Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung in der Berufungsinstanz; keine Abtretung zu Gunsten Dritter
Leitsatz (amtlich)
Erklären die Parteien eines Rechtsstreits diesen in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt, ist das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht im Beschlusswege aufzuheben. Zugegangen ist eine Kündigungserklärung im Sinne des § 130 BGB erst, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Eine Abtretung zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.
Verfahrensgang
LG Rostock (Aktenzeichen 3 O 559/17 (1)) |
Tenor
1) Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.12.2018 - 3 O 559/17 (1) - wird aufgehoben.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger zur Last fallen, zu tragen.
3) Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 8.400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Räumung von Gewerberaum.
Das Landgericht R. hat mit Urteil vom 28.12.2018 die Beklagte verurteilt, dass Mietobjekt in K., P. Str. ..., bestehend aus Erdgeschoss, Keller, Hinterhof und der übrigen gesamten Liegenschaft zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.
Die Beklagte hat mit ihrer Berufung zunächst die Klagabweisung weiterverfolgt.
Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass der Kläger das Mietverhältnis mit einer spätestens mit anwaltlichem Schriftsatz erklärten Kündigung vom 10.10.2017 wirksam beendet habe. Dies würde nach Auffassung des Landgerichts deshalb vorliegen, da die Beklagte Mietzahlungen ab November 2016 nicht geleistet habe und der Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigt sei. Dies sei deshalb unzutreffend, weil der Kläger aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Abtretungen alle Rechte und Pflichten des Objekts an seinen Bruder abgetreten habe, sodass er nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Es ergebe sich somit insbesondere aus der Verwendung des Wortes "aller" nicht, dass nur die Abtretung der Mietzinsansprüche gewollt gewesen sei. Es sei der Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger die Kündigungsbefugnis behalten habe, nicht zu folgen.
Soweit das Landgericht Gegenteiliges aus dem Umstand folgere, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Mängelanzeige vorgenommen habe, treffe auch dies nicht zu, weil der Kläger lediglich als direkter Ansprechpartner auch für Mängelanzeigen zu betrachten sei. Dies begründe sich dadurch, dass dieser vor Ort gewesen sei und die Vertragsverhandlungen geführt habe, sodass die Beklagte sich mit Mängelanzeigen an diesen habe wenden können.
Die Beklagte bestreitet - wie auch schon in erster Instanz - die Aktivlegitimation des Klägers. Das Grundstück sei zwischenzeitlich zwangsversteigert. Soweit sich der Kläger auf eine Ermächtigung durch den Zessionar berufe, seien dort nur die Mietzinsansprüche betroffen, verlangt werde aber die Räumung.
Zutreffend stelle das Landgericht zwar fest, dass die Ansprüche auf Herausgabe nach § 985 BGB nicht abtretbar seien. Bei einem beendeten Mietverhältnis seien diese aber von den Ansprüchen nach § 546 BGB abzugrenzen. Da im Mietvertrag die Abtretung aller Rechte und Pflichten erfolgt sei, stehe dem Bruder des Klägers der Herausgabeanspruch aus § 546 BGB zu, der aus Sicht der Beklagten abtretbar sei.
Die Beklagte hält auch in zweiter Instanz daran fest, dass die Mietforderungen durch Aufrechnung erloschen seien. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger erhebliche Schadensersatzansprüche aus notwendiger Selbstvornahme sowohl bei Gefahr im Verzug (z.B. Risse und Löcher in der Brandwand) als auch nach erfolgloser Mängelanzeige und Beseitigungsaufforderung unter Fristsetzung. Es ergebe sich ein Schaden von 46.203,19 EUR, welcher in dieser Höhe gegen den Kläger geltend gemacht wird. Die Mietforderungen seien somit mit der Aufrechnungserklärung untergegangen.
Insoweit das Landgericht die Abtretung des Schadensersatzes verneine, sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagten die zur Aufrechnung gestellten Erstattungsansprüche als Schadensersatz derart zustünden, dass die Untermieterin die Schäden nach mehrfachen Kontaktversuchen der Beklagten als Hauptmieterin beseitigen lassen musste, um das Gewerbe ausführen zu können.
Es werde weiterhin bestritten, dass der Beklagten bei Vertragsschluss der mangelhafte Zustand der Mietsache genauestens bekannt gewesen sei.
Eine fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses müsse schon deshalb ausscheiden, weil es sich um ein befristetes Mietverhältnis gehandelt habe.
Schließlich rügt die Beklagte, dass das Landgericht dem angetretenen Beweis eines Sachverständigengutachtens zur Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht nachgegangen sei.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu Gericht gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug geno...