Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung durch Spätgeborenen, Beschwerde gegen Vermerk der Testamentsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt das Nachlassgericht neben den Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Erbscheins in den Gründen des Beschlusses auch fest, dass die Voraussetzungen für den Vermerk einer Testamentsvollstreckung festgestellt werden, ohne dass dies im Tenor Niederschlag findet, kann die Beschwerde auf letztere Feststellung beschränkt werden.
2. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung gemäß § 352b FamFG in dem Erbschein anzugeben.
3. Da der Erbe auf diesen Vermerk nicht verzichten kann, hat das Nachlassgericht bereits im Erbscheinverfahren zu prüfen, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet hat, und ggf. die letztwillige Verfügung insoweit auszulegen.
4. Gemäß § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Verfahrensgang
AG Greifswald (Aktenzeichen 9 VI 693/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts G. - Nachlassgericht - vom 07.11.2018 dahin abgeändert, dass nur die in der Beschlussformel ausgewiesenen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, nämlich, dass die Beteiligten zu 1), 2) und 4) Erben nach J. M. zu je 1/3 nach gesetzlicher Erbfolge sind.
Gründe
I. Der Erblasser verstarb am 26.05.2018. In erster Ehe war er mit Frau S. M., nunmehr Alter, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen F. W., geb. M. und C. M. hervor.
In zweiter Ehe war der Erblasser mit Frau P. M. verheiratet. Diese lebten jedoch seit 2017 getrennt. Aus dieser Ehe ging R. H. M., geboren am ..., hervor.
Er errichtete am 01.01.2007 ein handschriftliches Testament, welches er eigenhändig unterzeichnete und unter den Text das Datum 17.01.2007 setzte. Dieses lautet:
"Alle Dinge, bewegliche und unbewegliche werden im Fall meines Todes meinen Kindern, F. und C. M. übertragen. Meine Frau S. M. ist nicht berechtigt Teile - gleich welche - für sich einzufordern. Sie ist ausserdem im Erbfall nicht berechtigt, im Namen der Kinder zu handeln oder andere Rechtsgeschäfte bezüglich meines Vermächtnisses - materiell oder immateriell, gleich welcher Art vorzunehmen.
Dies gilt sinngemäss und gleichlautend für die Eheleute S. A. und R. A., geb. K.
Meine Eltern Dr. H. M. und Frau S. M. haben dagegen volles Nutzrecht und Verfügungsgewalt, auch im Sinn von Vermögensverteilung gegenüber den Kindern bis zu deren 21. Lebensjahresabschluss.
Sollten die Eheleute Dr. H. und Frau S. M. nicht in der Lage sein diese Geschäfte wahrzunehmen, werden folgende Paten gebeten für sie zu handeln:
Frau C. K.
und
Herr B.-W. v. M.
Die Kinder, F. und C. M. haben ausschließliches volles Wohnrecht in der R. Eigentumswohnung. Sie darf nur mit deren Zustimmung veräußert werden.
Sie sollen weiter in freiheitlichem Geist wohnen und leben können, was ihnen momentan verwehrt ist.
Betriebliches Vermögen ist erst nach Abzug aller Kosten und Verbindlichkeiten zu verteilen. Insbesondere widerspreche ich ausdrücklich der Erbberechtigung meiner Frau S. M. an Einrichtungsgegenständen oder Finanzmitteln. ..."
Das Testament wurde von F. W., geb. M. beim Nachlassgericht in einem verschlossenen Umschlag abgegeben und von diesem am 19.06.2018 eröffnet.
Frau S. M. erklärte mit Schreiben vom 01.06.2018, dass Amt als Testamentsvollstrecker für C. M. anzunehmen. Dr. H. M. war zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung bereits verstorben.
Frau W. beantragte am 03.07.2018 zu Protokoll des Nachlassgerichtes die Erteilung eines Erbscheines, welcher sie und C. M. als Erben zu je 1/2 ausweist. Soweit der Erblasser eine Verfügungsbefugnis von H. und S. M. angeordnet hat, könne dies als eine Testamentsvollstreckung bis zum 21. Lebensjahr ausgelegt werden, welche für C. M. anzuordnen sei, weil dieser das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Die Beteiligte zu 3) hat für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Beteiligten zu 4) geltend gemacht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes noch nicht mit ihr verheiratet und der Beteiligte zu 4) noch nicht geboren gewesen sei. Letzterer sei ebenfalls gesetzlicher Erbe und es sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser ihn habe vom Erbe ausschließen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er alle Kinder gleich habe behandeln wollen. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Erblasser sie selbst habe vom Erbe ausschließen wollen. Sie hat Bedenken gegen das Testament und dessen Anfechtung erklärt.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Testamentsanfechtung entgegen getreten.
Die Beteiligten haben sich in der Folgezeit dahin geeinigt, dass die Beteiligten zu 1., 2. und 4. zu je einem Drittel Erben sein sollen. Die Beteiligte zu 3. hat auf ihr gesetzliches Er...