Verfahrensgang
LG Schwerin (Beschluss vom 20.03.2003; Aktenzeichen 1 O 80/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Schwerin vom 20.3.2003 - 1 O 80/00 - teilweise geändert:
1. Unter Aufhebung des Beschlusstenors zu III. wird der Antrag des Beklagten, die Klägerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses gem. § 887 Abs. 2 ZPO i.H.v. 2.500 Euro zu verurteilen, zurückgewiesen.
2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 5.000 Euro gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Der Beklagte begehrt die Anordnung einer Ermächtigung gem. § 887 Abs. 1 ZPO zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung auf Kosten der Klägerin sowie ihre Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses gem. § 887 Abs. 2 ZPO i.H.v. 2.500 Euro.
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten das Zahlungsurteil des LG Schwerin vom 21.3.2001 - 1 O 80/00 - i.H.v. 19.733,98 DM nebst 7,5 % Jahreszinsen seit dem 12.3.1999. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das OLG Rostock mit Urteil vom 2.12.2002 - 3 U 62/01 - zurück. Zugleich wurde die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten durch das vorgenannte Urteil rechtskräftig verurteilt, für die Zeit vom 1.11.1996 bis 30.9.2001 über die Nebenkosten - Vorauszahlung und tatsächliche Kosten - für das Mietobjekt des Beklagten in K., Schweriner Straße 22 abzurechnen. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung hat die Begleichung von Wasserkosten aus dem Mietverhältnis der Parteien hinsichtlich des vorgenannten Objekts zum Gegenstand. Auf diesem beruht auch die titulierte Verpflichtung der Klägerin zur Nebenkostenabrechnung. Seiner Zahlungspflicht ist der Beklagte bislang nicht nachgekommen. Pfändungsversuche der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei ihrer Abrechnungspflicht trotz anwaltlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht nachgekommen.
Der Beklagte hat beantragt,
1. ihn zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Urteil des OLG Rostock vom 2.12.2002 - 3 U 62/01 - der Klägerin obliegende Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.11.1996 - (30.9.2001) durch eine von ihm - dem Beklagten - zu beauftragende Abrechnungsfirma vornehmen zu lassen,
2. die Klägerin zu verpflichten, der von ihm - dem Beklagten - beauftragten Abrechnungsfirma sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit diese die geschuldete Abrechnung vornehmen kann,
3. die Klägerin zu verpflichten, die für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung voraussichtlich entstehenden Kosten i.H.v. 2.500 Euro an ihn - den Beklagten - im voraus zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, die Anträge des Beklagten zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, sie sei der ihr obliegenden Abrechnungspflicht durch die mit Schriftsatz vom 6.2.2003 eingereichten Unterlagen nachgekommen. Ferner hat sie ein Zurückbehaltungsrecht daraus hergeleitet, dass ihr der titulierte Zahlungsanspruch i.H.v. 10.089,82 Euro nebst Zinsen, aber auch weiter gehende Zahlungsansprüche von ca. 73.000 Euro zzgl. Zinsen zustünden.
Mit Beschluss vom 20.3.2003 hat das LG - Einzelrichter - den Anträgen des Beklagten vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Erfüllungseinwand der Klägerin nicht durchgreife, weil die vorgelegten Unterlagen, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen seien, hierzu nicht ausreichten. Ein Zurückbehaltungsrecht könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, da das Vollstreckungsorgan Einwände gegen den vollstreckbaren Anspruch nicht zu prüfen habe.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 27.3.2003 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit dem am 3.4.2003 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie hält ihren Erfüllungseinwand aufrecht mit dem Hinweis darauf, dass das OLG Rostock in seiner Entscheidung vom 2.12.2002 die Korrektheit ihrer Abrechnung verkannt habe. Im Übrigen habe sie zeitlich nach dieser Entscheidung nochmals abgerechnet. Die Klägerin legt unter anderen die Anlagen A, A 1 und B (Bl. 424, 413, 414 d.A.) vor und knüpft daran die Auffassung, sie habe nunmehr eine prüfbare Abrechnung erteilt.
Insbesondere begehrt die Klägerin die Aufhebung der Kostenvorschussanordnung i.H.v. 2.500 Euro mit der Begründung, dass wegen der Unpfändbarkeit des Beklagten die Gefahr einer anderweitigen Verwendung durch diesen bestehe.
Mit Anwaltsschreiben vom 3.4.2003 (Bl. 367 d.A.) erklärte die Klägerin u.a. mit der durch das LG Schwerin titulierten Forderung die Aufrechnung gegen die Forderung des Beklagten aus der Kostenvorschussanordnung.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 9.4.2003 nicht abgeholfen. Es hat den Erfüllungseinwand der Klägerin weiterhin für nicht begründet gehalten. Die Aufrechnungserklärung der Klägerin ggü. der angeordneten Vorschusszahlung i.H.v. 2.500 Euro sei unwirksam. Bei dem Vorschussanspruch des Beklagten handele es si...