Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein sofortige Beschwerde gegen Befangenheitsbeschluss eines Beschwerdegerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht über ein im Beschwerdeverfahren angebrachtes Befangenheitsgesuch findet keine sofortige Beschwerde zum OLG statt.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 12.05.2009; Aktenzeichen 2 T 104/09)

 

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des LG Stralsund vom 12.5.2009 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das LG Stralsund zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Beschluss des LG Stralsund vom 12.5.2009, mit welchem dieses das Verfahren dem OLG vorgelegt hat, war aufzuheben, weil er auf einer fehlerhaften Sachbehandlung beruht. Die Zuständigkeit des OLG Rostock ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Eine sofortige Beschwerde zum OLG ist im vorliegenden Fall nicht statthaft.

Zwar findet gem. § 46 Abs. 2 ZPO gegen eine Entscheidung, mit der ein Befangenheitsgesuch abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Das ist aber nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Diese liegen ersichtlich nicht vor. Denn das LG hat nicht in erster Instanz, sondern als Beschwerdeinstanz entschieden. Der Schuldner greift mit seinem Schreiben vom 8.5.2009 eine Entscheidung der Beschwerdekammer an, in der sie über die Befangenheit eines ihrer Mitglieder entschieden hat. Das Verfahren über das Gesuch der Befangenheit eines Richters ist Bestandteil des Hauptsacheverfahrens und daher kein eigenständiges Verfahren. Ist Hauptsacheverfahren - wie hier - ein Beschwerdeverfahren, entscheidet das LG bei Anbringen eines Befangenheitsgesuches in der Beschwerdeinstanz nicht als Gericht erster Instanz, sondern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Damit findet eine sofortige Beschwerde zum OLG gegen diese Entscheidung nicht statt. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO auch, wenn erstmals im Berufungsrechtszug über den Befangenheitsantrag zu entscheiden ist (Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., Bd. I, § 46 Rz. 2; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.9.2003 - 11 W 43/03, I-11 W 43/03, MDR 2004, 412). Für das Beschwerdeverfahren kann nichts anderes gelten.

Wird die Entscheidung vom Gesuchsteller gleichwohl angegriffen, ist dies als Rügeverfahren gem. § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung zu behandeln (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 46 Rz. 14).

Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde offensichtlich fehlen, liegt eine Auslegung der Beschwerde des Gesuchstellers als Gegenvorstellung oder Gehörsrüge näher. Allein der Umstand, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidungen der LG nach der Neufassung der ZPO zum 1.1.2002 nicht mehr gegeben ist, rechtfertigt es nämlich nicht, ein gleichwohl als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH, Beschl. v. 20.3.2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). Die Entscheidung, wie die in Rede stehende Beschwerde des Gesuchstellers zu behandeln ist, fällt in die alleinige Zuständigkeit des LG. Der Senat ist in keinem Fall zu einer Sachentscheidung berufen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2222164

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