Normenkette
BGB § 543 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 6 O 429/01) |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des LG Stralsund vom 13.3.2002 (Az.: 6 O 429/01) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Geschäftsräume im Haus L., Erdgeschoss rechts, bestehend aus zwei Räumen und Toilette, an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 Euro abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitwert der Berufung: 6.135,50 Euro.
Beschwer der Beklagten: über 20.000 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Herausgabe vermieteter Gewerberäume im Erdgeschoss des Gebäudes L. in R. Die Räumlichkeiten hatten die Beklagten mit Mietvertrag vom 1.1.1992 von der Voreigentümerin, Frau K.S., angemietet. Der Vertrag sieht eine Mietdauer von 20 Jahren vor, wobei die Miete für die ersten 15 Jahre 1.000 DM monatlich beträgt und bis zum 8. des jeweiligen Monats fällig ist. Der schriftliche Mietvertrag schließt mit folgendem Satz ab:
„Mit dem heute abgeschlossenen Mietvertrag wird der Mietvertrag vom 16.5.1991 außer Kraft gesetzt.”
Nach dem Tod der Frau S. am 5.4.1993 trat die Klägerin als deren Alleinerbin in das Vertragsverhältnis auf Vermieterseite ein. Die Klägerin gibt an, gravierende gesundheitliche Probleme zu haben. In der Vergangenheit kam es zwischen den Parteien aus unterschiedlichen Gründen zum Streit.
Die Beklagten leisteten in den Jahren 1999 bis 2001 Mietzahlungen wie folgt:
Monat Zahlungseingang
Januar 1999 11.1.1999
Februar 1999 9.2.1999
März 1999 9.3.1999
April 1999 16.4.1999
Mai 1999 17.5.1999
Juni 1999 7.6.1999
Juli 1999 21.7.1999
August 1999 13.8.1999
September 1999 8.9.1999
Oktober 1999 22.10.1999
November 1999 29.11.1999
Dezember 1999 22.12.1999
Januar 2000 6.1.2000
Februar 2000 7.2.2000
März 2000 7.3.2000
April 2000 7.4.2000
Mai 2000 8.5.2000
Juni 2000 7.6.2000
Juli 2000 10.7.2000
August 2000 8.8.2000
September 2000 12.9.2000
Oktober 2000 9.10.2000
November 2000 13.11.2000
Dezember 2000 13.12.2000
Januar 2001 23.1.2001
Februar 2001 14.2.2002
März 2001 14.3.2001
April 2001 18.4.2001
Mai 2001 18.5.2001
Juni 2001 18.6.2001
Juli 2001 11.7.2001
August 2001 21.8.2001
September 2001 nach dem 29.9.2001
Oktober 2001 im November 2001
Mit Schreiben vom 14.12.1999 und 13.11.2000 mahnte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagten wegen der unpünktlichen Zahlungen ab und drohte die fristlose Kündigung an. Diese erfolgte mit Schreiben vom 19.1.2001. In der Klageschrift vom 4.10.2001 wiederholte die Klägerin die fristlose Kündigung.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag, an dem Gebäude L.-Straße 30 Reparaturen und Verbesserungen durchzuführen, nur teilweise nachgekommen. So habe die Klägerin die Eingangszone und die Hofauffahrt selbst erneuern lassen müssen. Aufgrund der Versäumnisse der Beklagten habe man in einem zwischen den Parteien geführten Gespräch Anfang April 1993 vereinbart, der Mietzins solle dafür künftig 1.300 DM im Monat – wie es ursprünglich schon vor Unterzeichnung des Mietvertrages in Aussicht genommen worden sei – betragen. Dieser sei hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von 300 DM aber nicht gezahlt worden, obwohl der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies mit einem Schreiben angemahnt hatte.
Die Klägerin beantragte, die Beklagten zu verurteilen, die Geschäftsraume L.-Straße 30, R.-D., Erdgeschoss rechts (ehemalige Verkaufsräume HO Schreibwaren), bestehend aus zwei Ladenräumen und einem Büroraum mit Toilette, zur Nutzung an die Klägerin mit sämtlichen Schlüsseln herauszugeben.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.
Sie bestritten die einvernehmliche Mieterhöhung. Dass sie die jeweils zum achten Tag eines Monats fällige Miete nicht stets pünktlich gezahlt haben, räumten sie ein. Sie entschuldigten dies mit der sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation der letzten Jahre. Jedenfalls, so ihr Vortrag, habe die Klägerin den für den jeweiligen Monat geschuldeten Betrag stets innerhalb dieses Monats erhalten. Vor dem Hintergrund, dass sie in der Vergangenheit mit der Überschreitung der Zahlungstermine einverstanden gewesen sei, betrachteten sie, die Beklagten, die Abmahnungen vom 14.12.1999 und 13.11.2000 als Versuch der Klägerin, sie zu ärgern. Sie schiebe die unpünktlichen Mietzahlungen als Kündigungsgrund lediglich vor. Außerdem habe sie ihr Kündigungsrecht verwirkt, weil sie nicht alsbald nach Kenntnis der Kündigungsgründe gekündigt habe.
Das LG wies die Räumungsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, trotz der Zahlungsverzögerungen sei der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung.
Nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zeigte der Beklagte zu 2) der Klägerin mit Schreiben vom 8.2.2002 an, das...