Leitsatz (amtlich)
Bestellt der persönliche Schuldner einer Forderung zugunsten eines Dritten eine Sicherheit an seinem Grundstück und bleibt diese Sicherheit bei Veräußerung des Grundstücks einvernehmlich bestehen, richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem persönlichen Schuldner und dem neuen Grundstückseigentümer nach den Vorschriften für das Auftragsrecht.
Normenkette
BGB §§ 670, 1113
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 29.03.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Stralsund vom 29.3.2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 1.11.2005 ein bebautes Grundstück an die Antragsteller. In Abteilung III, laufende Nr. 1, des Grundbuchs war eine Briefgrundschuld für die S. Bank i.H.v. 295.000 DM zur Sicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegenüber dem Antragsgegner eingetragen. Der Grundbesitz sollte frei von Belastungen und Beschränkungen in den Abteilungen II und III übertragen werden mit Ausnahme des Rechts aus jener Briefgrundschuld sowie einer Kaufgeldsicherungshypothek. Hinsichtlich der Erbringung des Kaufpreises von 130.000 EUR vereinbarten die Parteien die Abtretung verschiedener Auszahlungsansprüche der Antragsteller gegenüber Versicherungsgesellschaften aus Lebensversicherungsverträgen, die in der Folgezeit fällig wurden/werden. Im Übrigen sollten die Antragsteller monatlich regelmäßige Zahlungen i.H.v. jeweils 550 EUR erbringen, wovon jeweils 183 EUR auf die Kaufpreisschuld anzurechnen ist. Der Antragsgegner leistete die Rückzahlungen auf das Darlehen, das durch die Briefgrundschuld gesichert wurde, in der Folgezeit nicht ausreichend, so dass die Bank nach erfolgloser Rückzahlungsvereinbarung vom 12.12.2006 zunächst am 2.2.2007 und erneut am 21.3.2007 die Geschäftsverbindung mit dem Antragsgegner kündigte und das Darlehen fällig stellte. Schließlich betrieb sie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des Grundstücks. Im Januar 2008 übergaben die Antragsteller das Grundstück an den Zwangsverwalter auf dessen Aufforderung. Am 30.6.2009 wurde das Grundstück für 64.000 EUR zwangsversteigert.
Die Antragsteller leisteten ab Dezember 2005 ihre monatlichen regelmäßigen Zahlungen mit Ausnahme des Zeitraumes März bis Juni 2006, insofern beriefen sie sich auf Gegenansprüche. In einem weiteren Rechtsstreit haben die Parteien am 25.9.2006 vor dem LG einen Vergleich geschlossen und u.a. vereinbart, dass sämtliche bis an jenen Tag fällig gewordenen gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag erfüllt sind und künftig fällig werdende Verpflichtungen beidseitig vollständig zu erfüllen sind. Im März 2007 stellten die Antragsteller die Zahlungen ein.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.6.2009 ließ die S. Bank die Ansprüche des Antragsgegners aus den ihm von den Antragstellern abgetretenen Lebensversicherungsverträgen pfänden.
Die Kläger meinen, der Beklagte hätte ihnen das Grundstück lastenfrei übertragen oder zumindest dafür sorgen müssen, dass die Bank nicht aus der Briefgrundschuld vorgehe. Sie meinen, dass der Antragsgegner nicht hierfür Sorge getragen habe, berechtige sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge, dass der Antragsgegner die erlangten Leistungen zurückzugeben habe. Hilfsweise begehren sie Schadensersatz, weil der Antragsgegner sich mit der Rückgewähr an ihn abgetretener Ansprüche aus Lebensversicherungen in Verzug befunden habe und im Übrigen seine vertragliche Pflicht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu verhindern, verletzt habe.
Das LG hat mit Beschluss vom 29.3.2010 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, den Antragstellern stünde kein Rücktrittsrecht zu. Da der Antragsgegner sich vertraglich nicht verpflichtet habe, das Darlehen aus dem Vertrag mit der S. Bank abzulösen, bestehe auch kein Schadensersatzanspruch.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das LG habe den Sachverhalt verkannt, insbesondere dass sie die Darlehensschuld des Antragsgegners mit dem Kaufvertrag nicht übernommen hätten. Dies habe auch der Antragsgegner nie behauptet. Grundschuld und Darlehen seien getrennt zu beurteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 26.4.2010 Bezug genommen.
Das LG hat mit Beschluss vom 27.4.2010 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden seien, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 6.5.2010 hat der Senat den Nichtabhilfebeschluss des LG vom 27.4.2010 mangels ordnungsgemäßem Abhilfeverfahren aufgehoben und zur erneuten Abhilfeprüfung und entsprechenden Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 25.8.2010 der sofo...