Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Ansprüchen des Miteigentümers ggü. der Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Miteigentümer für die Gemeinschaft Betriebskosten (Wasserkosten, Versicherungen) verauslagt, kann sich ein Erstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Notgeschäftsführung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben.
2. Derartige Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 18.12.2007; Aktenzeichen 2 T 210/07) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist - u.a. - Eigentümerin von Wohneinheiten im Altbau (Villa R.) der Wohnungseigentumsanlage S. in B.; der Altbau macht 38 % der Miteigentumsanteile aus. Auf die alleinige Eigentümerin des Sondereigentums an einem noch nicht errichteten Neubau entfallen 62 % der Miteigentumsanteile. Sie hat ihre Rechte im Jahr 2005 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.
Die Antragstellerin fordert die Erstattung von 62 % anteiliger Versicherungsbeiträge (Gebäude-, Haftpflicht- und Glasversicherung) für die Jahre 1999 bis 2004 sowie mit Belegdatum vom 13.2.2005 für die Glasversicherung 2005 i.H.v. insgesamt 7.392,30 EUR sowie ferner die Erstattung anteiliger Wasserkosten für die Zeit vom 25.8.1998 bis 27.5.2002 gemäß Bescheid des ZWAR vom 19.7.2002, die dadurch angefallen sind, dass in Folge einer zunächst unbemerkt gebliebenen Havarie der Hauptwasserleitung Frischwasser im Erdreich versickert ist. Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Feststellungsbegehrens wird ebenso wie bezüglich des Parteivorbringens auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das AG Bergen auf Rügen hat mit Beschluss vom 7.6.2007 den Antrag zurückgewiesen. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II. Die gem. § 62 Abs. 1 WEG n.F. i.V.m. § 45 Abs. 1 WEG a.F., §§ 27, 29 FGG statthafte und auch sonst zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist. Die Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen worden ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, sowie darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Antragstellerin nicht auf und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
1. Allerdings kann ein Wohnungseigentümer, soweit ihm im Zusammenhang mit der Begleichung von Rechnungen an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Kosten entstanden sind, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 683 Satz 1, 670 BGB geltend machen, der sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richtet, weil es sich um Kosten handelt, welche die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen.
a) Hinsichtlich der Wasserkosten steht entsprechenden Ansprüchen der Antragstellerin bereits entgegen, dass der Gebührenbescheid des ZWAR vom 19.7.2002 ausdrücklich an die Antragstellerin und eben nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist. Die Forderung gem. Gebührenbescheid wurde ersichtlich ggü. der Antragstellerin als Wohnungseigentümerin der Villa R. und Nutzerin der auf dem Grundstück S. bislang vorhandenen einzigen Verbrauchsstelle erhoben, nicht hingegen ggü. der Antragsgegnerin.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dennoch um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt haben kann. Denn die Antragstellerin hat insoweit keinen durchsetzbaren Anspruch, weil dieser gem. § 195 BGB n.F. zum Zeitpunkt der im November 2006 erhobenen Zahlungsklage bereits verjährt war. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 14.2.2007 erhoben.
c) Auch die von der Antragstellerin weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche (Versicherungsbeiträge) unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese betrug ursprünglich 30 Jahre, ist jedoch durch § 195 BGB in der Fassung des SchuldRModG auf 3 Jahre verkürzt worden. Die Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat od...