Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrechtliche Anforderungen bei Beschwerden in Betreuungssachen
Normenkette
FGG §§ 68, 69g
Verfahrensgang
LG Schwerin (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen 5 T 438/05) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Schwerin vom 9.2.2006 - Az: 5 T 438/05 - wird zurückgewiesen.
2. Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 14.2.1995 wurde für den Betroffenen eine Betreuung angeordnet, die zwischenzeitlich unter verschiedentlichem Wechsel des Betreuers verlängert wurde. Am 8.8.2005 beantragte der Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle die Auflösung der Betreuung. Am 6.9.2005 nahm er diesen Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG zurück und gab an, in einem ausführlichen Gespräch habe der Betreuer ihn davon überzeugt, dass er noch eine Betreuung benötige.
In seiner Anhörung vor dem AG am 21.10.2005 erklärte der Betroffene, nur teilweise eine Betreuung haben zu wollen. Im Weiteren kritisierte er, dass der Betreuer ihm seine Post vorenthalte, und fragte, ob dies rechtens sei.
Mit Beschluss vom 3.11.2005 stellte das AG die Betreuung ein und entließ den Betreuer. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Beschwerde ein.
Am 25.1.2006 hörte das LG den Betroffenen im Beisein der Sozialassistentin J. sowie des Verfahrensbevollmächtigten ausführlich an. Wegen des Inhalts des Anhörungsprotokolls wird auf dieses (Bl. 603-607 d.A.) Bezug genommen.
Seit dem 30.1.2006 wurde der Betroffene, was dessen Bevollmächtigter bei Gericht anzeigte, unter merkwürdigen Umständen vermisst. Er habe, so sein Verfahrensbevollmächtigter, einen verabredeten Termin mit seiner Sozialassistentin, Frau J., nicht wahrgenommen. Die Wohnung des Betroffenen sei hierauf durch einen Rettungseinsatz der Feuerwehr geöffnet worden. Dort sei ein Brief gefunden worden, in dem er seine vorübergehende Abwesenheit ankündigt und mitteilt, dass er einen neuen Job habe. Am Dienstag, dem 21.2.2006 tauchte der Betroffene nach Angaben seines Bevollmächtigten unvermittelt wieder in dessen Kanzlei auf und gab an, er sei zur Kur gewesen. Eine Nachfrage bei der gesetzlichen Krankenkasse habe aber ergeben, dass dort von einer Kur nichts bekannt ist.
Am 7.2.2006 hörte die Berichterstatterin den entlassenen Betreuer telefonisch an (Bl. 616 d.A.). Dieser vertrat die Auffassung, dass der Betroffene wieder einen Betreuer benötige. Er sei sehr spontan und wolle ständig neue Sachen. Er bestelle sich wieder viele Sachen und habe nicht genug Geld, um sich Lebensmittel zu kaufen.
Mit Beschluss vom 9.2.2006 wies das LG Schwerin die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung derzeit nicht mehr gegeben seien. Eine psychische Erkrankung liege unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. T. vom 29.9.2005 bereits nicht vor. Er leide hiernach nicht unter einer psychischen Erkrankung im engeren psychiatrischen Sinne, es seien lediglich einige psychopathische Wesenszüge erkennbar. Dies werde auch durch den Eindruck der ihn anhörenden Berichterstatterin gestützt, so dass für das Beschwerdegericht Zweifel an der Diagnose des Dr. T. nicht bestünden. Letztlich könne aber das Vorliegen einer geistigen Behinderung dahinstehen, denn dies allein genüge für die Anordnung einer Betreuung nicht.
Die Bestellung eines Betreuers sei auch nach § 1897 BGB nicht erforderlich, weil eine weniger einschneidende Maßnahme, nämlich die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffene in Betracht komme. Dass der Betroffene hierzu in der Lage sei, ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. T. Auch in seiner Anhörung vor der Berichterstatterin habe er abstrakte Ausführungen zum Wesen einer Vollmacht machen können sowie erklären können, was er schreiben müsse, wenn er für diese eine Vollmacht ausstellen sollte. Dass er sich zu helfen wisse, zeige sich auch in der Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten. Zu berücksichtigen sei, dass ihm eine Assistenz zur Seite stehe, die nach dem Assistenzvertrag den Betroffenen bei Gängen zu Ämtern und Behörden unterstützen und begleiten sowie ihm bei Geldgeschäften behilflich sein soll. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner weiteren Beschwerde vom 21.2.2006 lässt der Betroffene den Beschluss des LG angreifen. Im Weiteren beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten.
Mit der weiteren Beschwerde rügt der Betroffene, dass der entlassene Betreuer in das Verfahren vor dem LG Schwerin nicht einbezogen worden sei. Dieser sei nicht angehört worden. Auch die Betreuungsbehörde habe keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Sollte sie eine solche doch erhalten haben, sei sie nicht in das Verfahren einbezogen worden.
Das AG habe die Betreuung aufgehoben, obgleich die Voraussetzunge...