Verfahrensgang

AG Stralsund (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 21 F 176/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dasUrteil des Amtsgerichts Stralsund – Familiengericht – vom28.10.1999, Az.: 21 F 176/99, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

an die Klägerin zu 1)

- für den Zeitraum vom 01.10.1998–31.10.1999 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 1.480,00 DM

- vom 01.11.1999–31.12.1999 monatlich

95,00 DM

- vom 01.01.2000–31.05.2000 monatlich

85,00 DM

- vom 01.10.2000–31.12.2000 monatlich

84,00 DM

- ab Januar 2001 monatlich

145,00 DM

an die Klägerin zu 2) zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin

- für den Zeitraum vom 01.10.1998–31.10.1999 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 2.118,00 DM.

- vom 01.11.1999–31.12.1999 monatlich

159,00 DM

- vom 01.01.2000–31.08.2000 monatlich

95,00 DM

- vom 01.10.2000–31.12.2000 monatlich

79,00 DM

- ab Januar 2001 monatlich

161,00 DM.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten der I. Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin zu 1) 25 %, die Klägerin zu 2) 18 % und der Beklagte 57 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben sie selbst und der Beklagte zu je 50 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben sie selbst zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten der II. Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 19 %, die Klägerin zu 2) 9 % und der Beklagte 72 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen sie selbst zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen sie selbst zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM, die der Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe stellen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 6.146,00 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist der Vater der Klägerin zu 1), geboren am …1982, und der Klägerin zu 2), geboren am …1983. Er ist einem weiteren Kind zur Unterhaltszahlung verpflichtet, in Höhe von derzeit 150,00 DM. Die Klägerinnen leben im Haushalt ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Beklagten, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Leiterin einer Filiale eines überregional tätigen Schuhvertriebsunternehmens hat. Sie bezieht das staatliche Kindergeld.

Die Klägerinnen, während des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst beide noch Schülerinnen, begehren von ihrem Vater Unterhalt. Sie gehen davon aus, dass ihnen der geltend gemachte Unterhalt zustehe, da der Beklagte über ein monatliches anrechnungsfähiges Nettoeinkommen i.H.v. 2.356,00 DM verfüge und sie ohne Einkünfte seien.

Im Termin vor dem Familiengericht am 07.10.1999 erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 2.712,00 DM übereinstimmend mit der Maßgabe für erledigt, dass es sich hierbei um die vom Beklagten im Zeitraum Mai 1999 bis Oktober 1999 monatlich für jede der beiden Klägerinnen gezahlten 226,00 DM handelt.

Sodann beantragten die Klägerinnen,

den Beklagten zu verurteilen, ab 01.05.1999 laufenden Unterhalt an jede Klägerin jeweils i.H.v. monatlich 377,00 DM und ab 01.07.1999 solchen i.H.v. monatlich 385,00 DM sowie darüber hinaus Unterhaltsrückstände für den Zeitraum Oktober 1998 bis einschließlich April 1999 i.H.v. jeweils 1.180,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte erkannte einen monatlichen Unterhalt für jede der beiden Klägerinnen für Dezember 1998 i.H.v. 200,00 DM und ab 01.01.1999 i.H.v. 226,00 DM an und beantragte im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Er legte dar, der Unterhaltsberechnung sei ein geringeres anrechnungsfähiges Nettoeinkommen zugrunde zu legen. Im Übrigen hätten die Klägerinnen eigene Einkünfte.

Mit Urteil des Familiengerichts vom 28.10.1999 wurde der Beklagte verurteilt, ab 01.11.1999 laufenden Unterhalt zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der Klägerinnen jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus wie folgt zu bezahlen:

  1. an die Klägerin zu 1) i.H.v. monatlich 385,00 DM und
  2. an die Klägerin zu 2) i.H.v. monatlich 385,00 DM

sowie für den Zeitraum von Oktober 1998 bis einschließlich Oktober 1999 folgenden Unterhaltsrückstand:

  1. an die Klägerin zu 1) i.H.v. insgesamt 2.118,00 DM und
  2. an die Klägerin zu 2) i.H.v. insgesamt 2.118,00 DM.

Zur Begründung führte das Familiengericht aus, der Unterhaltsberechnung sei ein anrechnungsfähiges Nettoeinkommen des Beklagten i.H.v. 2.261,00 DM zugrundezulegen, das sich wie folgt zusammensetze:

1.886,57 DM

anrechenbares Nettoeinkommen

+

314,60 DM

anteilige monatliche Steuererstattung

-

250,00 DM

berufsbedingte Aufwendungen

+

311,00 DM

Wohnvorteil

2.261,00 DM.

Da er insgesamt drei Kindern zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei, sei er in die Gruppe 1 der Unterhaltstabelle des OLG Rostock einzustufen. Da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge