Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung der Ratsgebühr des § 34 RVG kann nach der Neufassung dieser Vorschrift seit dem 1.7.2006 nicht im Festsetzungsverfahren nach §§ 91, 104 ZPO erfolgen, vielmehr muss der jeweilige Gläubiger diese Gebühr im normalen Klageverfahren geltend machen.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 18.01.2008; Aktenzeichen 7 O 384/07) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stralsund vom 18.1.2008 teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des AG Hamburg vom 23.10.2007 sind von dem Kläger an Kosten 6,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.10.2007 an die Beklagten zu erstatten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stralsund vom 18.1.2008 wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
IV. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 687,76 EUR.
Gründe
I. Der Kläger beantragte bei dem AG Hamburg den Erlass von zwei Mahnbescheiden gegen die Beklagten, die dagegen Widerspruch einlegten. Außerdem wandten sie sich gegen einen Verbindungsbeschluss des AG Hamburg vom 16.2.2007. Dieser Beschluss wurde auf Erinnerung der Beklagten hin aufgehoben. Der Kläger nahm am 20.6.2007 die Anträge auf Erlass der Mahnbescheide zurück.
Mit Schreiben vom 25.8.2007 stellten die Beklagten einen Kostenfestsetzungsantrag, mit dem sie Anwaltskosten gem. einer Rechnung vom 23.8.2007 der Rechtsanwälte ... i.H.v. 661,16 EUR für eine Beratung in dem Mahnverfahren 07-0450759-2-4 sowie Portokosten i.H.v. 6,60 EUR und Kopie- u. Internetrecherche-Kosten von pauschal 20 EUR geltend machten. Mit zwei Beschlüssen vom 23.10.2007 erlegte das AG Hamburg die Kosten der beiden Mahnverfahren dem Kläger auf. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.1.2008 setzte das LG Stralsund die aufgrund der Beschlüsse des AG Hamburg vom 23.10.2007 von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 344,47 EUR fest. In den Gründen stellte die Rechtspflegerin fest, dass die angemeldeten Kosten von 687,76 EUR rechnerisch richtig entstanden, jedoch nicht in voller Höhe erstattungsfähig seien. Die beantragte Ratsgebühr sah sie nur ausnahmsweise in Höhe einer 0,3 Geschäftsgebühr als festsetzungsfähig an.
Gegen diesen Beschluss wenden sich beide Parteien mit ihren sofortigen Beschwerden. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei Lehrerin und der Beklagte Richter, mithin Volljurist, und von beiden Berufsgruppen solle man erwarten, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen eines Mahnbescheides gelesen und ohne anwaltliche Hilfe verstanden werden könnten. Ein Ausnahmefall, in dem auch außergerichtliche Kosten erstattungsfähig seien, sei nicht gegeben.
Die Beklagten beanstanden die Zinsentscheidung des LG und berufen sich darauf, dass es sich gerade nicht um einen einfach gelagerten Fall handele, da sie sich auch gegen den rechtswidrigen Beschluss des AG Hamburg vom 16.2.2007 hätten wenden müssen.
Das LG half den Beschwerden nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist im Wesentlichen begründet, die der Beklagten unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig und bis auf 6,60 EUR begründet. Die Beklagten können lediglich Festsetzung der Portokosten i.H.v. 6,60 EUR verlangen, nicht die der Pauschale i.H.v. 20 EUR und die der Anwaltskosten für die Beratung im Mahnverfahren.
a) Die Portokosten sind von den Beklagten substantiiert vorgetragen, nicht bestritten und daher gem. § 91 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung festzusetzen.
b) Die Festsetzung einer Pauschale für Kopien und Internetrecherche i.H.v. pauschal 20 EUR ist nicht zulässig, denn Pauschalvergütungen können nur Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verlangen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rz. 13 zu § 91 unter "Pauschalvergütungen"; KG NJW 1991, 1304 m.w.N..).
c) Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten können die Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend machen. Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird überwiegend abgelehnt (Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl., Rz. 92 zu § 91; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rz. 21 zu § 104 unter "außergerichtliche Anwaltskosten"; BGH NJW 2006, 2560). Davon ist auch hier keine Ausnahme zu machen. Aus der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte ... geht hervor, dass sie die Beklagten im Mahnverfahren beraten haben. In Betracht kommt somit lediglich die Festsetzung einer Ratsgebühr gem. § 34 Abs. 1 RVG.
aa) Die geltend gemachte Geschäftsgebühr ist ersichtlich nicht erwachsen, denn diese entsteht gem. Vorbemerkung (3) vor Nr. 2300 VV zum RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Ver...