuches im Mai 2014 beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller eine Nutzungsvergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung in der B. Straße, R., zu zahlen, und zwar
1. Rückstände in Höhe von 5.040,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß folgender Zinsstaffel:
auf 420,00 Euro seit dem 04.04.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.05.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.06.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.07.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.08.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.09.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.10.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.11.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.12.2014,
auf 420,00 Euro seit dem 04.01.2015,
auf 420,00 Euro seit dem 04.02.2015,
auf 420,00 Euro seit dem 04.03.2015,
2. beginnend mit dem 01.04.2015 monatlich bis zum Dritten eines jeden Monats 420,00 Euro.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin war der Auffassung, der Wert der gemeinsamen Nutzung der Ehewohnung von 2004 bis August 2013 übersteige von dem Antragsteller geltend gemachte Wertverbesserungen bei weitem, weshalb die Eltern der Antragsgegnerin nicht mehr zu der unentgeltlichen Gestattung einer Gebrauchsüberlassung verpflichtet seien.
Das AG hat dem Antrag des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, ein Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB bestehe auch dann, wenn das gemeinsame Nutzungsverhältnis der Beteiligten bezüglich der Ehewohnung als Leihe zu qualifizieren sei. Aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.02.2014 ergebe sich ein ausreichendes Neuregelungsverlangen. Ein objektiver Mietwert der Wohnung in Höhe von 7,00 Euro/m2 sei als gerechtfertigt anzusehen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, der objekti...