Verfahrensgang

AG Stralsund (Aktenzeichen HRB 4796 Fall: 4)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG Stralsund - Registergericht - vom 30.9.2010 aufgehoben. In das Handelsregister des AG Stralsund zur HRB-Nr. 4796 ist einzutragen, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages der Punkt (2) ersatzlos gestrichen wird und die nachfolgenden Punkte die fortlaufende Nummerierung erhalten.

Die Kosten der Eintragung in das Handelsregister trägt die Antragstellerin. Von einer Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 15.9.2010, beim AG Stralsund am 20.9.2010 eingegangen, hat die Notarin für die Antragstellerin unter Vorlage einer Ausfertigung des Gesellschafterbeschlusses vom 15.9.2010 (Urkundenrollen-Nr ...) sowie der Neufassung des Gesellschaftsvertrages nebst Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG u.a. folgende Eintragung angemeldet:

In § 4 des Gesellschaftsvertrages wird der Punkt (2) ersatzlos gestrichen. Die nachfolgenden Punkte erhalten die fortlaufende Nummerierung.

Im ursprünglichen, dem Registergericht eingereichten Gesellschaftsvertrag vom 8.6.1999 heißt es in § 4 (2) wie folgt:

Das Stammkapital besteht aus zwei Stammteilen und verteilt sich wie folgt:

A.-er Verkehrsgesellschaft mbH 1 Anteil

225.000 EUR

B.-Reisen 1 Anteil

25.000 EUR

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 8.6.1999 wird auf Bl. 6 bis 10 des Sonderbandes der Registerakten zur HRB 4796 verwiesen.

In Ziff. II 1 des Gesellschafterbeschlusses vom 15.9.2010 heißt es nunmehr wie folgt:

In § 4 des Gesellschaftsvertrages wird der Punkt (2) ersatzlos gestrichen. Die nachfolgenden Punkte erhalten die fortlaufende Nummerierung.

Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des bisherigen Gesellschaftervertrages.

Es wird insoweit auf den von der Antragstellerin zur Registerakte gereichten neuen Gesellschaftsvertrag zur HRB 4796 Bezug genommen.

Mit Zwischenverfügung vom 30.9.2010 hat das AG Stralsund der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Nach Wegfall des § 4 Nr. 2 des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages fehle eine Bestimmung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Zur Erledigung der Verfügung hat das AG der Antragstellerin eine Frist von einem Monat gesetzt.

Hiergegen hat die Antragstellerin, vertreten durch die Notarin, mit Schriftsatz vom 5.10.2010, beim AG am 6.10.2010 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gelte für die Gründung der Gesellschaft. Bei späteren Satzungsänderungen sei die Beibehaltung der Angaben entbehrlich und könne entfallen.

Mit Beschluss vom 7.10.2010 hat das AG Stralsund der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Rostock zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, die weiteren Absätze des § 4 des Gesellschaftsvertrages wiesen die besondere Regelung auf, dass die Teilung der Geschäftsanteile ausgeschlossen sei und bei Erwerb von Geschäftsanteilen der Gesellschafter diese wie ein Geschäftsanteil zu behandeln seien. Ohne Angabe der Stammeinlagen der Gesellschafter seien diese Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht mehr nachvollziehbar. Zukünftige gewollte Veränderungen bei Gesellschaftern ergäben sich aus neuen Gesellschafterlisten. Eine neue Gesellschafterliste ohne Angaben gem. § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erwecke den Eindruck, dass keine Veränderungen bei Gesellschaftern stattgefunden habe.

II. Die gem. §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 Abs. 1 2. HS, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des AG Stralsund vom 30.9.2010 ist begründet.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, wonach die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, gilt für den Gründungsvertrag. In späteren Fassungen des Gesellschaftsvertrages können diese Angaben zu den ursprünglichen Nennbeträgen und Stammeinlagen entfallen. Dies ist herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG München, Beschl. v. 6.7.2010 - 31 Wx 112/10, ZIP 2010, 1902 ff. zitiert nach Juris Tz. 16; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 936 und 1016; Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rz. 18 m.w.N.; noch zum alten § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG: BGH, Urt. v. 6.6.1988 - II ZR 318/87, ZIP 1988, 1046 ff., zitiert nach Juris Tz. 14; BayObLG, Beschl. v. 13.11.1996 - 3 Z BR 168/96, ZIP 1996, 2109 f., zitiert nach Juris Tz. 13; BayObLG, Beschl. v. 25.10.1991 - BReg 3 Z 125/91, NJW-RR 1992, 736 ff., zitiert nach Juris Tz. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 27.1.1984 - 15 W 416/83, Rpfleger 1984, 274, zitiert nach Juris). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile können in späteren Fassungen der Satzung entfallen, weil es sich nur formell um Satzungsbestandteile, materiell aber um Übernahmeerklärungen ha...

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