Leitsatz (amtlich)

Die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang, der weit über das Kindesalter hinaus reicht und nicht allein aus der aktuellen familiären Situation heraus beurteilt werden darf. Allein der Wunsch der Kindesmutter und des Kindes, denselben Namen zu tragen, rechtfertigen die Ersetzung der Einwilligung nach dem strengen gesetzlichen Maßstab des § 1618 S. 4 BGB nicht.

 

Verfahrensgang

AG Greifswald (Beschluss vom 15.03.2006; Aktenzeichen 62 FV 141/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Greifswald - FamG - vom 15.3.2006 - 62 F 141/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat die dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Eltern des am ... nichtehelich geborenen Kindes C. Der Antragsgegner hat mit Zustimmung der Antragstellerin und des Kindes am 12.10.1999 vor dem Jugendamt der Hansestadt ..., Beurk.-Reg.-Nr.:..., die Vaterschaft anerkannt. Aufgrund einer Sorgeerklärung vom 21.12.1999, beurkundet durch das Jugendamt der Hansestadt ..., Beurk.-Reg.-Nr.:..., steht den Eltern die elterliche Sorge für C. gemeinsam zu. C. trägt den Namen der Antragstellerin.

Die Parteien haben sich im August 2002 getrennt. Das Kind lebt seitdem in Obhut der Antragstellerin. Diese hat am 18.6.2004 geheiratet und trägt mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen "St.".

Nach Bestellung des Jugendamtes des Landkreises O. als Verfahrenspfleger für das Kind und persönlicher Anhörung der Eltern und des Kindes lehnte das FamG mit Beschluss vom 15.3.2006 die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes C. ab. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des FamG Bezug.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie hält die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung für erfüllt. Sie trägt vor, das FamG habe die nötige Interessenabwägung der Beteiligten unberücksichtigt gelassen. Nicht nur sie habe vorgetragen, dass die bestehende Situation bei dem Kind zur Verwirrung führe, was in Anbetracht des Alters des Kindes bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstelle, sondern auch das Jugendamt als Verfahrenspfleger habe dargelegt, dass die Situation dem Kind sichtlich Probleme bereite. Der Antragsgegner habe in seiner Anhörung durch das FamG den Grund, der ihn zur Verweigerung der Zustimmung bewegt, nicht benennen können. Er habe jedoch zum Ausdruck gebracht, jetzt auch einmal "gewinnen" zu wollen. Hintergrund sei, dass es ein Umgangsregelungsverfahren und ein Verfahren betreffend den Kindesunterhalt gegeben habe, die beide nicht den Vorstellungen des Antragsgegners entsprechend entschieden worden seien. Der Antragsgegner sei bei seiner Entscheidung nicht durch das Motiv geleitet worden, durch den Namen die Bindung zu dem Kind verstärken zu wollen. Vielmehr handele es sich hierbei um eine verwerfliche Racheaktion gegen sie, weil sie in den vorhergehenden Verfahren aus Sicht des Antragsgegners obsiegt hatte. Auch dieses Motiv müsse bei der Frage, ob die begehrte Ersetzung erfolgen solle oder nicht, berücksichtigt weilen.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Zustimmung des Antragsgegners zur Änderung des Namens des Kindes von "B." in "St." zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Das Jugendamt hat dargelegt, C. vermittele den Eindruck, dass es ihr wichtig sei, den Namen St. zu tragen. Es sei geradezu selbstverständlich, dass C. von ihren kleinen Freunden und deren Eltern im Kindergarten oder beim Kaufmann mit dem Namen ihrer gegenwärtigen Familie gerufen werde und sich auch so identifiziere. C. möchte endlich vollständig zur Familie gehören, denn sie sehe in dem Ehemann der Antragstellerin ihren Vater und ihre Bezugsperson. Nach Ansicht des Jugendamtes solle dem Kinderwunsch un dem Kindeswohl Rechnung getragen und der Namensänderung zugestimmt werden.

Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das FamG die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes nicht als erfüllt angesehen. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist bereits nicht zu entnehmen, ob auch ihr Ehemann gemeinsam mit ihr dem Kind den Ehenamen erteilt hat, für dessen Wirksamkeit die begehrte Einwilligung des Antragsgegners erforderlich wäre (§ 1618 S. 1 BGB). Dies unterstellt, bestimmt sich die Frage, ob die Einwilligung des anderen Elternteils in die von einem Elternteil und seinem Ehegatten erklärte Namenserteilung ersetzt werden kann, nach § 1618 S. 4 BGB. Danach kann die Einwilligung des anderen Elternteils erst dann er...

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