Verfahrensgang
AG Ludwigslust (Beschluss vom 16.01.2012; Aktenzeichen 5 F 332/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG Ludwigslust - Familiengericht - vom 16.1.2012, Az: 5 F 332/10, geändert.
Die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder Tom ..., geb. am ..., Paula Antonia ..., geb. am ... und Emely Joy ..., geb ..., wird dem Kindesvater und der Kindesmutter gemeinsam übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Der Kindesvater begehrt die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Kindesmutter für die aus ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kinder Tom, geb ..., Paula Antonia, geb ... und Emely Joy, geb. am ...
Die Kindesmutter hat einen weiteren Sohn in die Beziehung gebracht, Kevin, geb. am ...
Die Beteiligten haben sich am 13.5.2010 nach einer tätlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf unterschiedlich dargestellt wird, getrennt. Während des handgreiflich geführten Streits waren die Kinder anwesend. Der Kindesvater wurde durch von der Kindesmutter herbeigerufene Polizeibeamte der Wohnung verwiesen.
Die Beteiligten haben bis zur Trennung ein Reihenhaus bewohnt, das die Kindesmutter mit den Kindern derzeit weiter allein nutzt. Der Kindesvater ging während der Woche einer Arbeitstätigkeit in Norderstedt nach und kehrte in der Regel an den Wochenenden in die gemeinsame Wohnung zurück. Die Kindesmutter hat sich in der Woche überwiegend um die Belange der Kinder gekümmert. An der Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder war der Kindesvater überwiegend an den Wochenenden beteiligt. Er hat mit den Kindern die Zahnarztbesuche allein wahrgenommen. Er war im Klassenelternrat des Sohnes der Kindesmutter Kevin und später Mitglied im Schulförderverein dieser Schule.
Zwischen dem Kindesvater und den Kindern findet regelmäßiger Umgang statt, der zwischen den Eltern unter Mitwirkung des zuständigen Jugendamtes geregelt worden ist.
Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder. Zur Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kam es nicht. Der Kindesvater begehrt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder mit der Kindesmutter, die dies ablehnt.
Das AG hat nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes für die Kinder und Anhörung der Eltern, der Kinder und der übrigen Beteiligten den Antrag des Kindesvaters mit Beschluss vom 16.1.2012 zurückgewiesen.
Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.
Gegen den Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde.
Er ist der Ansicht, das AG habe Verfahrensrecht verletzt, weil es im Ergebnis fehlerhafter Ermessensausübung die Beiziehung eines von ihm angeregten Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient, abgelehnt habe. Die Einholung eines Gutachtens sei insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil das zuständige Jugendamt und die Verfahrensbeiständin sich für das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen hätten. Die Kommunikationsbasis mit der Kindesmutter habe sich in den vergangenen Monaten verbessert. Es komme zu regelmäßigen Umgangskontakten mit den Kindern. Er nehme auf Bitten der Kindesmutter mit den Kindern Arztbesuche wahr. Hierbei handele es sich in erster Linie um Zahnarztbesuche. Weil er in einem Unternehmen der Textilbranche arbeite und günstig Kinderkleidung erwerben könne, kaufe er notwendige Kleidung für die Kinder. Er kaufe auch Schulsachen. Die Umgänge würden zwischen den Eltern abgestimmt. Eine Kommunikationssperre zwischen ihnen liege nicht vor. Als die Kinder Tom und Paula am 3.2.2012 Schulzeugnisse bekommen haben und die Kinder von ihm besucht worden seien, habe die Kindesmutter Paula gebeten, ihm ihr Zeugnis zu zeigen. Absprachen würden auch über die Verwendung des Taschengeldes, das die Kinder bekommen, getroffen.
Der Kindesvater beantragt (sinngemäß), den Beschluss des AG Ludwigslust - Familiengericht - vom 16.1.2012 - 5 F 332/10, zu ändern und ihm und der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht für die Kinder Tom ..., geb ..., Paula Antonia ..., geb ... sowie Emely Joy ..., geb. am ..., gemeinsam zu übertragen.
Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, Arztbesuche würden regelmäßig von ihr organisiert und begleitet. Kleidung werde von ihr gekauft. An Schulsachen habe der Kindesvater bisher einen Füller erworben. Im Übrigen würden die Schulsachen durch sie gekauft. Für sie sei es eine Selbstverständlichkeit, dass der Kindesvater über die schulischen Leistungen der Kinder informiert werde. Dies geschehe nicht im Hinblick auf ein gemeinsames Sorgerecht, sondern deshalb, weil sie der Auffassung sei, dass der Kindesvater diese Informationen bekommen sollte. Über ein Taschengeld, welches der Kindesvater hier zahlen wolle, sei sie nicht informiert. Der Kindesvater sei im Zeitpunkt der Geburt der Kinder über...