Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Genehmigung gem. § 22 BauGB als Eintragungshindernis
Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt trifft keine allgemeine Fürsorgepflicht für die materielle Richtigkeit der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsverhältnisse.
2. Liegt dem Grundbuchamt eine Mitteilung nach § 22 Abs. 6 BauGB über das Bestehen einer Satzung nach § 22 BauGB vor, hat es die Wirksamkeit der Satzung nicht zu prüfen.
3. Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Teilung in das Grundbuch dann nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid, ein Zeugnis, das die Genehmigung als erteilt gilt oder die Freistellungserklärung der Gemeinde gem. § 22 Abs. 8 BauGB beim Grundbuchamt eingegangen ist.
Verfahrensgang
AG Ribnitz-Damgarten (Aktenzeichen WIEC-172-16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin gegen die Zwischenverfügung des AG Ribnitz-Damgarten - Grundbuchamt - vom 09.07.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.800.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die eingetragene Eigentümerin erklärte am 07.06.2013 vor dem Notar Dr. H. die Aufteilung des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes in Wohnungseigentum verbunden mit dem Sondereigentum an 13 Wohnungen.
Am 10.06.2013 hat der Notar für die eingetragene Eigentümerin unter Überreichung der Teilungserklärung vom 07.06.2013 und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung die Aufteilung in Sondereigentum und Bildung von Wohnungsgrundbüchern beantragt.
Die weitere Beteiligte hatte eine Fremdenverkehrssatzung im Sinne des § 22 BauGB beschlossen, in welcher sie die Bildung von Wohneigentum in dem fraglichen Gemeindegebiet unter Genehmigungszwang gestellt hat. Sie hatte das Grundbuchamt vor Einreichung des Antrages der eingetragenen Eigentümerin bereits über diese Satzung sowie die davon betroffenen Grundstücke, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, unterrichtet. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.06.2013 wies die weitere Beteiligte gegenüber dem Grundbuchamt nochmals hierauf hin.
Die eingetragene Eigentümerin beantragte am 10.05.2012 bei dem Landkreis V.-R. die Erteilung einer Genehmigung nach § 22 BauGB. Dieser lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.09.2012 ab. Da dieser der eingetragenen Eigentümerin verspätet zuging, trat zunächst eine Genehmigungsfiktion ein. Den Bescheid vom 20.09.2012 hob der Landkreis V.-R. auf Widerspruch der eingetragenen Eigentümerin mit Bescheid vom 14.05.2013 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 hob der Landkreis V.-R. die Genehmigungsfiktion zum Antrag der eingetragenen Eigentümerin auf Genehmigung nach § 22 BauGB auf einen Widerspruch der weiteren Beteiligten hin auf.
Mit Zwischenverfügung vom 09.07.2013 hat das AG aufgegeben, zum Vollzug der beantragten Teilung nach dem WEG die Genehmigung nach § 22 BauGB vorzulegen. Hierfür hat es eine Frist von einem Monat gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde vom 18.07.2013. Die eingetragene Eigentümerin ist der Ansicht, dass eine Genehmigung nach § 22 BauGB nicht verlangt werden könne, denn für das streitbefangene Gebiet existiere keine wirksame Satzung gemäß § 22 Abs. 1 BauGB. Zwar habe die Gemeinde W. zum 22.12.2011 eine entsprechende Satzung erlassen. Diese Satzung sei jedoch nicht wirksam, da sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der von den Gemeinden erlassener Satzungen sei die ordnungsgemäße Bekanntmachung nach der Kommunalverfassung bzw. der Kommunalverfassungsdurchführungsverordnung (KV-DVO). Die zulässigen Formen der Bekanntmachung seien dabei in § 3 KV-DVO geregelt. Für den vorliegenden Fall komme es entscheidend auf die Bekanntmachungsformen des § 3 Abs. 1 Ziff. 3, 4 KV-DVO an.
Zu beachten sei darüber hinaus, dass gemäß § 3 Abs. 2 KV-DVO die jeweils von der Gemeinde angewendete Bekanntmachungsform in der Hauptsatzung festzulegen sei. Daraus folge, dass eine Bekanntmachung nur dann wirksam erfolgen könne, wenn sie den entsprechenden Festlegungen der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung wirksam in Kraft gesetzten Hauptsatzung entspreche. Die wirksame Bekanntmachung des Ortsrechtes setze also zum einen eine wirksam bekanntgemachte Hauptsatzung und zum anderen eine in der Hauptsatzung enthaltene wirksame Bekanntmachungsregel voraus. An beidem fehle es für die hier streitbefangene Satzung gemäß § 22 BauGB. Das gelte sowohl zum Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung am 21.12.2011 als auch zum Zeitpunkt der aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers erneuten Bekanntmachung am 11.05.2012. Wegen der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachungen im Einzelnen nimmt der Senat auf die Beschwerdebegründung Bezug.
Jedenfalls das Beschwerdegericht habe die Kompetenz nachzuprüfen, ob die Satzungen wirksam bekanntgemacht worden seien.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerde sei unbegründet. Den in der Beschwerde vom 18.07.2013 gemachten Ausführungen, dass die seitens des Grundbuchamtes mit o.g. Zwischenverfügung angeforderte ...