Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 3 O 96/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 09. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg zum Aktenzeichen 3 O 96/18 wie folgt in der Zinsentscheidung betreffend die Beklagte zu 1) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.572,71 EUR nebst Zinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. Januar 2018 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen auf den vorstehenden Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 30.12.2017 bis zum 02. Januar 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten und Berufungskläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das oben genannte erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.572,71 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagten wenden sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung restlichen Werklohns.

Am 01. November 2011 schloss die Klägerin mit dem Beklagten zu 2) und F. S. B. einen Vertrag über die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses (Anlage K 1, Anlagenbd. I, Bl. 1 GA). Die Parteien stimmen darüber ein, dass Auftraggeberin im Verhältnis zur Klägerin die Beklagte zu 1) ist, deren Mitgesellschafter der Beklagte zu 2) ist.

Unter § 1 des Vertrags vereinbarten sie:

"Gegenstand des Vertrags ist die schlüsselfertige Erstellung und selbstständige Ausführung der Arbeiten für das BV: W.A. S. in N."

§ 2 des Vertrages betitelt mit "Zahlungsbedingungen" enthielt u.a. die nachfolgende Regelung:

"Die Abrechnung erfolgt lt. Aufmaß und wird einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern abgeklärt."

Im Vorfeld hatte die Klägerin eine Kalkulation der Kosten nach Maßgabe der einzelnen Gewerke erstellt, wobei teilweise Leistungen im Auftrag der Klägerin durch Drittunternehmen erbracht werden sollten. Diese Kalkulation war dem Vertrag beigelegt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Kalkulation Bezug genommen (Anlage K 2, Anlagenbd. I, Bl. 2 GA).

Der Beklagte zu 2) plante ursprünglich einzelne Gewerke in Eigenleistungen auszuführen. Davon nahm er im Verlauf der Vertragsbeziehung Abstand und die Klägerin wurde mit der Ausführung von Zusatzleistungen nach Maßgabe der Ziffern 22 bis 27 der Anlage K 3 (Anlagenbd. I, Bl. 3 GA) beauftragt, wobei erstinstanzlich streitig war, ob sich die Parteien auf die dort ausgewiesenen Preise verständigt haben.

Darüber hinaus schlossen die Parteien am 05. Juni 2013 einen weiteren Bauvertrag über die Errichtung des Hauses 2 zum BV "W. A. S. in N." zu einem Festpreis von 670.000,00 EUR (brutto). Das Haus wurde errichtet; wegen vorhandener Mängel schloss die Klägerin mit den Wohnungseigentümern eine Vereinbarung über die Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bd. II, Bl. 223 GA).

Hinsichtlich der weitergehenden Einzelheiten der Vertragsdurchführung, der Abrechnung erbrachter Leistungen und dem Zahlungsverhalten der Beklagten, dem erstinstanzlich streitigen Vorbringen sowie den gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Erstmalig nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 24.10.2018 bestritten, dass eine wirksame Abnahme erfolgt sei. Die Kammer hatte lediglich auf das neue Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.09.2018 eine Nachtragsfrist gewährt.

Mit Urteil vom 09.11.2018 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 36.572,71 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten seit 30.12.2017 unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses am 15. November 2018 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. Februar 2019 mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 begründeten Berufung.

Das Urteil gegen den Beklagten zu 2) sei bereits deswegen aufzuheben, da er - mangels Ladung zur mündlichen Verhandlung - nicht Prozesspartei gewesen sei. Mit der Berufung wiederholen die Beklagten den erstmals nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, dass eine Abnahme nicht erfolgt sei. Dazu behaupten sie, dieser sei bereits in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Die Zurückweisung des Vorbringens als verspätet sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Im Ü...

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