Leitsatz (amtlich)
1. Eine auf eine bestimmte Grundschuld gerichtete Zweckerklärung geht ins Leere, wenn die in Bezug genommene Grundschuld gelöscht wird.
2. Wird im Rahmen einer Einigung über die Rückzahlung eines Darlehens vereinbart, dass der Darlehensnehmer für den Fall, dass er ein Grundstück bis zu einem bestimmten Stichtag veräußert, einen über einem bestimmten Betrag liegenden Erlös erzielt, den übersteigenden Betrag an den Darlehensgeber abzuführen hat, begründet dies keine Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Grundstück bis zu diesem Stichtag auch zu veräußern.
3. Auch für das Grundstücksrecht ist der Begriff des Besserungsscheins durch die im Insolvenzrecht gefundene Begriffsdefinition belegt.
Normenkette
ZPO § 767
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 14.08.2008) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Neubrandenburg vom 14.8.2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert.
a. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde, Nr .../2005, vom 26.1.2005, unterzeichnet vor dem Notar D., wird für unzulässig erklärt.
b. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der unter Ziff. 1. a. genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
c. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten anwaltlicher Vertretung i.H.v. 1.307,81 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 147.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vorher für die Vollstreckung aus der Verurteilung zu Ziff. 1. a. und 1. b. Sicherheit i.H.v. 137.000 EUR und im Übrigen Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 136.618,04 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung derselben sowie Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen.
Der Kläger ist Miteigentümer des im Grundbuch von F., Blatt 109, Flur 1, Flurstück 35 eingetragenen Grundbesitzes. Weitere Miteigentümerin war Frau S. Gemeinsam nahmen sie bei der Beklagten Kredite über einen Gesamtbetrag von 600.000 DM auf und bestellten zugunsten der Beklagten über diesen Betrag eine Sicherungsgrundschuld am gesamten Grundstück. Am 11.11.1997 unterzeichneten sie dazu eine von der Beklagten vorgelegte "Zweckerklärung für Grundschulden - Sicherung der Geschäftsverbindung", in der auf die Grundschuld Bezug genommen und festgehalten ist, dass die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger und Frau S. aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung diene.
Am 22.11.2004 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung der Parteien und stellte als noch offene Gesamtforderung 240.480,94 EUR fällig. Im Januar 2005 erklärte sie sich mit einer Ratenzahlung durch den Kläger einverstanden unter der Bedingung, dass dieser sich der Zwangsvollstreckung unterwerfe. Der Kläger unterzeichnete dann eine ihm von der Beklagten vorgelegte Rückzahlungsvereinbarung und erklärte vor dem Notar D. am 26.1.2005 entsprechend dem Verlangen der Beklagten, das sie mit Schreiben vom 22.11.2004 stellte, um der Rechtsweg zu sparen, unter der im Tenor genannten Urkundennummer:
"...
1. Im Grundbuch von F., Blatt 109, ist für die Sparkasse M.-S. in Abt. III lfd. Nr. 1 eine Grundschuld i.H.v. DM 600.000 (306.775,13 EUR) mit jeweils 18 % Zinsen jährlich ab Bewilligung eingetragen.
Wegen des Grundschuldkapitals nebst Nebenleistungen unterwirft sich der Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Grundeigentum in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.
Die Eintragung der nachträglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt.
2. Der Sicherungsgeber haftet für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld entspricht, auch persönlich und gesamtschuldnerisch.
Aus dieser persönlichen Haftung kann der Sicherungsgeber ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundeigentum in Anspruch genommen werden. Der Sicherungsgeber unterwirft sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin ggü. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mehrere Sicherungsgeber haften als Gesamtschuldner. Die Gläubigerin ist berechtigt, auf ihren einseitigen Antrag und ohne Nachweis der die Fälligkeit der Grundschuld nebst Nebenleistungen oder ihrer schuldrechtlichen Ansprüche bedingenden Tatsachen, sich eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde sowohl wegen des ganzen Kapitals als auch wegen eines Teils desselben oder wegen einz...