Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung der Gemeinde bei Schädigung Dritter anlässlich eines Feuerwehreinsatzes
Leitsatz (amtlich)
Wird ein in der Nähe eines brennenden Wohnhauses abgestelltes Fahrzeug bei einem Feuerwehreinsatz durch herabfallende Dachziegel beschädigt, so bestehen keine Schadensersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 26.05.2009; Aktenzeichen 4 O 466/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Schwerin vom 26.5.2009, Az: 4 O 466/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung beträgt 2.100,42 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung in Anspruch.
Am Morgen des 25.4.2008 brach in der Dachgeschosswohnung des Hauses ... in ... ein Brand aus. Im Zuge der Brandbekämpfung mussten Dachziegel von dem Dach des vorgenannten Gebäudes entfernt werden. Mehrere Dachziegel fielen herunter; zersplitterten und beschädigten den auf einer dem Haus gegenüberliegenden Parkfläche stehenden Pkw des Klägers.
Der Kläger, der die Ansicht vertritt, die Feuerwehrbeamten hätten unter Missachtung der erforderlichen Sorgfalt sein Fahrzeug durch unsachgemäßes Vorgehen beschädigt, begehrt Ersatz der gemäß Kostenvoranschlag vom 29.4.2008 für die Beseitigung der Schäden voraussichtlichen Reparaturkosten i.H.v. 2.075,42 EUR netto zzgl. einer Auslagenpauschale von 25 EUR sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 272,87 EUR.
Die Beklagte stellt eine Amtspflichtverletzung in Abrede.
Das LG ... hat den Zeugen ..., Ingenieur im Brandschutz, vernommen und mit Urteil vom 26.5.2009 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es vorliegend bereits an einer Pflichtwidrigkeit des Vorgehens fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass durch das Öffnen des Daches mittels eines Einreißhackens Dachziegel herunterrutschen, auf die Straße fallen, dort zerbrechen und parkende Fahrzeuge beschädigen. Um dies zu verhindern, hätten sie sie lediglich mit Decken, Pappe oder ähnlichen Gegenständen abdecken müssen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht; das Ermittlungsverfahren gegen zunächst Tatverdächtige sei durch die Staatsanwaltschaft ... eingestellt worden. Im Übrigen bestünde ein Anspruch auch nach den Vorschriften des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V, sowie aus § 904 BGB. In Höhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bestehe, da ihm diese bis zum Ende des Verfahrens gestundet seien, jedenfalls einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten.
Der Kläger beantragt, das am 26.5.2009 verkündete Urteil des LG Schwerin, 4 O 466/08, aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.100,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2008 sowie
2. an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 272,87 EUR nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, ihn von den Kosten in dieser Höhe gegenüber Herrn Rechtsanwalt ... in ... freizustellen.
Die Beklage, die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das LG nach Vernehmung des Einsatzleiters der Feuerwehr eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten verneint. Geparkte Fahrzeuge mit Decken, Pappen oder ähnlichen Gegenständen abzudecken sei nicht Aufgabe der Feuerwehr und könne es bei einer Brandbekämpfung auch nicht sein. Derartige Gegenstände würden auch nicht mitgeführt. Zu den Voraussetzungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Kläger substantiiert nichts vorgetragen. Seine Behauptung, der Verursacher des Brandes sei nicht ermittelt worden, werde mit Nichtwissen bestritten. Ansprüche aus § 904 BGB oder aus § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 des Brandschutzgesetzes M-V würden nicht in Betracht kommen. Die Schadenshöhe bleibe nach Maßgabe des erstinstanzlichen Vortrages bestritten.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der durch den Brandbekämpfungseinsatz vom 25.4.2008 entstandenen Schäden.
1. Die Beklagte haftet weder aus Amtshaftungsrecht nach Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB, noch aus Staatshaftungsrecht gem. § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der ehemaligen DDR (StHG), das gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 in Mecklenburg-Vorpommern bis zu seiner Aufhebung im März 2009 (vgl. GVOBl. M-V S. 281) als Landesrecht fortgalt.
1.1. Mit zutreffender Begründung, der der Senat uneingeschränkt beitritt und die der Kläger mit seiner Berufung ...