Verfahrensgang
AG Greifswald (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen 9 VI 390/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21.3.2014 wird der Beschluss des AG Greifswald vom 21.2.2014 abgeändert:
1. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9.8.2013/12.8.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 3) am 12.7.2013 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein:
Es wird bezeugt, dass die am 4.5.2013 in M. verstorbene G. E. S., geb. B., geboren am 6.4.1934, beerbt worden ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von:
- M. S., geb. am 8.1.1984, zu 1/10
- A. S., geb. am 4.6.1985, zu 1/10
- B. F. A. W., geb. S., geb. am 20.11.1958, zu 1/5
- P. G. I. S., geb. am 14.1.1960, zu 1/5
- B. D. K. L., geb. S., geb. am 6.3.1962, zu 1/5
- K. L., geb. S., geb. am 14.5.1969, zu 1/5
II. Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2). Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.200 EUR festgesetzt.
IV. Das Gesuch der Beteiligten zu 3), ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit A. S., welcher am 15.9.1991 verstarb. Kinder der Erblasserin waren die Beteiligten zu 3) bis 6) und Herr R. E. W. S. (nachfolgend R. S.). Letzterer ist am 18.8.2012 verstorben. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind dessen Kinder. Die Erblasserin verstarb am 4.5.2013.
Nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin schlossen die Erblasserin, die Beteiligten zu 3) bis 6) und R. S. am 27.5.1993 einen Übertragungs- und Erbauseinandersetzungsvertrag über das elterliche Hausgrundstück, welches zuvor in hälftigem Miteigentum der Erblasserin und ihres Ehemannes gestanden hatte. Die Erblasserin übertrug ihren Eigentums- und Erbteil gegen Übernahme einer Grundschuld i.H.v. 30.000 DM und Einräumung eines dinglich gesicherten lebenslangen Wohnrechts auf R. S., die übrigen Geschwister übertrugen jeweils im Rahmen der Erbauseinandersetzung ihren Erbteil an R. S., ohne dass hierfür eine Ausgleichszahlung erfolgen sollte. Weiter sah der Vertrag vor, dass sich R. S. im Falle des Todes der Erblasserin deren Zuwendung nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.
Die Erblasserin wohnte bis zu ihrem Tod auf diesem Grundstück, zunächst in einer Zweizimmerwohnung im Haus, sodann in einem 2001-2002 zu einem Bungalow umgebauten Stallgebäude. Zu Lebzeiten der Erblasserin nahm R. S. bis zu seinem Tode für diese Geldgeschäfte und sonstige Besorgungen vor.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde beim Nachlassgericht Greifswald ein an R. S. gerichteter, verschlossener Briefumschlag eingereicht, in welchem sich drei Schriftstücke befanden. Ein Schriftstück mit Datum 24.7.2002 und eines mit Datum 17.9.2002 waren mit dem Wort "Testament" überschrieben.
Das Schriftstück vom 17.9.2002 lautet im Übrigen:
"Hiermit bestimme ich, das nach meinen ableben soll Herr R. S. über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werden."
Im Schriftstück vom 24.7.2002 heißt es:
"Hiermit bestimme ich, das mein Sohn R. S. nach mein ableben über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werde."
Das dritte Schriftstück datiert vom 10.5.2002. Auf seiner Vorderseite befindet sich eine von einem Dritten ausgefüllte, von der Bank gestempelte und der Erblasserin unterschriebene Bankvollmacht für R. S. für ein Konto der Erblasserin bei der Volks- und Raiffeisenbank Greifswald. Auf dessen Rückseite befindet sich ein handschriftlicher, nicht von der Erblasserin geschriebener Text, der ebenfalls mit Testament überschrieben ist und im Übrigen Text den Schriftstücken vom 24.7.2002 und 17.9.2002 entspricht. Unterschrieben ist dieser Text nicht.
Die Schriftstücke vom 24.7.2002 und 17.9.2002 wurden durch das AG Greifswald unter dem 10.6.2013 als Testamente eröffnet.
Die Beteiligte zu 3) hat die Ansicht vertreten, bei den Schriftstücken vom 24.7.2002 und 17.9.2002 handele es sich nicht um ein Testament, sondern um eine Vollmachtserteilung zur Abwicklung der Nachlassangelegenheiten. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Schriftstücke, insbesondere der Verwendung des Wortes "bevollmächtigt".
Die gesetzlichen Erben könnten sich nur daran erinnern, dass die Erblasserin von einer Vollmacht für R. S. wegen der räumlichen Nähe, nicht aber von einem Testament gesprochen habe. Es habe auch keinen Anlass gegeben, die Beteiligten zu 3) bis 6) vom Erbe auszuschließen, denn es habe stets ein gutes und ungestörtes Verhältnis zwischen allen geherrscht.
Die Beteiligte zu 3) sei nach dem Tod der Erblasserin auch von allen gesetzlichen Erben beauftragt worden, die Wohnung zu räumen und den Nachlass abzuwickeln. Dies sei von ihr bislang nicht zu Ende geführt worden, weil erst geklärt werden müsse, wer nun Erbe ist.
Wollte man mit den Beteiligten zu 1) und 2) annehmen, dass die Erbl...