Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen für eine Grundbucheintragung bei Verurteilung zur Auflassungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Partei zur Erklärung der Auflassung eines Grundstückes verurteilt, setzt eine wirksame Auflassung voraus, dass zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung der anderen Partei ein vollstreckbarer Titel mit einer qualifizierten Vollstreckungsklausel vorliegt.
Verfahrensgang
AG Rostock (Aktenzeichen ROST-2427-33) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird das Amtsgericht Rostock - Grundbuchamt - unter Aufhebung des Beschlusses vom 24.05.2023 angewiesen, gegen die Richtigkeit der Eigentümereintragung im vorbenannten Grundbuch einen Amtswiderspruch zugunsten der weiteren Beteiligten einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; notwendige Aufwendungen sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 14.10.2021 (3 U 75/20) wurde die vormals als Eigentümerin eingetragene weitere Beteiligte rechtskräftig u. a. zur Erklärung der Auflassung hinsichtlich des im Rubrum bezeichneten Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 544.280,00 EUR verurteilt. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof beantragte die nunmehr eingetragene Eigentümerin beim Oberlandesgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. Diese wurde ihr von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gem. §§ 724, 725 ZPO am 20.01.0023 erteilt.
Unter Vorlage dieser vollstreckbaren Ausfertigung samt Rechtskraftvermerk ließ die nunmehr eingetragene Eigentümerin bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 06.02.2023 die Auflassung unter Hinweis auf § 894 ZPO beurkunden und beantragte beim Amtsgericht die Eintragung der Eigentumsänderung. Am 05.04.2023 erfolgte die Eintragung der nunmehr eingetragenen Eigentümerin.
Nach Erhalt der Eintragungsnachricht hat die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 28.04.2023 "Erinnerung" gegen die Änderung der Eigentümereintragung eingelegt. Sie hat beantragt, "die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, bis die entsprechenden Voraussetzungen für die Änderungen im Grundbuch nachgeholt bzw. nachgewiesen sind" und bis dahin "die Einsichtnahme in das Grundbuch vorläufig zu sperren. ..."
Sie verweist darauf, dass ihre Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 544.280,00 EUR erfolgt sei. Eine Zahlung sei bei ihr jedoch nicht eingegangen. Daher sei davon auszugehen, dass die Grundbucheintragung ohne den erbrachten Nachweis der Gegenleistung vorgenommen worden sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2023 den Antrag der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Eine Beschwerde gegen eine Eintragung sei gem. § 71 GBO unzulässig. Mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs sei sie zwar gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. Es fehlten jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs, denn das Grundbuchamt habe nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen, durch die das Grundbuch unrichtig geworden sei.
Dem Grundbuchamt sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts mit Vollstreckungsklausel vorgelegt worden. Das Grundbuchamt habe dabei nicht zu prüfen, ob bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung die Gegenleistung erbracht worden sei. Dies geschehe allein im Klauselverfahren. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 12.01.2012, VII ZB 71/09) obliege die Überprüfung der materiellen Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel auch nicht dem Vollstreckungsorgan. Seiner Nachprüfung unterliege es nur, ob eine Klausel vorhanden und ob sie ordnungsgemäß erteilt worden sei, nicht hingegen, ob sie erteilt werden dürfe.
Der Verfahrensbevollmächtigte der eingetragenen Eigentümerin hat mit Schreiben vom 02.07.2023 Stellung genommen und hält die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend.
II. Der Senat geht davon aus, dass die "Erinnerung" als Beschwerde gegen die Änderung der Eigentümereintragung vom 05.04.2023 zu verstehen ist.
Mit dem Ziel der "Rückgängigmachung" der Eigentumsumschreibung ist die Beschwerde unzulässig, denn § 71 Abs. 2 S. 1 GBO schließt die Beschwerde gegen Eintragungen aus, die - wie hier - unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens stehen. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht geht der Senat aber davon aus, dass die Beschwerde hilfsweise gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs gerichtet ist. Mit diesem beschränkten Ziel ist die Beschwerde zulässig und in der Sache auch begründet.
Ein Amtswiderspruch ist gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erfüllt. Die am 05.04.2023 erfolgte Eintragung der ...