Verfahrensgang
LG Rostock (Entscheidung vom 26.10.2012; Aktenzeichen 11 KLs 196/11 FE) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Arrestbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 10.09.2002 schenkte der später im Zusammenhang mit der Errichtung der Y.H.D. wegen Subventionsbetrugs angeklagte Investor P. H. L. seiner Ehefrau S. für das von "ihr" geplante "Familienwohnheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG" sukzessiv, "d.h. ... in Höhe der entsprechenden Fälligkeiten", die "jeweils zu erbringenden finanziellen Mittel" zum Erwerb des zwischen Haus Nummer 4b und 5 in R. H. D. gelegenen Grundstücks und zum Bau des darauf zu errichteten Privathauses, wobei man von geschätzten Kosten in Höhe von 1,7 Mio. Euro ausging.
Bereits neun Tage später erwarb S. L. mit notariellem Vertrag vom 19.09.2002 von der Bundesvermögensverwaltung lastenfrei eine noch abzuvermessende, ca. 6.400 m² große Teilfläche des im Grundbuch von R., Blatt 182XX, Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 86X/XX, eingetragenen Grundstücks zum Preis von 1,05 Mio. Euro (entsprechend 164,00 €/m²), wobei in § 3 Abs. 2 des Vertrags festgehalten wurde, dass der Kaufpreis "bereits bezahlt ist".
Auf diesem Grundstück wurde, überwiegend im Jahr 2004, also in einem Zeitraum, in dem bereits Fördermittel für das Hotelprojekt geflossen waren (erste Auszahlung am 12.08.2004), das Privathaus der Familie L. errichtet, wobei z.T. Baumaterialien und später auch Einrichtungsgegenstände verwendet wurden, wie sie auch für den zeitgleichen Bau der Y.H.D. genommen wurden. Die vertraglich pauschal vereinbarten Rohbaukosten für das "Familienwohnheim" beliefen sich auf brutto 644.455,69 €, die Kosten für die Einbauten (Sanitärinstallationen, reine Materialkosten für das verlegte Parkett, Lieferung und Einbau der Fenster, Natursteinverlegung und Einbauküche) auf weitere 308.871,52 €.
Nachdem S. L. im Jahre 2008 mit den gemeinsamen Kindern auf den weiteren Wohnsitz der Familie auf L. umgezogen war, erteilte sie ihrem Ehemann am 16.07.2009 notarielle Vollmacht zum Verkauf des mittlerweile im Grundbuch von R. Blatt 390XX Gemarkung W., Flur 1, Flurstücke 86X/XX und 861/X eingetragenen Grundstücks mit einer Gesamtfläche von 6.553 m².
Mit notariellem Vertrag vom 27.04.2010 veräußerte P. H. L. im Namen seiner Frau eine noch abzuvermessende unbebaute Teilfläche von ca. 2.100 m² des besagten Grundstücks für 1.235.133 Euro (entsprechend 588 €/m²) an ein Immobilienunternehmen. Das Restgrundstück mit dem darauf errichteten und inzwischen leergezogenen Wohnhaus wurde über einen Makler für 3,8 Mio. Euro zum Verkauf angeboten.
Mit Beschluss vom 15.11.2010 - 34 Gs 2607/10 - ordnete das Amtsgericht Rostock auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der den Verletzten aus dem dem Angeklagten P. H. L. vorgeworfenen Subventionsbetrug erwachsenen "zivilrechtlichen" Ansprüche für das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Rostock, gemäß § 111b Abs. 2 und 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 73a StGB den dinglichen Arrest in das Vermögen von S. L. in Höhe von 5 Mio. Euro an (Verfall von Wertersatz zum Zweck der Rückgewinnungshilfe). Diese habe schenkungsweise das besagte Hausgrundstück von ihrem Mann erhalten, wobei davon auszugehen sei, dass dieser sowohl den Kauf des Grundstücks, wie auch den Bau des Hauses vollständig durch Kredite finanziert habe. Diese Darlehen seien vorgefasster Absicht entsprechend erst zu einem Zeitpunkt und mit Mitteln zurückgezahlt worden, die der Angeklagte aus dem ihm vorgeworfenen Subventionsbetrug erlangt habe.
Die Arrestanordnung wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 18.11.2010 durch Eintragung von zwei Höchstbetragssicherungshypotheken über 4,9 Mio. bzw. 100.000 Euro für die im Grundbuch von Rostock Blatt 390XX unter den laufenden Nummern 1 (Flurstück 8XX/XX) und 2 (Flurstück 86X/1) vollzogen. Wegen der Veräußerung des ca. 2.100 m² großen Teilungsgrundstücks an ein Immobilienunternehmen entließ die Staatsanwaltschaft Rostock unter dem 26.04.2011 die diesbetreffenden Flurstücke 86X/XXX und 86X/X aus der Pfandhaft und bewilligte insoweit die Löschung der Sicherungshypotheken.
Der gegen die Anordnung des dinglichen Arrests gerichteten Beschwerde der Arrestbeteiligten SX LX vom 28.01.2011 half das Amtsgericht unter dem 28.02.2011 nicht ab. Das mit Schriftsatz vom 16.06.2011 näher begründete Rechtsmittel wurde durch die mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 30.06.2011 gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO bis zum 14.11.2011 ausgesprochene Verlängerung der Maßnahme prozessual überholt.
Nach zwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung gegen P. H. L. verlängerte die 1. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 04.11.2011 - 11 KLs 196/11 FE - den in das Vermögen von S. L: angeordneten Arrest aus den unverändert f...