Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Vergütung eines Verfahrensbeistandes, der für zwei minderjährige Kinder in einer nach dem 1.9.2009 anhängig gewordenen Umgangsrechtssache als Verfahrensbeistand bestellt worden war.

Das FamG hatte der Verfahrenspflegerin eine Vergütung von insgesamt 550,00 EUR zugebilligt. Bei der Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG komme es nicht darauf an, wie vielen Kindern sie als Beistand beigeordnet worden sei. Die Vergütungspauschale falle vielmehr für das Verfahren als solches unabhängig von der Zahl der vertretenen Kinder an.

Der Erstattung von Fahrtkosten stehe entgegen, dass die Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG bereits Auslagen nach dem JVEG beinhalte.

Hiergegen wandte sich die Verfahrenspflegerin mit der Beschwerde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Fallpauschale für zwei Kinder begehrte (2 × 550,00 EUR = 1.100,00 EUR).

In Anlehnung an die Rechtsprechung der OLG Celle und Stuttgart (vgl. Beschlüsse: OLG Celle vom 8.3.2010 - 10 UF 44/10 zu Rz. 13; OLG Stuttgart vom 21.1.2010 - 8 WF 14/10 zu Rz. 13) sowie der in der Literatur insoweit vertretenen Auffassung vertrat das OLG die Auffassung, das Gegenstand der Fallpauschale des § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG die Vertretung des jeweiligen Kindes in einer Kindschaftssache i.S.d. § 151 FamFG und nicht das Verfahren als solches sei. Die Interessen verschiedener Kinder in der jeweiligen Kindschaftssache müssten nicht identisch sein. Es sei deshalb Aufgabe des Verfahrenspflegers, diese für jedes Kind gesondert festzustellen. Im Hinblick darauf sei es nicht gerechtfertigt, den Vergütungsanspruch auf das Verfahren als solches zu beschränken. Vielmehr sei die Fallpauschale für jedes Kind zu zahlen, für dessen Vertretung die Verfahrenspflegerin bestellt worden sei.

Nicht begründet sei die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin neben der Fallpauschale den Ersatz ihrer Fahrtkosten begehre. Dieses ergebe sich aus § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG. Danach seien Aufwendungen, zu denen auch Fahrtkosten gehörten, in der Fallpauschale enthalten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2010, 10 WF 44/10

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