Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Verfahrenspflegers in Kindschaftssachen bei Vertretung mehrerer Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verfahrenspfleger in Kindschaftsachen i.S.d. § 151 FamFG erhält die Vergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG für jedes von ihm vertretene Kind gesondert.

2. Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG erfasst die Vergütung auch Aufwendungen für Fahrtkosten.

 

Normenkette

FamFG §§ 151, 158 Abs. 7 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Schwerin (Beschluss vom 19.02.2010; Aktenzeichen 22 F 339/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Schwerin - Familiengericht - vom 19.2.2010 abgeändert. Der Erstattungsanspruch der Beschwerdeführerin wird auf insgesamt 1.100 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin beantragt, für ihre Tätigkeit als Verfahrensbeistand eine Vergütung i.H.v. insgesamt 1.134,20 EUR festzusetzen. Hinsichtlich der Errechnung wird auf ihren Schriftsatz vom 4.1.2010 verwiesen. Mit Beschluss vom 18.11.2009 war sie den beiden minderjährigen Kindern L. und J. G. in einer nach dem 1.9.2009 abhängig gewordenen Umgangsrechtssache als Verfahrensbeistand bestellt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht ihr eine Vergütung von insgesamt 550 EUR zugebilligt. Bei der Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG komme es nicht darauf an, wie vielen Kindern sie als Beistand beigeordnet worden sei. Die Vergütungspauschale falle vielmehr für das Verfahren als solches unabhängig von der Zahl der vertretenen Kinder an. Der Erstattung von Fahrtkosten stehe entgegen, dass die Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG bereits Auslagen nach dem JVEG beinhalte. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Vergütungsantrag weiter.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 59 Abs. 1, 61 Abs. 2 FamFG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG. Sie ist durch die Kürzung ihrer Vergütung in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Beschwerde ist gem. § 61 Abs. 2 FamFG zulässig. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Beschwerde zugelassen. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 63 FamFG eingelegt worden.

Die Beschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Fallpauschale für zwei Kinder begehrt (2 X 550 EUR = 1.100 EUR).

Mit den OLG Celle und Stuttgart (vgl. Beschlüsse: OLG Celle vom 8.3.2010 - 10 UF 44/10 zu Rz. 13; OLG Stuttgart vom 21.1.2010 - 8 WF 14/10 zu Rz. 13) sowie der in der Literatur insoweit vertretenen Auffassung (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG § 159 Rz. 47) ist der Senat der Ansicht, dass Gegenstand der Fallpauschale des § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG die Vertretung des jeweiligen Kindes in einer Kindschaftssache i.S.d. § 151 FamFG und nicht das Verfahren als solches ist. Denn die Interessen verschiedener Kinder in der jeweiligen Kindschaftssache müssen nicht identisch sein. Es ist deshalb Aufgabe des Verfahrenspflegers, diese für jedes Kind gesondert festzustellen. Im Hinblick hierauf ist es nicht gerechtfertigt, den Vergütungsanspruch auf das Verfahren als solches zu beschränken. Vielmehr ist die Fallpauschale für jedes Kind zu zahlen, für dessen Vertretung die Verfahrenspflegerin bestellt worden ist.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, soweit die Beschwerdeführerin neben der Fallpauschale den Ersatz ihrer Fahrtkosten begehrt. Dieses ergibt sich aus § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG. Danach sind Aufwendungen, zu denen auch Fahrtkosten gehören - vgl. § 1835 Abs. 1 BGB - in der Fallpauschale enthalten.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Vergütung des Verfahrenspflegers nach dem FamFG im Hinblick auf die zu erwartende Vielzahl von Verfahren, in denen voraussichtlich ein Verfahrenspfleger bestellt werden wird, grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2338024

FamRZ 2010, 1181

JurBüro 2010, 606

FF 2010, 377

ZFE 2010, 355

ZKJ 2010, 255

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