Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentarische Bestellung eines Testamentsvollstreckers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung einer testamentarischen Bestimmung eines Testamentsvollstreckers.

2. Hat der Erblasser testamentarisch eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker bestellt, hat das Nachlassgericht vor Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu prüfen, ob bei dieser Person eine Interessenkollision oder ein sonstiger Interessenkonflikt vorliegt, welche der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker für diesen Nachlass entgegenstehen können.

 

Verfahrensgang

AG Stralsund (Aktenzeichen 532 VI 1079/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 25.01.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 21.12.2018 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 14.09.2018 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 21.12.2018 Bezug genommen wird.

Die Sachverhaltsdarstellung des Amtsgerichts wird dahingehend ergänzt, dass der Beteiligte zu 2. das einzige Kind der C. M. und des A. F. B. ist, die (für beide jeweils die zweite) Ehe miteinander eingingen und vorab zur UR-Nr. 553/2014 des Notars H. S. einen Ehe- und Erbvertrag mit Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen schlossen. In diesem Vertrag verzichteten beide Vertragsparteien jeweils auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem Tode des anderen Ehegatten und bestimmten, dass ein jeder den Sohn Fritz, den Beteiligten zu 2., als gemeinsamen Sohn zum Alleinerben beruft, der mit der Gewährung eines Wohnrechtes am Familienheim in A. zugunsten des Längstlebenden belastet wurde. Zudem ordneten die Eheleute Testamtsvollstreckung an und bestimmten, dass bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres der überlebende Elternteil die Testamentsvollstreckung ausüben solle. Ein Ersatztestamentsvollstrecker wurde nicht benannt. Am 18.11.2014 verstarb A. F. M., geb. B., und wurde von dem Beteiligten zu 2. beerbt. Die Erblasserin wurde als die überlebende Ehegattin zur Testamentsvollstreckerin bestellt und trat dieses Amt am 28.08.2015 an.

In der Folgezeit erkrankte die Erblasserin schwer an Brustkrebs und befasste sich zunehmend mit der Frage, wie nach ihrem etwaigen Tod für ihren Sohn Sorge getragen werden könne. Am 14. und 22.02.2018 begab sich die Erblasserin, die die Eheleute H. nach dem Tode des A. F. M., geb. B., zunächst geschäftlich beim Verkauf eines in ihrem Eigentum stehenden Zweifamilienhauses in Stralsund kennengelernt hatte, in deren Begleitung in die Anwaltspraxis des Beteiligten zu 1., um sich dazu beraten zu lassen, wie für ihren Todesfall Vorsorge in Bezug auf den Beteiligten zu 2. getroffen werden könne. Der Beteiligte zu 1. hatte zu diesem Zeitpunkt verschiedentlich Mandate für die Eheleute H. und / oder von diesen betriebenen Unternehmen wahrgenommen, die die Interessen der Erblasserin nicht berührten, wobei Einzelheiten hierzu vom Senat nicht aufgeklärt werden konnten. Am 22.02.2018 bat die Erblasserin den Beteiligten zu 1., der aufgrund der anwaltlichen Beratung ins Auge gefassten letztwilligen Verfügung für eine spätere Beurkundung durch Notar R. B. G. zu übersenden. Dem kam der Beteiligte zu 1. mit der Übersendung des Beratungsschreibens vom 26.02.2018 an die Erblasserin sowie des Entwurfs einer ergänzenden testamentarischen Verfügung (vgl. Bl. 25 - 28 d. A.) nach. Inhalt der testamentarischen Verfügung sollten danach die Bestellung eines Vormundes und eines Ersatzvormundes für den Beteiligten zu 2. sowie eine Anregung der Erblasserin an das Nachlassgericht zur Auswahl eines noch nicht namentlich benannten Testamentsvollstreckers sein. In der Folgezeit suchte die Erblasserin die Kanzlei des Beteiligten zu 1. anlässlich von Behandlungsterminen in R. mehrfach auf. Nach Angaben des Beteiligten zu 1. bat sie ihn hierbei mehrmals, sich als Testamentsvollstrecker zur Verfügung zu stellen und äußerte wiederholt die Vorstellung, dass M. H. als Ersatzvormund benannt werden solle. Zu einer abschließenden Entscheidung und Beurkundung kam es jedoch zunächst nicht.

Nach Angaben des Beteiligten zu 1. informierten ihn die Eheleute H. am Morgen des 12.07.2018 zunächst telefonisch und anschließend persönlich in seinem Büro, dass sich der Gesundheitszustand der Erblasserin, die nunmehr auf der Palliativstation des Klinikums S. behandelt wurde, deutlich verschlechtert habe und die Erblasserin jetzt die Beurkundung der testamentarischen Verfügung entsprechend den im Vorfeld geäußerten Wünschen und die Beurkundung von Generalvollmachten und Vorsorgevollmachten für die Eheleute H. wünsche. Eine erneute telefonische oder persönliche Rücksprache des Beteiligten zu 1. mit der Erblasserin erfolgte nicht. Der Beteiligte zu 1. übermittelte dem Zeugen R. B. G., der von den Eheleuten H. seit mehreren Jahren re...

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