Leitsatz (amtlich)

Wenn nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ohne mündliche Verhandlung gem. § 91a ZPO nur noch über die Kosten entschieden wird, entsteht keine Terminsgebühr.

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 14.05.2007; Aktenzeichen 4 O 290/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Rostock vom 14.5.2007 teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des LG Rostock vom 28.11.2006 sind von der Beklagten an Kosten 1.344,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4.12.2006 an den Kläger zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 1.12.2006 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.432,60 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nahm die Beklagte im Wege der Klage auf Freistellung und Auskunftserteilung in Anspruch. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das LG mit Beschluss vom 28.11.2006 rechtskräftig fest, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Mit Schriftsatz vom 1.12.2006 beantragte der Kläger, die Kosten des Rechtsstreits gegen die Beklagte festzusetzen, wobei er eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 631,80 EUR, eine 1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 315,90 EUR sowie eine Terminsgebühr i.H.v. 583,20 EUR nebst Telekommunikationspauschale von 20 EUR und Mehrwertsteuer in Ansatz brachte. Nach einem Hinweis des Rechtspflegers nahm der Kläger den Kostenfestsetzungsantrag i.H.v. 366,44 EUR zurück und beantragte Festsetzung von 1.432,60 EUR zzgl. Gerichtskosten.

Die Beklagte rügte, dass keine Geschäftsgebühr angefallen sei, diese sei nicht nach § 104 ZPO festsetzungsfähig. Die Terminsgebühr sei unter keinem Gesichtspunkt angefallen.

Das LG setzte mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits i.H.v. 2.020,60 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte fest, wobei ein Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 588 EUR hinzugesetzt wurde. Gegen den ihr am 29.5.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Beklagte am 4.6.2007 Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholt sie, dass die Geschäftsgebühr nicht festsetzungsfähig sei, der festzusetzende Betrag hätte um die volle Summe von 631,80 EUR reduziert werden müssen. Darüber hinaus sei die Terminsgebühr nicht angefallen.

Der Kläger besteht auf der Festsetzung der Terminsgebühr, da der der Rechtsstreit, für den die mündliche Verhandlung vorgeschrieben gewesen sei, durch den Beschluss vom 28.11.2006 im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sei.

Das LG half der Beschwerde der Beklagten nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet. Gegen die Beklagte können nur 1.344,12 EUR an Kosten festgesetzt werden und zwar Gerichtskosten i.H.v. 588 EUR sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV zum RVG i.H.v. 631,80 EUR, die Telekommunikationspauschale von 20 EUR und 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 104,32 EUR.

a) Der Kläger kann die Festsetzung der Verfahrensgebühr verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass er die Festsetzung einer Geschäftsgebühr und nicht die einer Verfahrensgebühr beantragte. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist ein Austausch von Gebühren möglich, sofern beide Kosten auf den selben Sachverhalt bezogen sind (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rz. 21 zu § 104 unter "Austausch von Kosten", "Fiktive Kosten" und "Gebührenauswechslung"). Eine geforderte nicht entstandene Gebühr kann getauscht werden gegen eine entstandene nicht geforderte, solange die Festsetzung dabei innerhalb des Antrages bleibt (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966). So liegt es hier. Der Kläger beantragte die Festsetzung einer Geschäftsgebühr, die hier nicht erstattungsfähig ist, da außergerichtliche Anwaltskosten nicht gem. § 104 ZPO festsetzungsfähig sind (Zöller/Hergeth, a.a.O., Rz. 21 unter "außergerichtliche Anwaltskosten"). Dies schadet jedoch nicht, da vorliegend eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV zum RVG entstanden ist i.H.v. 631,80 EUR nebst Mehrwertsteuer.

b) Die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 583,20 EUR nebst Mehrwertsteuer kann der Kläger nicht verlangen, da diese Gebühr vorliegend nicht entstanden ist. Gemäß Nr. 3104 VV zum RVG entsteht die Terminsgebühr in drei Fällen auch dann, wenn keine mündliche Verhandlung vor dem Gericht stattgefunden hat, insbesondere, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. So liegt es hier nicht, denn das Verfahren wurde durch Beschluss gem. § 91a ZPO entschieden. Die Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO kann gem. § 128...

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