Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Das FamG hatte mit Beschluss vom 4.5.2005 den abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleich zwischen ihnen geregelt. Zustellung dieses Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erfolgte am 1.8.2006. Hiergegen hat der Antragsteller am 29.8.2006 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 4.5.2005 die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB auszuschließen.
Mit Verfügung des OLG vom 11.10.2006 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Beschwere unzulässig und deshalb zu verwerfen sein dürfte, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim OLG eingegangen sei. Trotz Zustellung des Beschlusses des FamG erst am 1.8.2006 sei die Beschwerdefrist am 4.11.2005 abgelaufen. Gemäß §§ 621e Abs. 3 S. 2, 517 ZPO beginne die Beschwerdefrist von einem Monat mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschluss, jedoch spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung.
Der Antragsteller hat daraufhin innerhalb einer zweiwöchigen Frist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf den Hinweis des OLG vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dargelegt, dass aus seiner Sicht seine Beschwerde vom 29.8.2006 innerhalb der zulässigen Frist eingelegt worden sei.
Wiedereinsetzung wurde dem Antragsteller nicht gewährt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbeschwerdefrist nicht zu bewilligen.
Da der Beschluss des FamG laut Protokoll vom 4.5.2005 verkündet worden sei, habe die 1-monatige Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht erst mit der Zustellung, sondern bereits mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung, mithin am 4.10.2005 begonnen und habe somit am 4.11.2005 geendet.
Der Vorschrift des § 517 ZPO liege der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt habe, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zugemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen sei (vgl. BGH FamRZ 1988, 127; FamRZ 1995, 800; FamRZ 1997, 999; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1028; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 549; OLG Naumburg FamRZ 2007, 490; OLG München FamRZ 2007, 491).
Der Antragsteller habe jedoch seit der Sitzung vom 4.5.2005 nichts unternommen, um sich über den Stand des Verfahrens zu informieren. Auch ein etwaiges Mitverschulden des Gerichts könne die Folgen eigener Versäumnis der Partei oder ihres Vertreters nicht ausräumen.
Im Übrigen scheitere die Gewährung von Wiedereinsetzung daran, dass es weder offenkundig noch aktenkundig sei, dass der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hätten. Der Antragsteller gehe selbst nicht von einer Fristversäumnis aus und meine, ordnungsgemäß gehandelt zu haben. Er habe es unter diesem Aspekt versäumt, rechtfertigende Umstände für eine Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 29.06.2007, 11 UF 126/06