Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbeschwerdefrist
Leitsatz (redaktionell)
Einer Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat und mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss, ist es zuzumuten, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist.
Normenkette
ZPO § 234 Abs. 1, §§ 233, 621e Abs. 3 S. 2, § 517
Verfahrensgang
AG Demmin (Beschluss vom 04.05.2005; Aktenzeichen 20 F 160/03) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Berufungsbeschwerde des Antragstellers vom 29.8.2006 gegen den Beschluss des AG Demmin - FamG - vom 4.5.2005 - 20 F 178/04 wird verworfen.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und der Berufungsbeschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Rechtsmittelverfahrens beträgt 1.000 EUR.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Rechtsmittelverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin bewilligt.
Gründe
I. DasFamG hat mit Beschluss vom 4.5.2005 den abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der (jetzt: Deutsche Rentenversicherung ...) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt (jetzt: Deutsche Rentenversicherung) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 326,85 EUR, unter Umrechnung in Entgeltpunkte Ost, bezogen auf den 31.8.2003, übertragen hat.
Gegen diesen Beschluss, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 1.8.2006 (den weiteren Beteiligten zugestellt am 31.7.2006 bzw. am 4.8.2006), hat der Antragsteller am 29.8.2006 Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 4.5.2005 die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB auszuschließen bzw. vorsorglich und hilfsweise, den Versorgungsausgleich unter Abänderung des vorgenannten Beschlusses so durchzuführen, wie es rechtens ist. Außerdem hat der Antragsteller beantragt, ihm für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Mit Verfügung des Vertreters der Senatsvorsitzenden vom 11.10.2006 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde unzulässig und deshalb zu verwerfen sein dürfte, da diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei dem OLG eingegangen ist. Obgleich ihm der Beschluss des FamG erst am 1.8.2006 zugestellt wurde, sei die Beschwerdefrist am 4.11.2005 abgelaufen. Gemäß §§ 621e Abs. 3 S. 2, 517 ZPO beginne die Beschwerdefrist von einem Monat zwar mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, jedoch spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung.
Der Antragsteller hat daraufhin innerhalb einer 2-wöchigen Frist gem. § 234 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf den Inhalt des Hinweisschreibens vom 11.10.2006 vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dargelegt, dass aus seiner Sicht seine Beschwerde vom 29.8.2006 innerhalb der zulässigen Frist eingelegt worden sei. Seinem Verfahrensbevollmächtigten seien sowohl der angegriffene Beschluss des AG als auch das Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung vom 4.5.2005 erst unter dem 1.8.2006 zugestellt worden.
Zum damaligen Termin seien nur die Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien zugegen gewesen. Der Richter habe nach kurzer Erörterung darauf hingewiesen, in der Sache eine Entscheidung zu treffen. Einen konkreten Verkündungstermin habe er nicht benannt, auch keinen Hinweis dahin, dass am Schluss der Sitzung eine Entscheidung getroffen werde. Aus diesem Grunde sei in der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten auch keine weitere Frist notiert worden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens und der unterschiedlichen Auffassungen beider Parteien im Prozess sei der Verfahrensbevollmächtigte davon ausgegangen, dass sich das Gericht in der Sache noch eine entsprechende Meinung bilden würde. Da weder Protokoll noch eine Entscheidung in den Folgewochen und -monaten eingegangen seien, habe dieser darauf vertraut, dass das Gericht die Sache "liegen" gelassen habe, um weitere Recherchen anzustellen. Im Übrigen habe es unstreitig auch in seinem Interesse, dem des Antragstellers, gelegen, diese Angelegenheit nicht zu forcieren, sofern lediglich auf der Grundlage der erworbenen Anwartschaften eine Entscheidung getroffen werden sollte.
Voraussetzung für die Ingangsetzung der entsprechenden Frist sei die entsprechende Kenntnis des vorgesehenen Verkündungstermins. Erst aus der Zustellung des Protokolls sei ersichtlich gewesen, dass eine Entscheidung bereits am 4.5.2005 getroffen worden sein sollte. Die Versch...