Verfahrensgang
LG Schwerin (Beschluss vom 05.01.2011; Aktenzeichen 21 O 64/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Schwerin vom 5.1.2011 - 21 O 64/08 - abgeändert und das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 30.11.2010 gegen den Sachverständigen A. H. für begründet erklärt.
Gründe
I. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke S. GmbH und Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die mit 2 GuD-Heizkraftwerken bebaut sind.
Die Beklagte erwarb 1998 von einer von der K. B. gesellschaft gegründeten Projektgesellschaft für 135.877.000,05 EUR die beiden auf diesen Grundstücken errichteten GuD-Heizkraftwerke und die insoweit zugunsten der Projektgesellschaft an den Grundstücken bestellten Erbbaurechte. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Stadtwerke S. GmbH und der Beklagten wurden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang in dem sog. "Vertragswerk 1998" neu geregelt. Das Vertragswerk sieht u.a. ein Ankaufsrecht der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 28.2.2008 erklärte die Klägerin die Ausübung des Ankaufsrecht zum 31.12.2010 und forderte die Beklagte auf, einen Kaufpreis von 30.145.000 EUR schriftlich anzuerkennen. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die auf den fraglichen Grundstücken lastenden Erbbaurechte Zug um Zug gegen Zahlung des noch zu ermittelnden Kaufpreises zu bewilligen, sowie weiterhin festzustellen, dass die sog. Äquivalenzrendite im Rahmen der Kaufpreisermittlung für die Erbbaurechte 30.199.000,- EUR betrage, hilfsweise, die Höhe der Äquivalenzrendite festzustellen. Mit Schriftsatz vom 20.5.2009 hat die Klägerin den Klagantrag zu 2. neu gefasst und beantragt festzustellen, dass sich der Mindestkaufpreis auf 12.955,000 EUR belaufe. Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Berechnungen zur sog. "Äquivalenzrendite" hat sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen.
Die Beklagte, die eine Abweisung der Klage anstrebt, hält die erhobene Klage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Der Options-Kaufpreis sei abweichend zu berechnen und belaufe sich auf 64.666.000 EUR, wobei gewerbesteuerlich bedingte Mehrbelastungen der Beklagten ergänzend zu berücksichtigen seien; der Ertragswert sei mit mindestens 98.468.000 EUR zu beziffern.
Mit Beschluss vom 7.1.2010 hat das LG Schwerin - Kammer für Handelssachen - angeordnet, dass durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung der Klägerin zu erheben sei, der an der Rendite orientierte Kaufpreis gem. § 6 Abs. 3 (Kaufpreis) c) der Erbaurechtsverträge der Parteien in der Fassung vom 25.9.1998 betrage bei einer Laufzeit bis zum 31.12.2010 12.955.000,- EUR. Der Sachverständige wurde im Beschlusstext angewiesen, seinem Gutachten die in der richterlichen Verfügung vom 4.9.2009 aufgeführten Eckpunkte zugrunde zu legen, insbesondere als Eingangswert den Kaufpreis von 135.876.840,01 EUR zzgl. der entsprechenden Beurkundungskosten, Grundbuchkosten und Grunderwerbssteuer in Ansatz zu bringen. Der Sachverständige solle die durchschnittliche Rendite nach der üblichen Methode berechnen und sich mit den Ausführungen der Beklagten in Ziff. 1.2 des Schriftsatzes vom 8.10.2009 und der von der Klägerin vorgetragenen kaufmännischen Berechnungsmethode auseinandersetzen. Er solle feststellen, ob und gegebenenfalls wie die Gewerbesteuer bei der Renditeberechnung zu berücksichtigen sei und ob die Gewerbesteuer wegen der Erstattung durch die Klägerin als reiner Durchlaufposten zu behandeln sei. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung oder ersparter Aufwendungen solle außer Betracht bleiben. Nach Anhörung der Parteien zur Sachverständigenauswahl hat das LG mit Beschluss vom 28.1.2010 den Dipl. Sozialökonomen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A. H. zum Sachverständigen bestellt.
Mit Beschluss vom 9.2.2010 hat das LG eine von der Klägerin unter dem 5.2.2010 beantragte Abänderung des Beweisbeschlusses abgelehnt, mit weiterem Beschluss vom 22.4.2010 hat das LG auf den nachgehenden Schriftsatz der Klägerin vom 24.3.2010 jedoch ergänzend beschlossen, der Sachverständige solle auch feststellen, ob die vertragliche Regelung aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht eine bestimmte Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Rendite - kaufmännische Methode oder Methode des internen Zinsfußes - vorgebe. Er solle sich außerdem insbesondere auch hinsichtlich des Eingangswertes mit den Gutachten von C. & Partner und P. auseinandersetzen und dazu Stellung nehmen, ob sich aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht ein anzusetzender Eingangswert ergebe. Vorsorglich und zur Veranschaulichung der Auswirkungen solle der Sachverständige die durchschnittliche jährliche Rendite nach den verschiedenen Methoden und Eingangswerten - gemäß den Beschlüssen vom 7.1.2010 und 9.2.2010, nach dem Parteivorbringen und gegebenenfalls aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht - alternativ berechnen. Der Beschluss wurde dem Sachverständigen am 2...