Leitsatz (amtlich)
Nach Kündigung eines wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Schriftform ordentlich kündbaren Mietvertrages kann der Vermieter, der im Vertrauen auf das Zustandekommen eines langfristigen Mietverhältnisses das Mietobjekt nach den Vorgaben des Mieters errichtet hat, diesen nicht wegen des enttäuschten Vertrauens auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 10 O 291/05) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Rostock (10 O 291/05) vom 26.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Gegenstandswert der Berufung: bis 700.000 EUR.
Gründe
I. Die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Kläger schlossen mit der Beklagten am 21.8.1996 einen Mietvertrag über ein noch zu errichtendes Gemeindezentrum auf einem Grundstück, das die Kläger von der Beklagten zu erwerben beabsichtigten. Den schriftlichen Mietvertrag, der beide Kläger als Vermieter ausweist, unterzeichnete nur der Kläger zu 1. Am 3.12.1996 kauften die Kläger das Grundstück jeweils zur ideellen Hälfte. Wie vorgesehen, errichteten sie das Gebäude und überließen es der Beklagten, die im November 1997 Mietzahlungen aufnahm. Mit Schreiben vom 15.2.2002 kündigte die Beklagte den Mietvertrag ordentlich mit der Begründung, das Mietverhältnis laufe nicht auf 25 Jahre, weil bei Abschluss die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten worden sei; nur einer der Kläger habe den Mietvertrag unterzeichnet. Auf Antrag der Beklagten stellte das LG Rostock mit Urteil vom 7.3.2003 (Az.: 3 O 373/02) fest, dass das Mietverhältnis der Parteien seit dem 30.9.2002 beendet ist. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 21.12.2004 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen formgerechten Mietvertrag abzuschließen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Nunmehr verlangen die Kläger Schadensersatz. Zur Begründung tragen sie vor, der von ihnen übernommenen Bauverpflichtung entspreche die Verpflichtung der Beklagten, das nach ihren Vorstellungen errichtete Gebäude 25 Jahre lang zu mieten. Da dies nicht der Fall sei, müsse die Beklagte die Kläger so stellen, als hätten sie nie einen geschäftlichen Kontakt zu ihr begründet, hilfsweise sie so zu stellen, als ob die Beklagte die Verpflichtung erfüllt hätte, das für sie hergestellte Gebäude gegen Mietzahlung zu nutzen.
Das LG wies die Klage mit Urteil vom 26.10.2006 zurück. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie erstreben die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 526.649,10 EUR zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks sowie zur Zahlung weiterer 128.748,22 EUR. Außerdem wollen sie festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, den diese seit dem 1.10.2002 in Folge der Bewirtschaftung des Grundstücks erlitten haben. Ihre Schadensersatzforderung, so die Begründung, sei wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss berechtigt. Die Beklagte habe zugunsten der Kläger das schützenswerte Vertrauen begründet, das von den Klägern errichtete Gebäude 25 Jahre lang gegen Zahlung der vereinbarten Miete zu nutzen. Es sei offensichtlich, dass die Verfehlung der für den Abschluss des Mietvertrages gebotenen Schriftform auf einem unbeabsichtigten Versehen beruhe. Die Beklagte habe den Klägern nicht die Möglichkeit eröffnet, diesen Fehler zu beheben, etwa durch das Nachholen der zweiten Unterschrift unter den Vertragstext oder durch den erneuten Abschluss eines formwirksamen Mietvertrages. Der Schadensersatzanspruch der Kläger ergebe sich auch aus dem Grundstückskaufvertrag, und zwar unabhängig von dem vorausgegangenem Abschluss des Mietvertrages. Die Kläger hätten nämlich eine Bauverpflichtung nach den konkreten Vorgaben der Beklagten übernommen, so dass rechtlich wie tatsächlich nur die Beklagte das Gebäude habe nutzen können. Diese vertragliche Nebenpflicht in dem notariellen Grundstückskaufvertrag ausdrücklich niederzulegen, sei nicht erforderlich gewesen, weil die Parteien zuvor den privatschriftlichen Mietvertrag abgeschlossen und keinen Anlass gesehen hätten, dies in dem notariellen Grundstückskaufvertrag zu wiederholen. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass der Abschluss des langfristigen Mietvertrages sowohl aus der Sicht der Kläger als auch aus der Sicht der Beklagten unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Grundstückskaufvertrages gewesen sei.
Mit Beschluss vom 13.2.2007 wies der Senat die Kläger darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme. Hierzu nahmen sie mit Schriftsatz vom 19.3.2007 Stellung.
II. Die Berufung der Kläger ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
1.1. Aus dem Mietvertrag vom 21.8.1996 lässt sich ein Schadensersatzanspruch der Kläger nicht herleiten.
a) Obwohl dieser Vertrag rechtlich wirksam geschlossen und auch vollzogen wurde, erscheint ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragssc...